Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 14.06.1951 – 2 StR 534/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- Gesetz
Rechtssatz;
Aktenzeichen: 2 StR 534/50
be ann
2399 095 7
StGB 88 43, 263. 5
Wer sein gegen Diebstahl versichertes Eigentum ' in der Absicht beiseite schafft, der Versicherungsgesellschift zwecks Erlangung der Versicherungssumme einen angeblichen Diebstahl zu melden,
begeht damit allein noch keine Ausflihrungshand-
lung für den beabsichtigten Betrug (anders
RGSt 72, 66). Demgemäss kenn auch derjenige
nicht wegen Betrugsversuchs bestraft werden,
der bei. der rechtswidrigen Tiegnahme einer
fremden Sache aus dem Gewehrsem eines anderen
in der irrtümlichen Meinung mitwirkt, die Weg-
nahme geschehe im Einverständnis des Eigentümers und Gewahrsamsinhabers zu dem Zweck, .. diesem einen Versicherungsbetrug zu ermög-
lichen. .
Urteil vom 1l.Jemmar 195[ " LG Hildesheim.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
io RB Frich, Führunternehner aus Deu. TEREEEEEE>
str. zer. am He 190° in Cum ı mo - 2. VO Fritz, Fuhrunternehmer zus Pause:
Testr. WE, zer. om E 1904 in Dos
wegen versuchten Betrugs;
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der 2 .Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom il.Januar 1952, en der teilgenommen habens
für
Senatspriisident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iuäwig
„als beisitzende Richter, Erster Staatsenwalt er
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
els Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
l. Auf die Revisionen der Angeklagten REBB und VD wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14.Juni 1951, soweit es gegen sie und den Mitangeklagten PB ergangen ist. aufgehoben.
2. Die Angeklagten REP, vb und SOME v/er&en
freigesprochen.
30 Die Kosten des Verfahrens gegen sie werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat die beiden Angeklasten und den Mitangekisgten Taldemar PAR je wegen eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Betrugs aufgrund folgenden Sachverhalts verurteilts
Der Viehhändler H EB hatte mit einem Bekann_ ten verabredes;, von der Weide eines Bauern Rinder zu stsnlen. Dem Angeklagten REED, einem Fuhrunternehmer, den He für den Transport der Tiere gewinnen wollte, machte er vor, er beebsichtige im Einverständnis mit einem Beuern, der sein Vieh hoch gegen Diebstahl. versicher+ habe,, einige Rinder von der Weide fortzuschaffen und zu verkaufen. Dem Bauern komme es darauf an, seiner Versicherung einen angeblichen Viehdiebstahl melden zu können unä so die Versicherungssumme zu erlangen, die höher sei als ein etwaiger Verkaufserlös. REM, dessen Fahrzeug für eine Viehbeförderung nicht geeignet wer, gewann den ihm bekannten Angeklagten WEB, der einen faurbereiten Lkw besaes, für den beabsichtigten Trensvort. Auf Ws Veranlassung erklärte sich auch dessen. Freund PO bereit, beim Transport der Rinder mitzuhelfen. Wie MB waren auch TE und Po der Meinung, die Tiere sollten fortgeschafft werden, damit ihr Eigentümer gegen seine Versicherungsgesel.lschaft Ansprüche wegen angeblichen Diebstahls erheben. könne. Die Tat wurde ausgeführt. HiiilBhette allen Beteiligten eine Belohnung in Aussicht gestellt.
Die Revision der Angeklagten wendet sich zwar fast ausschliesslich gegen die Feststellungen der Strafkammer, und ist daher insoweit unzulässig. Einem Teil ihrer Begrindung kann aber noch entnommen werden.dess sie
auch die allgemeine Sachbeschwerde erheben woi.len, Die deshalb mögliche und gebttene sachlichrechtliche Nachprüfung
des Urteils ergibt, dass sich die Angeklagten nicht strafbar gemacht naben.
Sie Strefkammer terufs sich zur Begründung der Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Betrugs auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach "äer verbrecherische Wille diejenige Erscheinung sei, gegen aie das Strafgesetz sich richtet". Da die Angeklagten gemeint hätten, "alies zur V.1lendung des Betrugs Notwendige getan zu haben", der Betrug aber nicht begangen worden sei, könntensie zwar nicht wegen vollendeten, müssten aber wegen versuchten Betrugs bestrafüi werden, Diesen Erwägungen liegt ein Rechtsirrtum sugrundee
Nach der allgemein anerkannten s.g. supiektiven lenre des Reichsgerichts über die Strafterkeit des Versuchs wirä allerdings ein menschliches Verhalten auch dann, und zwar wegen Versuchs bestraft, wenn der Handelnde den gewollten Erf:.Ig nicns erreichen kann, weil. der von ihm vorgestellte Sachverhalt nicht :der nicht voll zutrifft. Immer eber ist Voraussetzung für die Annahme eines strafbaren Versuches. dass richt nur ein verbrecherischer Wille vorhanden isi, sondern dass er sich auch in ein äusseres Verhalten umsetzt, das nach der Meinung des Täters den beabsichtigten Erfolg herbeiführt unä das über b.ısse Torbereitungshandlungen hinausgeht, als: den Anfrng einer Ausführung der’gewoliten Straftst enthält {vgl RGSt 34, 217, 219, 221):
An dieser Voraussetzung aber fehlt es im gegen- ‚wärtigen Fall. Zwar glaubten die Angeklagten, 218 sie beim Fortscheffen der Rinder mithalfen, der Bauer werde darnach das Fenlen der Tiere als Diebstahl seiner Versicherung wahrheitswidrig melden, um'sie zu
- 4
tiiuschen und zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen, Der nach Meinung der ingeklagten vorgetäuschte Diebstahl wäre für die von ihnen erwartete spätere wahrheitswidrige Diebstahlsmeldung des Bruern aber nur Vorbereitungsnandlung gewesen. Zur Ausfüh-. rung des’ Betrugs, auch nur in der Form des Versuchs.
- konnte es nach dem Sachverhalt garnicht kommen.
Die blosse Meinung der Angeklagten, es werde dazu kommen, genligt nicht. ihre Strafbarkeit zu begründen, sonst würde der rein innere verbrecherische Wille, auch onne dass er sich in einem Verhalten Busser;, das den Beginn der Ausführung des. gewollten Verbrechens enthält, bestraft werden.
Mit dieser Verurteilung setzt sich der Senat in Widerspruch vu RGSt 72, 66. In dem dort entschiedenen Folie hatte ein Geschüftsinhaber geplant, seiner Versicherung, bei. der sein Warenlager gegen Einbruch versichert; war, einen vorgetäuschten Diebstahl zu melden, um die Versicherunsssumme zu erlangen, und hatte i zu diesem Zweck den gedungenen "Dieben" schon einen Teil. der Ware, die er als gestohlen zu melden beabsicht! gte, als Lohn ausgehändigt. Zu’einer Schadensanzeige kam es nicht, weil die Ausführung des verabredeten "Einbruchs" gestört wurde. Das Reichsgericht, des über die Strafbarkeit der Helfershelfer des Geschäftsinhabers zu entscheiden hatte, glaubt, "mit der. Hingabe der Ware aus dem durch die Geschäftspapiere nachweisbaren Bestand an.die Helfershelfer nenm das auf die Täuschung der Versicherungsgesellscheft gerichtete planmässige Handeln des V (= Geschäftsinhaber) seinen Anfrng, das im ungestörten Fortgang das Nerknal der Täuschung der Gesellschaft erfüllt hätte".
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zur Begründung bezieht sich das Reichsgericht auf RGSt 28, 144 und 5i. 341 ff.
In den beiden letzten Fällen war die Annahme eines Betrugsversuchs allerdings gerechtfertigt, und zwar deswegen, weil der Täter nicht nur ein Täuschungsmiltel fir eine künftige Täuschungshandlung bereitgestellt, sondern schon sine Hendi.ung vorgenommen hatte, in der der ef Betrüg gerichtete Wille in Richtung auf den ca Täuschenden einen genügend erkennbaren und zwar an einem für dessen Kenntnis bestimmten Gegenstend wehrnehmbaren Ausdruck gefunden hatte. Im einen Falle (RGSt 28, 144) war diese Handlung die Fälsshung des Standes eines Fahrscheinabreisseblocks. Die füälschende Handlung des Strassenbahnschaffners bestend darin. dass er pflichtwidrig den Fahrgästen nicht gültige Tahrscheine von seinem Abreissblock, sondern solche bereits eniwertete Scheine verkaufte, die andere Fahrgiste zuriickgelassen hatten. Den Betrug wollte er aurch die vorgeschriebene Vorlegung des Fahrscheinblocks an die Strassenbahngesellschaft zum Zwecke der Abrechnung über seine Tageseinnehmen vollenden Das Reichsgericht führt zur Frage, ob er sich schon durch den Verkauf ungültiger und durch das pflichtwiädrige Unterlessen des Verkaufs gültiger Scheine des versuchten Betrugs schuldig gemacht habe, aus, ©8 werde "rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn in der vorstehend gekennzeichneten Fälschung des Billelkl.cokstendes der Anfeng der Ausführung des bei derselben beabsichtigten Betrugsdelikts erblickt wird, da mit derselben das auf die Täuschung gerichtete
planmässige Handein seinen Anfang nimmt unä dieses im ungestörten Fortgange zur Erfüllung des Tatpestandsmomentes führen würde". Im anderen Falle (R6St 51,341 ff) sah das Reichsgericht den Beginn der Täuschung darin, dass die Täter unbrauchbare Granaten, die sie als argeblich fenlerfrei an eine Geschossfabrik ablisfern wollten, mit dem steatlichen Abnahmestempel versahen und zum Abtransport bereiü legten; der Stempel sollte beweisen, dass die Granaten geprüft und für ordnungsmässig befun-- den waren.
Im Falle RGSt 72, 66 aber fehlt es an einer in den beiden erwähnten Füllen vorhandenen Gedankeniiusserung in Richtung suf den zu Täuschenden. Eine solche Äusserıng ist Voraussetzung für die Annehme des Beginns einer Vorspiegelung. Die Wegnahme der Ware enthie)t5 noch keine solche Willenskundgebung gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Sie wollte der Geschäftsinhaber erst durch Neldung eines Schrdensfalles täuschen. Das Beiseiteschaffen der Ware war, für sich genommen, nach natürlicher Auffassung noch nichü geeignet, bei ungestörter Fortentwicklung zu einer Gefährdung des Vermögens der Versicherung zu führen. Es sollte nur die Grundlage bereiten, von der eus der Geschäftsinhaber zur Täuschungshandlung hätte schreiten können, Sie wäre erst in einer der Gesellschaft gegenüber geschehenen Kusserung, ‚etwa in der Meldung des angeblichen Diebstahls an sie gelegen gewesen. Nicht anders wäre im gegenwärtigen Falle eine etwaige Teilnahme des Bauern bei der Wegschaffung seiner Tiere rechtlich zu beurteilen. Davon muss auch bei der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten ausgegangen werden.“
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Der Begriff der Ausführungskandlung im Sinne des § 45 StGB ist elierdings im Laufe der Zeit in Recht-- sprechung unä Rechtslehre in stetiger und an sich gesunäer Rechtsentwicklung susgeweitet worden. Ursprünglich forderte man hierfür den Reginn einer zum gesetnlichen Tatbestand gehörenden Handlung. Spiter liess man jede Tätigkeit genügen, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit einer Tatbestandhandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandtail erschien. Schliesslich erklürte man, unter Berücksichtigung des Plones des Töters und des von ikm
‚in Aussicht genommenen Angriffsgegenstandes, els Aus-
fükrungshandiungen solche, in denen nach natürlicher Auffassung und nach dem Gesamtplen des Täters eins unmittelbare Geführdung des geschützten Rechtsgutes zutage tritt, die bei ungestörter Fortentwicklung des Tätervorhetens zur Rechtsgutverletzung ge?ihr, hiütis {RGSt 51, 3425 52, 1855 53, 217; 66, 142). Trotz dieses Bemihens um eine klare Umschreibung des Wesens Äes"Beginnes der Ausführung" einer Straftat ist es nicht möglich, eine fir alle Tatbestände gültige
und scharfe Grenze zwischen Vorbereitungs- und Ausführungshendlung zu ziehen, Dies muss vielmehr im wesentlichen äem Ermessen des Tatrichters bei Beurteilung des Einzelfalls überlassen werden. Trotzdem unterliegt es rechtlicher Nachprüfung, ob er dabei nicht die Grenze nach der einen oder anderen Seite hin überschritten hat. Dies hat die Strafkemwer im-gegenwärtigen Fall getan. Die Gesetzesverletzung, auf der die Verurteilung der beiden Beschwerdefüihrer beruht, hat auch zur Verurteilung des Mitengeklagsten PER geführt. Cbwohl er nicht
-8- E 2 Revision eingelegt hat, kommt auch ihm ihr Rechtsmittel n; nach § 557 StPO zugute. Dies hat zur Folge, dnss auch 4 er unter’ Aufhebung seiner Verurteilung freigesprochen E ; werden MUSS. K Keiner Erörterung bedarf bei diesem Ergebnis das Verbringen der Revision, die Angeklagten seien allen-- fells nur Gehilfen, nicht aber Kittäter des vorgesteli- ‚ten Betrugs gewesen, ebensowenig die Frage, ob sie auch _ R in diesem Fall straffrei bleiben müssten, weil sie nur & versuchte Beihilfe begengen haben könnten. # sb ' Dr. Kirchner Dr.Dot:erweich Br zugleich für den durch Ortsabwe- Mi senheit am Unterschreiben + verhinderten Scnatspräsi- : E denten Dr, Moericke :g Dr.Sauer Dr .Ludvig a A Be E Ei: Be.