Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 20.07.1965 – 1 StR 190/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 2074 993
StR_190/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Herbert S ED zu: vi vi VE, geboren om EEE 1929 in se:
wegen Beleidigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Seibert
als Vorsitzender,
Dr. Hübner
Fischer
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. Hovember 1964 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den zur Tatzeit 35 Jahre alten, verheirateten, unter anderem wegen Entführung und Gewaltunzucht vorbestraften Angeklagten wegen Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er bei der Lieferung von Waren einer
neunzehnjährigen derausschnitt an
verheirateten, schwangeren Frau in den Kleidie Brust und unter den Rock an den Ober-
- 3.
schenkel bis in die Nähe des Geschlechtsteils gegriffen hat. Dagegen haben der Angeklagte und zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision cingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte behauptet außerdem einen Verfahrensverstoß. Die Rechtsmittel sind - entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft - unbegründet.
I. Inwiefern das Landgericht § 267 Abs. 2 StPO zuwiderge-: handelt haben soll, 1äßt sich der Revisionsbegründung nicht entnchmen. Was der Angeklagte zur Rechtfertigung dieser Beanstandung vorträgt, ist seine eigene Würdigung des Sachverhalts. Darauf kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
II. Auch das sachliche Recht hat die Strafkammer nicht verletzt.
a) Die Griffe an Brust und Oberschenkel der verletzten Frau erfüllen den äußeren Tatbestand der Beleidigung. Das räumen auch die Revisionen cin.
b) Die durch diese Zudringlichkeiten ausgedrückte Kundgabe der Mißachtung fremder Geschlechtsehre war rechtswidrig; die angegriffene Frau war nach den Feststellungen mit den unzüchtigen Berührungen nicht einverstanden (vel. BGHSt 11, 67; 72). Im ersten Fall forderte sie den Angeklagten auf, sie loszulassen, und versuchte, seine Hand aus ihrem Kleiderausschnit herauszuziehen; bei dem anderen ungehörigen Griff preßte sie die Bceine zusammen und verlangte, daß der Angeklagte seine Hand wcgnehme. In beiden Fällen befolgte dieser die als ernsthaft erkannten Aufforderungen.
c) Der Tatrichter hat deshalb geglaubt, dem Angeklagten dat Bewußtsein eines gewaltsamen Einwirkens auf sein Opfer nicht nachweisen zu können, und hat ihn aus diesem Grund weder der versuchten Notzucht noch der Gewaltunzucht für überführt er-
-4-
achtet, Er hat es aber als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte durch die beiden Griffe seine Nichtachtung der Geschlechtsehre der verletzten Frau bedingt vorsätzlich kundgegeben habe. Diese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Daß der Vorsatz entfallen könnte, wenn der Angeklagte irrtünlich angenommen hätte, die angegriffene Frau willige in seine Zudringlichkeiten ein (RG JW 1909, 295 Nr. 27; 1926, 1989 Nr. 1; 1956, 390 Nr. 24; BGH Urteile vom 16. Januar 1951 - 3 StR
45/50 - und vom 15. April 1955 - 1 StR 85/55), hat die Strafkamner
gesehen. Sie hat deshalb näher untersucht, ob und inwieweit das voraufgegangene Verhalten des Opfers bei dem Angeklagten den Eindruck einer gewissen Bereitwilligkeit für eine geschlechtliche Annäherung hervorgerufen hat. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte in der Gegenwehr der angegriffenen Frau gegen die Berührungen ihrer Arme und gegen die Küsse nur ein schamhaftes Sich-Sträuben gegen derartige Liebkosungen gesehen haben könnte und, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden muß, möglicherweise auch gesehen hat. Insoweit hat das Landgericht ihn daher auch nicht der Beleidigung schuldig befunden.
Die weitergehenden Griffe in den Kleiderausschnitt an die Brust und unter den Rock an den Ö)erschenkel nahm der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer jedoch nicht mehr in der irrtümlichen Annahme vor, die Frau sei damit einverstanden. Insoweit fehlten ihm nicht nur, worauf . eine Urteilsvwendung hindeuten könnte, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Vorstellung, die er, wenn auch ohne Grund, gleichwohl gehabt haben könnte. Der Angeklagte unternahm diese derben Zudringlichkeiten nach der Überzeugung des Landgerichts vielmehr bevußt auf die Gefahr hin, daß er damit zu weit gehe. Das sagt das Urteil ausdrücklich. Außerdem ergibt sich diese Auffassung der Strafkammer auch aus dem eingehenden Hinweis auf den letzten Teil der JW 1926, 1989 Nr. 1 abgedruckten Entscheidung des
-5-
Reichsgerichts. Diese Vorstellung des Angeklagten hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt. Die Feststellur widerspricht entgegen der Meinung der Revisionen auch nicht der Lebenserfahrung.
Nach den Feststellungen rechnete der Angeklagte damit, daß die Griffe an Brust und Oberschenkel von der verletzten Frau als Ehrenkränkung empfunden werden könnten, und billigte dieser Erfolg. j
Das rechtfertigt seine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung.
d) Die Bemessung der deshalb verhängten Strafe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Seibert Hübner Fischer
Mai Pikart