Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 2 StR 400/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
%r
2 StR _ 400/54 22E8 055
Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Heinrich Kb aus N. Cm, dort
geboren am EEE. 1910,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitz vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben: un
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keil als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wins als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht . M.-Gladbach vom 6. Juli 1954 wird verworfen, Jedoch wird der Urteilsausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts. mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ng
Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Xörperverletzung mit Todesfolge, ohne dass diese Folge schuldhaft herbeigeführt ist", zu einem Jahr Gefängnis verur-
teilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen anführt, die den Verfahrensmangel enthalten. .
2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
a) Das Urteil stellt fest (S 4), dass der zweite Schlag des Angeklagten den Them» an der linken Stirnseite getroffen und ihn getötet hat. Entgegen der Meinung der Revision enthält die Begründung keinen Denkfehler. Darnach ist Trap nach dem zweiten Schlag des Angeklagten zusammengebrochen. Das Schwurgericht entnimmt dem Sektionsbefund ferner, dass der Körper des Top "nur diese eine schwere Verletzung, die ihn zusammenbrechen liess, aufwies und dass daher Jede Möglichkeit entfällt, dass die tÄdliche Verletzung von einer anderen Person als dem Angeklagten, etwa von dem Zeugen ME, herrühren könnte". Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich. Seine tatsächliche Überzeugungskraft unterliegt allein dem verantwortlichen Ermessen des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
Nach der Urteilsformel und den Gründen (S 5) scheint das Schwurgericht anzunehmen, dass § 226. StGB auch heute
noch einen gesetzlichen Tatbestand der "Körperverletzung mit Podesfolge, ohne dass diese Folge schuldhaft herbeigeführt worden ist" enthält, obwohl nach § 56 StGB seit dem 1. Oktober 1953 der tödliche Erfolg einer Körperverletzung nur dann zu einer höheren Strafe führt, wenn der Täter diesen Erfolg wenigstens fahrlässig herbeigeführt hatte. Das Schwurgericht hat aber erkannt, dass das Strafmass allein dem § 223 StGB zu entnehmen ist. Daher genügt es, die Unklarheit der Urteilsformel in der Entscheidung des Revisionsgerichts zu berichtigen.
Darüber hinaus verbietet § 56 StGB nicht, wie die Revision meint, den Todeserfolg bei der Strafzumessung im Rahmen des $% 223 StGB zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Pflicht des Tatrichters, nicht nur die Schuld und die Persönlichkeit des Täters, sondern auch die äussere Tragweite der Tat, ihre Schwere und ihre Bedeutung & für die verletzte Rechtsordnung zu prüfen (BGHSt 3, 179).
b) Das Landgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seiner Jberzeugung ein Mensch ist, "der,an sich feige, zum rücksichtslosen Schläger wird, wenn er sich vor anderen stark zeigen kann, ohne für sich ein Risiko einzugehen"; die Tat erfordere daher als Roheitsdelikt eine empfindliche Geföngnisstrafe. Auch diese tatsächliche Feststellung entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts; insbesondere bedurfte es entgegen der Meinung der Revision keinen Il zusätzlichen Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagul te vorher schon einmal in gleicher Weise in Erscheinung li getreten sei. Es war dem Landgericht nicht verwehrt, aus dem einmaligen Verhalten des Angeklagten bei der jetzigen
Tat und ihren Begleitumständen den erwähnten Schluss auf den Charakter des Angeklagten zu ziehen und daraus das Erfordernis einer strengeren Bestrafung herzuleiten.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner