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BGH Urteil vom 14.04.1955 – 3 StR 93/55

3. Strafsenat

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2235 091

Hi

n Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Schlosser Justus O3 3 — |) us F

geboren am 1897 in K ‚„ zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. den Kraftfahrer Werner L aus F BED, zeboren am 1927 in u 2

(Österreich) ; zur Zeit in Untersuchungsha!

wegen schweren Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14, April 1955, an der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Glanzmann

als. Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß 1 Bundesrichter Dr. Wiefels . | Bundesrichter Wirtzfeld u.

als beisitzende Richter, Bundesanwalt J in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt [] bei der Verkündung

als. Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

. Justizangestellter EB u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

_ Die Revisionen der Angeklagten A un

gegen das Urteil des Landgerichts ıin Hanau vom

1. Dezember 1954 werden verworfen.

Ss

En ELBE ER a RT,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-. mittels zu tragen: a

Den Beschwerdeführern wird die seit dem 2. Dezenber

1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Fa et un}

Gründe§

zusammen mit einem bereits rechtskräftig verurteilten Tatgenossen begingen die beiden Angeklagten Agggpund ICE in Herbst 1953 einen Einbruchsdiebstahl, bei dem sie aus der Fabrikhalle einer Kleiderfabrik in Schlüchtern etwa 100 Herren-Trencheoat-Mäntel sowie andere Spinnstoffwaren entwendeten. 2 nn

Wegen diesen. Verbrechens nach N 243 Abs 1 Nr 2 StGB wurden die beiden Angeklagten als ‚gefährliche Gewohnheitsverbrecher ($. 20 a Abs 1 StGB)- Appel dabei als ‚Rückfalldieb - zu Zuchthausstrafen von je vier Jahren verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden den Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, "Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt, ausserdem bei Appel Sicherungsverwahru & angeoränet.

Beide Angeklagte fechten dieses Urteil mit der Revision an. Der Angeklagte Ag hat zur Begründung seines Rechts=- mittels nur sachlichrechtliche Einwendungen erhoben, während a 1) auch die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet

hat. . . Bu

Beide Rechtsmittel sind unbegründet. T.

1) Die Revision des Angeklagten AB bringt gegen seine Verurteilung als Mittäter des schweren Diebstahls außer der allgemeinen Sachrüge nichts vor; die Entscheidung ist auf Grund des vom Tatrichter festgestellten und in den Urteilsgründen wiedergegebenen Sachverhalts nicht zu beanstanden. j

Der im Urteil näher dargestellte Lebenslauf des Beschwerdeführers mit seinen Angaben über frühere Straftaten, Verurteilungen und Vollzugszeiten rechtfertigt die Strafschärfung nach 5 244 StGB. Zugleich liegen damit die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach \ 20 a Abs 1 StGB vor: Es kam deshalb nur die Verhängung einer Zuchthausstrafe in Betracht. Die Ansicht der Revision, daß das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 244 Abs 2 StGB zu Unrecht versagt habe, bedarf daher keiner weiteren

Erörterung. Ru Bu

2). Unrichtig ist die Auffassung der Revision, 'daß die Verurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1934 für die Feststellung der ersten rechtskräftigen Verurteilung nach '§ 20 a Abs 1 StGB ausscheiden müsse, weil nach der Verbüssung der damals verhängten Zuchthausstrafe mehr als Fünf Jahre bis zur folgenden Tat vergangen waren. Der zur Begründung dieser Ansicht vorgetragene Gesichtspunkt, daß auf. die im § 20 a Abs 3 StGB vorgesehene Fünfjahresfrist die s Zeit ‚anzurechnen. sei, die der Verurteilte nach der Strafverbüssung. zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in einer ent- E sprechenden Anstalt verbracht habe, widerspricht dem Gesetz E (§ 20 a Abs 3 Satz 3 StGB). Der Beschwerdeführer übersieht den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken, daß ein Verurteilter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit a zu‘ bewähren, solänge er sich in Anstaltsverwahrung befindet (BGHSt 2; 12). u

Ohne Rechtsirrtum ‚konnte das Landgericht in den von ihm. gewürdigten Straftaten des Beschwerdeführers, in Verbindung - mit einer Beurteilung seiner Persönlichkeit, genügende Anhaltspunkte dafür finden, daß der Angeklagte auf Grund eines. vorhandenen Hanges in hohem Maße dazu neigt, immer wieder

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das Eigentum anderer in strafbarer Weise zu verletzen (BGHSt 1, 94 /1007). Daß ihn dieser Hang zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher werden ließ, hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler entschieden. Bei der Prüfung der hierfür entscheidenden Frage, ob im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit besteht, daß

der Angeklagte auch in Zukunft wieder Straftaten von "Gewicht begehen wird, hat der Tatrichter das Alter des. Angeklagte. nicht übersehen. Kae 2

3). söhärohiien ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des

§ 42 e StGB liegen vor: Das Landgericht. kat seine Überzeugung, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der.

jetzt verhängten Zuchthausstrafe wieder Straftaten von Bedeutung begehen wird, er auch nicht auf andere Weise dazu gebracht werden kann, ein ordentliches Leben zu führen, ausreichend begründet. Bei der Beurteilung seines künftigen Verhaltens konnte es ohne 'Rechtsfehler zu seinem. Nachteil verwerten, daß seine Haltlosigkeit durch seine Krankheit verstärkt wird. Zu einem: solchen Urteil war... der Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde in der Lage, sodaß sich die Ahhörung eines ärztlichen Sachverständigen erübrigte.

Nach alledem mußte die Revision des Angeklagten 2 verworfen werden. 0 .. Fe

II.

1) : Die Revision des Angeklagten Te nacht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend,das Landgericht habe gegen die Vorschriften der §§ 261,267 und 244 Abs 4 StPO

verstossen. Zu der behaupteten Verletzung der § 9$.261 und 267 StPO hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen angegeben, aus denen sich der Verfahrensverstoss ergeben könnte l Die Revisionsbegründung weist vielmehr darauf hin, daß er F auf diesem Wege lediglich sachlichrechtliche kinwände erheben will. In diesem Umfang ist die Verfahrens-

rüge nicht dem Gesetz entsprechend begründet: s 344

| Abs. 2 Satz 2 420) und daher wnzulässig.

\ Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe dem Antrag auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen "nur zum Teil" entsprochen. Das Landgericht hatte auf Antrag des Verteidigers beschlossen, über den Geisteszustand ‚des Angeklagten Le einen ärz tlichen Sachverständigen zu hören, und Professor Dr. Wiethold beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige untersuchte den Angeklagten und trug sein Gutachten in der Hauptverhandlung vors ‚Von einem Verstoss ‚gegen die Beweiserhebungspflicht kan daher keine Rede’ sein. Auch eine ‚Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO liegt nicht vor, Ob der Sachverständige sein Gutachten ohne vorherige Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erstatten konnte, mußte er selbst entscheiden. Der Beschwerdeführer. übersieht, daß es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen bleiben muß, Art und Umfang der Maßnahmen zu bestimmen, die ihm zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich _ erscheinen. Hier kommt noch hinzu, daß sich der Sachverständige auf ein früheres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten stützen konnte.

2) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt läßt keine, den Bestand des Urteils gefährdenden Mängel erkennen, Die Ver-

urteilung des Angeklagten IB ais Mittäter des Einbruchsdiebstahls (§§ 243 Abs 1 Nr 2, 47 StGB) entspricht dem Gesetz. Daß der Angeklagte den äusseren Tatbestand der genannten Vorschriften verwirklicht hat, bezweifelt auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, in Bezug auf die innere Tatseite hätte das Landgericht der Darstellung des Angeklagten mehr Beachtung schenken müssen; auch habe der Tatrichter seine Überzeugung, daß der Angeklagte als Mittäter an ‘dem Eirbruchsdiebstahl beteiligt war, nicht ausreichend begründet. Beide Angriffe gehen fehl. Der... erste Einwand. betrifft nur die Beweiswürdigung des len 'gerichts, die der ‚Nachprüfung durch das Revisionsgeric

entzogen ist. Der andere Einwand geht, daran vorbei, daß."

der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters. seine Mittäter mit dem Kraftwagen zum Tatort fuhr, dort aufpaßte, um’ seine Tatgenossen vor Überraschungen zu schützen, dann beim Einladen der Beüte half und schließlich. den mit ihr beladenen Wagen nach Frankfurt und noch

weiter nach Köln fuhr. Für diesen. Tatbeitrag sollte er in

der gleichen Weise wie seine. Tatgenossen entschädigt wer-

den. Aus allen diesen Umständen konnte das Landgericht

. unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, daß der Ange-

klagte BO die Mitverantwortung für das Gelingen on

des Unternehmens übernehmen und den Tatbeitrag seiner Genossen durch seine Mitwirkung ergänzen und vervoll-' ständigen wollte. Eine weitere Begründung für die Annahme

der Mittäterschaft war bei’ dieser Sachlage nicht erforder-

Lich.

3) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wird im Ergebnis ebenfalls von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach wurde der Angeklagte erstmals vom Schwurgericht Hanau am 7. Oktober

u

1949 wegen schweren Raubes in Tateinheit nit vorsätzlichen. Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Verbrechen, das dieser - Verurteilung zugrunde lag, wurde in der Nacht vom 18. zum 19. November 1948 begangen, es richtete sich gegen eine Diamantenschleiferei in Bruchköbel bei Hanau. Schon vor dieser Tat war der Angeklagte straffällig geworden, er "hatte in: ‘der Zeit von Anfang Mai 1948 bis. zum 12. Novenber 1948 nacheinander 14 Einbruchs- und Einsteigediebstähle ausgeführt. Wegen dieser im Fortsetzungszusammenhang stehenden Diebstähle wurde er aber erst am 17. Januar 1951 verurteilt und zugleich aus der im Jahre 1949 verhängten Zuchthausstrafe und der wegen der Diebstähle, erkannten Strafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren und neun. Monaten Zuchthaus gebildet, Diese Strafe verbüßte der Angeklagte zum ‚größten Teil. Für einen Rest von sechs Monaten wurde ihm‘ 'Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Am 18.. Juni 1953 wurde er aus dem Zuchthaus ziegenhain entlassen, am 4. November 1953 beteiligte er sich an dem . Einbruchsdiebstahl in Schlüchtern, der gen Gegenstand RER dieses Verfahrens bildet.

Nach diesen Feststellungen über die Reihenfolge der. ur Straftaten und rechtskräftigen Verurteilungen fehlt es. u zwar an den förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung Bi: des § 20 a Abs 1 StGB, den das Landgericht angewendet 2

- hat. Im Falle des § 20aAbs 'Imuß die der späteren Verurteilung zugrunde liegende Straftat jeweils nach Rechtskraft der früheren Verurteilung begangen worden sein. Es: kommt darauf an, daß der Täter das spätere Verbrechen - oder Vergehen trotz der Warnung durch die vorangegangene, - rechtskräftige Verurteilung verübt hat (RGSt 68, 149 | /1517; 68,- 427; BGHSt 7, 178, 179). Diese Auslegung des Abs i der genannten Vorschrift führt zugleich zu seiner

richtigen Abgrenzung gegenüber dem Tatbestande des § 20 a

Abs 2 StGB. Hier wurde die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Straftat vor dem Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Verurteilung begangen. Das Landgericht durfte deshalb den Angeklagten nicht nach ) 20 a Abs 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen.

Dieser Rechtsirrtum ist jedoch hier im Ergebnis nicht von Bedeutung. Nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt liegen nämlich die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Absatzes des § 20 a StGB vor, Falls die Merkmale des § 20 a Abs 1 nicht erfüllt sind, kann auch derjenige Täter als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden, . der mindestens dreimal straffällig geworden ist, sofern die beiden ersten Straftaten noch nicht abgeurteilt sind oder aber, wie hier, die Verurteilumgen den Anforderungen des Abs 1 nicht genügen (RGSt 68, 330 /3317; BGHSt 1, 313 /3177).

- Im Gegensatz zu der Regelung des Abs 1 kann der Richter unter den Voraussetzungen des Abs 2 aa0 nach seinem Ermessen darüber befinden, ob die. Strafschärfung einzutreten hat. |

Diese hat das Landgericht für notwendig gehalten. Es hat in dem Angeklagten nach seinen Straftaten und seiner Persönlichkeit einen Gewohnkeitsverbrecher gesehen. In dem vom Landgericht abgeurteilten Verbrechen sowie in den von ihm früher begangenen schweren, das Bigentum anderer verletzenden Straftaten offenbarte sich ' nach der Überzeugung des Tatrichters der den Angeklagten kennzeichnende .Hang zum Verbrechen. Die schnelle Auf- ‚einanderfolge der Taten, die Wirkungslosigkeit einer langdauernden Freiheitsstrafe sowie die im Urteil erwähnten, bei Begehung der Verbrechen hervorgetretenen Charakterzüge rechtfertigen die Überzeugung des Landge-

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richts, daß der Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Straftaten von Bedeutung begehen wird. Der Ausspruch, daß der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist somit auf Grund der tatrichterlichen

: Würdigung nach § 20 a Abs 2 StGB gerechtfertigt. Die

Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen auch

| keinen: Zweifel aufkommen, daß der Tatrichter die Strafe

| auch dann nach § 20 a StGB geschärft hätte, wenn er

| seine Entscheidung auf der Grundlage des Abs 2 dieser

| Vorschrift getroffen hätte. Das zeigt besonders deutlich ı die näher begründete Erwägung, alle drei Tatbeteiligten . | hätten die ‚gleiche Strafe verdient. Unter diesen Umständen | bedurfte es keiner Aufhebung des Strafausspruchs, um dem

|Tatrichter noch Gelegenheit zu geben, nach seinem Ermessen ;därüber zu, befinden, .ob die Strafschärfung auszusprechen

ist. un

Da das angefochtene Urteil: auch sonst keine Rechtsfehler aufweist, mußte die Revision des, Angeklagten Be ] verworfen werden.

Glanzmann | Jagusch . Maaß Be Dr. Wiefels | ‚Wirtzfelä