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BGH Entscheidung vom 24.03.1955 – 4 StR 381/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn ein Rechtsanwalt meint, sein früherer Auftraggeber sei in dem für einen anderen Mandanten gegen ihn angestrengten bürgerlichen Rechtsstreit nur "formaler Prozeßgegner", weil er wegen des Klageanspruchs Versicherungsschutz genieße, ein Interessengegensatz im Sinne des § 356 StGB bestehe also nicht, so legt er diesen Begriff zu eng aus. Er befindet sich mithin im Verbotsirrtum.

- Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Samılung! 2242 090

Gesstz: StGB § 356

Rechtssatz: Wenn ein Rechtsanwalt meint, sein früherer Auftraggeber sei in dem für einen anderen Mandanten gegen ihn angestrengten bürgerlichen Rechtsstreit nur "formaler Prozeßgegner", weil er wegen des Klageanspruchs Versicherungsschutz genieße, ein Interessengegensatz im Sinne des § 356 StGB bestehe also nicht, so legt er diesen

Begriff zu eng aus. Er befindet sich mithin im Verbotsirrtum.

Aktenzeichen: 4 StR 381/54 _ . Urt des BGH vom 24. März 1955 1G Münster

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hat der A. Straisenat des Zundenzerichtshols in der sitzung vom 24. „irz 1955. an der tveilgenoimen haben: ze

ZunGesrichter Kruume els Vorsitzender, Zundeerichter Dr. ıungels Bungesrichter Dr. „ugustin Zundearichter Dr. Liner .manGsnrichter Dr. Encaer --.-- - als beisitzende Nichter, Stantsam-alt Jen ale Vertreter der Bundesanve\tacheft, Justizan;estellter 2 ela Urkundsbermter der Geschfisnatelle,

für Hecht erksnntz

äuf die Revision der Stasatsenwaltschaft wird das Urteil des Lrndgerichts in sünster vom 17. ..irz 1954 rit den Feststellungen rufgehohen und die üsche zur neuen Verhenälung und _ntscheidun;, auch über die kosten des Deohtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von »echts wezen

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-381-54#rd_4

Der Angeklagte, Rechtsanwalt in ME», verteidigte den Kaufmann FE in einem Strafverfahren, das einen Verkehrsunfall zum Gegenstand hatte: der von FiRgesteuerte Kraftwagen war mit einem entgegenkomnenden, von dem Spediteur Ku gelenkten lastzuge zusammengesto-Ben; dabei hatte auch der Beifahrer des FÜR, der Landwirt AB, Verletzungen erlitten. Das Strafverfahren endete mit einer Verurteilung des FE wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nun erhob der Angeklagte im Auftrage des FF aus dem Gesichtspunkte des Mitverschuldens Klage gegen KB auf Schadensersatz. Dieser Rechtsstreit fand seinen Abschluß in einem Vergleich auf der Grundlage, daß MB zu 3/4 ,KEEEB zu 1/4 die Schuld an dem Unfall übernahmen. Noch während dieses Streitverfahrens übernahm der Angeklagte auch die Wahrnehmung der Belange des ACER bei der Geltendmachung von Schadenseresatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherungsverein für Bauern und Landwirte, bei dem FiiliR gegen Haftpflicht versichert war. Seine Schreiben an den Verein waren indes ohne Erfolg. Daraufhin reichte der Angeklagte am 5. August 1952 namens des AGMRE Klage gegen FÜR ein;

"in der er Ersatz für die »chäden begehrte, die AB

bei jenem Unfall erlitten hatte; gleichzeitig bat er

um Bewilligung des Armenrechts. In der Klageschrift führte er aus, der Grund der Haftung sei zwischen FM und ME unbestritten; sollte er nunmehr streitig werden, so sehe er sich außerstande, den Prozeß weiterzuführen. An der Feststellung der schadenshöhe sei TUE nicht interessiert, da er gegen Haftpflicht versichert sei. Als’ der Versicherungsverein bei der Rechtsanwaltskammer vorstellig wurde, der Angeklagte dürfe im

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nicht vertreten, legte der Angeklagte das Mandat am

19. September 1952 nieder, Vas Landgericht hat ihn vom Vorwurf des Parteiverrats freigesprochen. Es nahm an, der Tatbestand des § 356 StGB sei zwar nach seiner äusseren Seite verwirklicht, der Angeklagte habe sich aber

in einem Tatbestandsirrtum befunden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Das Landgericht hat alsdann das Verfahren auf Grund des § 3 StrFG 1954 eingestellt. Da aber der Angeklagte in der Revisionsinstanz fristgerecht Antrag auf Fortsstzung des Verfahrens gestellt hat, ist der landgerichtliche Einstellungsbeschluß hinfällig geworden (§ 17 StrF&).

Das Rechtsmittel ist begründet.

1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).

2) Mit Recht hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Parteiverrats nach. der äusseren Tatseite für nachgewiesen erachtet.

a) Der Angeklagte hat in derselben Rechtssache FIRE und später /EEMR gedient. Das Strafverfahren gsgen FOR und die gegen Kl durchgeführte Klage .betrefen ebenso wie die von AU gegen Filileingereichte Klage dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB. Dieser Begriff umfaßt die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, gleichviel ob daraus ein oder mehrere Ansprüche hergeleitet werden, ob sie sich in ihrem Gegenstand, in ihrer Begründung oder bezüglich der Person des Gegners unterscheiden und ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt werden. (RG 60; 298, 300; JW 1937, 2964 2; BGH 5, 301. 304). Die Gesamtheit der in einem Streitstoff wurzeln-

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den Iinieressen des Auftraggebers, nicht der im einzelnen Falle in Frage stehende Anspruch oder seine Begründung bestimr.t hiernach Inhalt und Umfang der Rechtssache.

Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn an dem Streit.- stoff, der dem Täter vom ersten Auftraggeber anvertraut wurde, auch ein weiterer Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat. So war es im vorliegenden Falle. Dem Strafverfahren und dem bürgerlichen Rechtsstreit gegen Kliiiislag derselbe Verkehrsunfall zugrunde, aus dem nunmehr A Ansprüche gegen FEB herleitete. Der Streitstoff lieB sich, da mehrere Geschädigte vorhanden waren, nicht auf einen Gegner beschränken und in einem Verfahren behandeln. Er kehrte

in der Klage des AB als 2nspruchsgrundlage wieder. Nicht er, sondern die Person des ?rozeßgegners hatte gewechselt. Mithin hat der Angeklagte, indem er zuerst FM vertrat und dann für SEE Klage gegen itın einreichte, in derselben Rechtssache beiden Parteien gedient,

b) Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der Angeklagte pflichtwidrig beiden Parteien gedient hat; er hat seine Tätigkeit im entgegengesetzten Inter. ‚esse entfaltet (BGHSt 3, 400; 4, 80; 5, 284, 287, 301, 396). Das zeigt die “egenüberstellung der Parteibelange, die sich nach den jeweils gegebenen Umständen aus der snvertrauten Rechtsssche ergaben. FÜR wollte, als er den Angeklagten mit seiner Verteidigung im Strafverfahren und mit der Klageerhebung gegen KB betraute,"offensichtlich überhaupt vor einem Schuldvorwurf geschützt", also von Strafe, Schuld und Haftung aus dem Verkehrsunfall uneingeschränkt freigestellt werden. Hierfür sollte sich der Angeklagte einsetzen: sein

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.„uftrrg „er elso in keiner .eise beschr’nkt, EEE ieitete aus Jdic.en Un/all eine Zaftung des MP av und verloan,ve von ihm in der ..lrsce „rsatz für erliitenen Schaden, i.it der Übernchme des neuen ..andates ver. Zlichtete sich cer .ngse,la,;te, ülesen ..nsyruch zu vertreten, FB und Au : tanden sich nunmehr ale .rozeB- gesner se;enüher. Sicser sich aus der !letur des ötreitverfchrens erg-chende Ge_enacrtz trä;t allein die ‚..nrahme des Irnd;erichts, der _nse::la'te hebe Gesensätzliche Inierersen in Gerselben ..echtssache vertreten. § 556 StGB in Verbindung mit § 57 bs 1 Zr 2 T’.nwO BZ Client nicht nur dem schutz des dem “echtsan.alt von Cer ?artei geschenkten Vertrauens, sondern in der :!euntssche den Öffentlichen Interesse, n-mlich der üchrun; cer Reinheit des ..nwaltstandes und damit Cer Tnechtspfleze Überhaupt. Es soll verhütet werden, daß nach außen hin der siniruck entstehen kann, ein derarti;;es Verhalten eines lechtsanwaltes lesse sich mit den ürundsützen der deutschen l:echts:,flege vereinbaren (RGSt 71, 2533 ZSIESt 4, 80, 835 Kclsbach, "nw. Bl 1955 S 192). -ieser „inäruck musste im vorlie;;enden Felle entstehen, wenn. der ..ngeils;te ACEEE cezen FEB vertrat, nachdem er für die Interessen des letzten in zwei Verfahren in derselben Unfallrechtssache aufgetreten w:r. 3 kann, entgegen der Auffas. ung les .ngelrlsöten, dabei nicht . dorauf ankom.en, ob die Stellun; des SM in dem neuen “echtsstreit nur eine "foruwale", ob "wirklicher" Gegner des AU der Versicherungsverein ::ar, "weil Miilkund AGB öcs gemeinsame Interesse hatten, der Verein solle -@MB# befricdisen und FilBdcrdurch von seiner Ver.flichtung befreien". Der ..ngelilagte musste die .ehrnehmung der Interessen des AWB auf jecen all ar- „ehnen, wenn die „ul”"gzeerhehun; auch nur eine — nech

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seiner Meinung — "formale Prozeßgegnerschaft" zwischen seinem bisherigen und seinem neuen Auftraggeber herbeiführte Ein anderes Verhalten widersprach dem Ansehan des ‚nwaitstandes und konnte sich in den Augen der Allgemeinneit zum Schaden der Rechtspflege auswirken, da die wirtschaftlichen Hintergründe eines solchen Rechtsstreits nicht jedem erkennbar sind.

Übrigens ist mit der Bezeichnung "formale Prozeßgegner.- schaft"die Stellung des FM in dem neuen Streitverfahren keineswegs zutreffend erfaßt. MEMP war nicht nur formeller Gegner, der an dem Verfahren kein sachliches Interesse hatte. Das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil richtete sich gegen ihn. Lehnte der Versicherungsvereir. seine Freistellung (vergl. § 156 VVG) von der Haftpflicht ab, weil sie etwa nach den Bestimmungen des Versicherungsverwrages Versicherungsausschließungsgründe geltend machen konnte, so mußte FÜR die Urteilssumme selbst zahlen, gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ’dulden. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß Au: dem FED zugesichert hätte, er werde gegen ihn nicht vollstrecken. Es ist mithin nicht erfindlich, warum FÜR an der Wahrnehmung seiner Interessen in diesem Prozeß nichts zu liegen brauchte.

Die Rechtsprechung hat allerdings unter ganz besonderen Umständen die Vertretung mehrerer Parteien mit entgegengesetzten Interessen durch einen Rechtsanwalt nicht für standeswidrig erklärt, z.B. wenn die Vertretung des Gegners auf Wunsch des ersten Auftraggebers übernommen wird, um einen billigen jusgleich herbeizuführen (RG 62, 289. 292), oder wenn die ?arteien unter Hintanstellung der Gegensätze in gemeinsamem Interesse zunächst eine Rechts-

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231, 2534. 235). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. FEB und AG Hatten zwar ein gemeinsames Interesse daran, daß der Versicherungsverein Versicherungsschutz gewährts und auch die Schäden des «MM. ausglich. Es kann dahinstehen, ob deshalb der Angeklagte im Auftrage beider den Versuch unternehmen durfte, eine gütliche Regelung mit dem Versicherungsverain im Interesse aller Beteiligten herbeizuführen. Keinesfalls durfte er aber nach dem Scheitern dieser Bemlihungen Klage gegen FB in Auftrage des AB einreichen. Auf ein Einverständnis des FB hat er sich nicht berufen, dieses wäre hier auch rechtlich bedeutungslos (EGH 29, 87; RGSt 71, 253; 72, 139 £).

“ Unerheblich ist ferner, daß die Aufträge des FÜR bereits ausgeführt waren, als der Angeklagte Klage für Al» MB einreichte. Die Treupflicht des Angeklagten besteht fort, solange sich noch Rechtsfalgen aus dem anvertrauten Sachverhalt srgeben können (RGSt 45, 305, 308; 62, 289. 294; 66, 103, 104).

3) Das Landgericht ist zur Auffassung gekommen, der Angeklagte habe verkannt, daß er zwei Parteien in derselben Rechtssache mit entgegengesetzten Interessen gedient habe; er hebe sich insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden. Hiergegen bestehen durohgreifende rechtliche Bedenken.

a) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "derselben Rechtssache" kann es freilich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, Tatbestands- und Verbotsirrtum geben. Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich ein Rechtsanwalt eines früheren Auftrags nicht entsinnt, deshalb den zweiten Auftrag annimmt und ihn auch ausführt, Er kann ferner geg&öben sein, wenn sich der Rechtsanwalt zwar an den früheren

Auftrag erinnert, aber glaubt, dieser beziehe sich auf einen anderen Streitstoff. Hier irrt er über tatsächliche Gegebenheiten, die das Merkmal derselben Rechtssache erfüllen. Kennt er dagegen seinen früheren Auftrag und dessen Umfang, erkennt er also in dem neuen Auftrag den alten Streitstoff wieder, glaubt aber, es liege nicht" "dieselbe Rechtssache" vor, weil das Gesetz darunter etwas anderes verstehe, so befindet er sich in einem Verbotsirrtum; er irrt über die Auslegung des Gesetzes. 99 war es vorliegend. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, erkannte der Angeklagte den ihm von Mil anvertrauten Sachverbalt in dem neuen Auftrag AB wieder; er sah die gemeinsame Grundlage, die in dem von MR mit verursachten Verkehrsunfall bestand. Er meinte aber, daß die "tatsächlichen Gegebenheiten in objektiver Hinsicht das Tatbestandsmerkma], derselben Rechtssache nicht erfüllten", weil er glaubte, der gesetzliche Begriff der "Rechtssache" sei dem der "Prozeßsache" gleichzustellen, da die Interessen der Parteien im Strafverfahren ganz anders seien als im Zivilprozeß". Sein Irrtum beruhte also auf einer Verkennung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals. Daß es sich hierbei nur um einen Verbotsirrtum handelte, hebt der Tatrichter selbst ausdrücklich hervor. Er hält ihn nicht für entschuldigt, weil der Angeklagte sich nach seiner eigenen Einlassung keine Gedanken über den Begriff "derselben Rechtssache" ssmacht und sich Über ihn nicht unterrichtet hat,

b) Der Gegensatz der Interessen im Sinne des § 356 StGB, § 37 Abs 1 Er 2 RinwO BZ ist ein echtes Tatbestandsmerkmal, es muß vom Vorsstz des Täters umfaßt sein (BGHSt 3, 400, 402; 4, 80, 84; 5, 301, 311). Der Täter muß sich bewußt sein, da3 er einem Auftraggeber dient, obwohl er schon für einen früheren fuftraggeber in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse tätig war. Ein Tatbestands-

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irrtum kann darin bestehen, daß sich der Täter des Inhalts seiner Aufträge nicht bewußt geworden ist und deshalb die Gegensätzlichkeit der wahrzunehmenden Belange nicht erkennt (BGHSt 5, 301, 311) Da es sich um ein normatives (wertendes) Merkmal handelt, kann ein Tatbestand irrtum auch darin liegen, daß der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erfaßt. Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Die von ihm als bedenklich bezeich-

‚nete Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichts-

hofs NJW 1953, 431 besagt aber nicht das Gegenteil; denn dort wird ausgeführt, ein "Irrtum über die Pflichtwidrigkel müsse Jedenfalls dann als Verbotsirrtum angesshen werden, wenn er auf unrichtiger Auslegung des Begriffs derselben Rechtssache beruhe". Verbotsirrtum und nicht Tatbestandsirrtum liegt also vor, wenn der Täter den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkennt, ihn etwa zu

eng auslegt und deshalb glaubt, zwischen den beiderseitigen Belangen sei kein Gegensatz vorhanden (BGHSt 7, 17, 23).

Das Landgericht nimmt zwar an, der Angeklagte habe nicht erkannt, "daß die tatsächlichen Gegebenheiten dieses Merkmal ausfüllten, er habe irrigerweise Tatumstände, die vom Vorsatz umfaßt sein müssen, als nicht vorliegend angesehen". Die nähöäre Begründung läßt jedoch erkennen, daß hier kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum des Angeklagten vorgelegen hat. Nach den Urteilsdarlegungen soll n&mlich sein Irrtum darin bestanden haben, "daß er wegen des bei beiden vorhandenen Interesses an einer Befriedigung des Ailldurch den Versicherungsverein übersehen hat, daß FB im Prozeß nicht nur formal, sondern materiell Gegner des ACER war. Die irrige "Vorstellung über die nur formale Inanspruchnahme des MM habe den Irr- ,

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tum hervorgerufen, daß bei FÜR nur noch Interessen verblieben, äie denen des A nicht zuwiderliefen. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte neben den gleichiaufenden Interessen beider Mandanten den verbliebenen Interessengegensatz noch gesehen hat, also Alle Tatsachen gekannt habe, die den Rechtsbegriff der Pflichtwid-

rigkeit ausmachen. Insoweit liege nicht nur ein Subsumtions-

irrtum vor".

Dem ängeklagten ist, wie sich aus seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung ergibt, der Widerstreit der in Frage stehenden Belange nicht verborgen geblieben. Es wäre auch angesichts der Offenkundigkeit des Interessengegensatzes zwischen Parteien im Zivilprozess kaum denkbar, daß er als erfahrener Rechtsanwalt diesen Gegensatz übersehen haben konnte. Er hat diesen Widersirelt gesehen, die Eelange gegeneinander abgewogen und den noch "verbliebenen Gegensatz übersehen", Das geschah aber nicht, weil er den Sachverhalt aus tatsächlichen oder rechtlichem Irrtum etwa unter den richtig verstandenen Begriff des Interessengegensatzes falsch einordnete. Indem er annahm, ein Gegensatz sei "nicht mehr" vorhanden, weil der an er baldigen Befriedigung des ME Gäurch den Versicherungsverein interessierte FÜR in dem Rechtsstreit mit AR nur eine "formale Parteistellung" einnehme, eine solche. aber :keinen Interessengegensatz, im Sinne des § 356 StGB begründe, ging er von einer irrigen, nämlich zu engen Begriffsausiegung aus. Es handelt sich also nicht um eine unrichtige Beurteilung der konkreten Sachlage, sondern um die vermeintliche Nichtverwirklichung des mit Strafe beärohten Tatbestandes infolge irriger Auslegung des Gesetzes. Ein solcher Irrtum betrifft den Umfang des gesetzlichen Verbotes und ist mithin kein Straftatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum (BGHSt 7, i7, 22, 23).

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4) Ob der Angeklagte bei Anwendung aller aciner Er-

“ kenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen den doppel-

ten Verbotsirrtum hätte vermeiden können (vergl. BGHSt 2, 194; 4, 1), hat das Landgericht bisher nicht geprüft. Auch der Urteilszusammenhang lässt insoweit keine abschließende Beurteilung zu. Der Angeklagte begehrt zunächst die Durchführung des Verfahrens nach § 17 StrP@G 1954. Es muß deshalh zunächst festgestellt werden, ob ihn ein Verschulden trifft. Deshalb vermag der Senat dem Antrage des Oberbundesanwalts, das Verfahren auf Gründ des Straffreiheitsgesetzee (1954) einzustellen, nicht stattzugeben, Kommt das. Landgericht in der neuen Verhandlung zur Überzeugung, daß äer Rechtsirrtum vermeidbar war, so wird es die Zinstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erneut in Erwägung ziehen können.

Dem hilfsweise gestellten Antrag des Oberbundesanwalts, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ist sonach stattzugeben.

Krumme Ergels Dr. Augustin

Hübner Haager