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BGH Beschluss vom 05.04.1955 – 5 StR 125/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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un.

195 d67

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Fritz N iumiummEiEHEE ,

ohne feste Wohnung,

geboren an EEE 1929 ir mE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26.Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;z

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren

Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen

Verletzung der Unterhaltspflicht, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Der Angeklagte ist wegen einer Tat angeklagt und verurteilt worden, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Die Mitwirkung eines Verteidigers war daher gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 StPO notwendig, wenn der Angeklagte dies binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift (§ 201 StPO) beantragte. Hierbei war er auf sein Recht, die Bestellung eines: Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen (§ 140 Abs 3 StPO). Dies ist nicht in der erforderlichen Form geschehen.

Zwar ist nach den angestellten Ermittlungen die Anklage mit einem Anschreiben zugestellt worden, das den Hinweis enthielt, der Angeklagte könne binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers verlangen. Diesem Antrage werde entsprochen werden, wenn

eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist ...

Ein solcher formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3 StPO nicht (vgl BGHSt 6,140 und 3 StR 757/53 vom 29.4.1954

= NJW 1954,1087). Dabei is“ es unerheblich, daß die Be-

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- 3. lehrung nach ihrem Wortlaut zunächst einen uneingeschränkten Hinweis auf das Antragsrecht des angeklagten enthalt. Denn der Zusatz:

"Diesem Antrag wird entsprochen werden, wenn .„.."

nimmt der Belehrung ihren eindeutigen Sinn. Für den Angeklagten kommt es nicht darauf an, was er beantragen kann, sondern was er mit Erfolg beantragen kann. § 140 StPO gibt ihm in Wahrheit nicht nur ein Recht, einen Verteidiger zu beantragen, sondern ein solches, auf Antrag einen Verteidiger zu erhalten, und hierüber muß der Angeklagte eindeutig belehrt werden. Der Hinweis war deshalb nicht wirksam. Er konnte die Frist des

§ 140 Abs 3 StPO nicht in Lauf setzen. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 17.Januar 1955 um Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebeten. Dieser Antrag ist durch Beschluß vom 22.Januar 1955 mit der Begründung abgelehnt worden, daß er nicht innerhalb der Frist

von einer Woche gestellt worden sei, die Sach- und Rechtslage auch nicht sölche Schwierigkeiten biete,

daß die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine.

Dieser Beschluß ist rechtsirrig, da, wie gesagt, die Frist des § 140 Abs 3 StPO nicht in lauf gesetzt, der Antrag des Angeklagten also rechtzeitig gestellt _ worden war.

Der Angeklagte hat sein Recht auf einen Verteidiger auch nicht dadurch verloren, daß er es unterlassen hat, in der Hauptverhandlung einen neuen Antrag zu stellen. Hierin kann kein Verzicht auf das ihm zustehende Recht auf Verteidigung gesehen werden.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Verhandlung durch einen Verteidiger beeinflußt worden wäre, mußte

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das Urteil aufgehoben werden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Börker