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BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 3 StR 566/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2236 036€ ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Bezirksäirektor Franz-Peter S EB aus RB

ED:

, geboren am EEE 1919 in

2.) den Kaufmann ort > aus TE . dort geboren am 1922,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges

hat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren .Justizdienst mp als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründeten Revisionen haben Erfolg.

I.

1.) Der Angeklagte KB peanstandet, das Landgericht habe durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen G@9:egen 88 250, 253 StPO verstoßen. Dessen Vernehmung zu diesem Punkte sei unzulässigerweise durch Verlesung ersetzt worden, Nur ein Protokoll über seinefrühere Vernehmung hätte zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden dürfen.

Der Angriff geht fehl. Bei dem verlesenen Schriftstück handelt es sich nicht um eine schriftlich niedergelegte Wahrnehmung des GB, sondern um einen schriftlichen Vertrag zwischen ihm als Vertreter der Firma oo ] und den beiden Angeklagten. Zum Gegenstand hatte er die Beschaffung eines Kredits von 35.000 DM an die Firma RB durch die Angeklagten. Die darüber errichtete Urkunde durfte verlesen werden, § 249 StPO. Ein Fall, wie ihn die Revision im Auge hat, liegt nicht vor, |

2.) Entgegen der Ansicht des Angeklagten KB ist auch § 244 Abs 2 StPO nicht verletzt. Der Hinweis, das Gericht hätte weitere Fragen an die Zeugen richten müssen, ist nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen. Sie kann

auf eine derartige Unterlassung des Gerichts nicht gestützt werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hätten die ihnen notwendig scheinenden Fragen selber stellen können,

Im übrigen ist die Aufklärungsrüge nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, mit denen das Gericht den Sachverhalt genauer hätte erforschen sollen (BGHSt 2, 168),

3.) Die von der Revision des Angeklagten KB v: - mängelte Nichterwähnung und Nichtberücksichtigung der Aussage des Zeugen RO in den Urteilsgründen ist weder ein Verstoß nach § 261 StPO noch nach § 267 Abs 1 St?O. In den Gründen müssen nur die als erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, nicht die einzelnen Zeugenaussagen. Deren Bedeutung für die Entscheidung hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu beurteilen. |

Mit seinem weiteren Vorbringen, das Landgericht habe ihm die Beweislast für seinen guten Glauben über die Kapi- . talbeschaffungsmöglichkeit aufgebürdet, greift der Angeklagte KEEEEE unzulässigerweise die Beweiswürdigung an. Soweit er sich damit gegen die Unzulänglichkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand wendet, wird dies im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt werden.

4.) Beide Beschwerdeführer machen geltend, der Zeuge Go@Bhätte nicht unvereidigt bleiben dürfen,

SCEEEB ist der Meinung, hinreichende Verdachtsgründe für die Feteiligung des Zeugen an seiner Tat bestünden

nicht. KGB !ässt vortragen, vom Gericht sei nicht bekannt gegeben worden, inwiefern Gofeder Beteiligung oder der Begünstigung verdächtig sein sollte. Überdies habe der Zeuge im Auftrag des SllBeinen Brief geschrieben, durch den nach den Urteilsfeststellungen SB sich nur gegenüber seiner Ehefrau und seinem Personal eine gewisse Deckung habe verschaffen wollen,

| Laut Sitzungsniederschrift hat das Landgericht beschlossen, den Zeugen Gogggp nicht zu vereidigen. Zur Begründung ist Yur § 60 Nr 3 StPO angeführt. Das genügt nicht. Der Beschluß muß den Prozeßbeteiligten erkennbar machen, welcher Art das zu dem Verdacht führende Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist (BGH NJW 1952, 273 Nr 19). Anders kann es allerdings sein, wenn sich die Beteiligten über den Rechtsgrund der Nichtvereidigung klar sind (BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951),

Der Mangel einer Beschlußbegründung ist nur von MM] EB :erüct. Dessen Verteidiger hatte beantragt, von der Vereidigung des Gofe abzuschen. Die Frage, ob im Hinblick darauf die Nichtvereidigung überhaupt gegen die Verfahrensvorschriften verstieß, insbesondere aber, ob auf dem Mangel das Urteil beruht, kann dahinstehen, weil auf die beiden Sachbeschwerden das Urteil aufgehoben werden muß.

Il.

Diese wenden sich großenteils gegen die Beweiswürdigung. Insoweit können sie nicht berücksichtigt werden, sofern nicht Denkfehler vorliegen. Solche behauptet die Revision des Angeklagten KW, jedoch in den von ihr ange-

gebenen Fällen zu Unrecht, Soweit in anderen Punkten das Urteil Unklarheiten aufweist, wird das im einzelnen erörtert werden. Im übrigen hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen, Das Vorbringen neuer Tatsachen muß unberücksichtigt bleiben,

Die Meinung des KB. er habe nur als Bevollmächtigter des SÜEW zehandelt, demnach habe nur dieser Kreditzusagen erteilt, ist irrig. Die bürgerlichrechtlichen, auf Vertrag und Vollmacht beruhenden Rechtsverhältnisse können hier für die Feststellung der strafrechtlich bedeutsamen Tatsachen nicht in Betracht kommen. Wesentlich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die beiden Angeklagten durch ihr Tun zur Verwirklichung des BPetrugstatbestandes in den einzelnen ihnen zur Last gelegten Fällen beigetragen haben.

Das Landgericht hält ganz allgemein für erwiesen, beide Angeklagten hätten es darauf angelegt, bei den Kreditsuchenden den Eindruck zu erwecken, als werde die Aiee sicherung die gewünschten Gelder zur Verfügung stellen. Durch ihre falschen Angaben seien die Interessenten in einen Irrtum über die Aussichten der Kreditgewährung versetzt und veranlasst worden, Versicherungsverträge abzuschließen

und Prämienvorauszahlungen sowie Bearbeitungsgebühren zu

leisten, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätten. Diese hätten einen Schaden insofern erlitten, als sie nicht nur an die Angeklagten Gelder gezahlt hätten, sondern auch Verpflichtungen gegenüber der PlB-Versicherung eingegangen seien, die für sie trotz des erlangten Versicherungsschutzes eine wirtschaftliche Schlechterstel-

lung bedeutet hätten, weil eine sichere Aussicht auf Xredit-

gewährung nicht erreicht worden sei.

Wenngleich die Angeklagten möglicherweise von der Vor - stellung aAusgegangen seien, auf die Dauer durch Makler Geld besorgen zu können, so hätten sie doch einen Fehlschlag ihrer Hoffnungen ins Auge gefaßt und billigend in Kauf genommen, Sie seien auch von der Absicht geleitet gewesen,

sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Mit diesen allgemeinen Erwägungen wird der Tatrichter seiner Aufgabe, das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Eetruges nach der äusseren wie inneren Tatseite in jedem Einzelfall zu prüfen und zu erörtern, nicht gerecht, Die Stellungnahme ist im Einzelfall jedenfalls insoweit nicht entbehrlich, als die Vorgänge und die Beteiligung der beiden Angeklagten daran nicht gleichliegen. Namentlich werden bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschun;;shandlung und Irrtumserregung, ferner des inneren Tatbestandes die von SED zu Kaklern angeknüpften Beziehungen und Erfolgsaussichten im Einzelfall zu würdigen sein» Unzutreffend ist die Bemerkung im Urteil, KB habe außer den Fällen RP und GriliB die Bearbeitung der weiteren Fälle allein übernommen. Nach den Feststellungen hat nämlich SW auch in den Fällen IB und Fe nitverhandelt. Im Falle Ku What er - allerdings erst nach Zahlung der Versicherungsprämie - dem Geschädigten versprochen, sich für die Bewilligung des erbetenen Kredits durch die PB-Versicherung einzusetzen,

1.) Im Falle ge hat SEE nach den Feststellungen die Hamburger TWVersicherung als Gelägeberin hingestellt, obwohl er gewußt-hat, von ihr sei kein Geld zu erwarten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben hat Ggp nit ihm einen Vertrag geschlossen, demzufolge die Firma RP mehrere Verpflichtungen übernommen hat, darunter die zum Abschluß einer Lebensversicherung und von

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umgehen, zumal keine Zahlungen geleistet, worden sind.

Sachversicherungen. Hätte Gem davon Kenntnis genabt, daß SCHE den Kredit durch private Makler zu besorgen gedenke, so hätte er sich auf die Abmachung nicht eingelassen.

Gegen diese Ansicht der Strafkammer macht die Revision unter Hinweis auf die schriftliche Vereinbarung nicht ohne Grund geltend, SB nare sich darin freigehalten, den Kredit über die Versicherungsgesellschaft oder von anderer Seite zur Verfügung zu stellen, Diese Vertragsbedingung ist nicht in Einklang. zu bringen mit der vom Landgericht als | erwiesen erachteten Täuschung durch Benennung der a |] AG als Geldgeberin. Auch die Bejahung des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschung und Irrtumserregung, ferner der Vermögensverfügung des G@BÄäurch Eingehung des Vertrags ist unzulänglich begründet. Es hätte näherer Darlegung bedurft, ob es dem Bauf eine bestimmte Geldgeberin ankam oder nur auf die Erlangung des Kredits überhaupt. Zur Frage der Vermögensbeschädigung war die Stellungnahme nicht zu

Diese Bedenken gelten auch hinsichtlich der Person des. Mitangeklagten KO, der die Firma Ra als Interessenten ermittelt hat. Ob und in welcher Weise er sich an den von Su» geführten Verhandlungen beteiligt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen,

Die innere Tatseite ist nicht berührt. Das mußte hier geschehen, weil die zusammenfassende Würdigung des Erstrichters kein ausreichendes Bild von der Auffassung der Angeklagten über die Kreditaussichten gibt. Bei Ki kommt hinzu, daß im Urteil am Schluß der Sachdarstellung erwähnt ist, er sei mindestens von Mitte August an über die wahre Sachlage unterrichtet gewesen, Die Verhandlungen im Falle RB haben im Juli 1951 stattgefunden.

2.) Die Besprechungen mit dem Druckereibesitzer Tr ED: :: SEE eingeleitet und dabei unwahrerweise erklärt, die PWBVersicherung werde ihm ein Darlehen geben, er müsse aber seine sämtlichen Versicherungen mit ihr abschließen. Ergänzend wurde an Gr - von wem, ist nicht gesagt -

in von SW unterzeichnetes, unter Verwendung eines Briefbogens der Hamburger TEE Versicherung abgefaßtes Schreiben gerichtet, in dem es heißtz "Nach Rücksprache mit unserer Lebensversicherungsgesellschaft ist diese bereit, bei Erfüllung der mit KB vereinbarten Bedingungen" gegen Sicherheit einen Kredit von 60.000 DM zum 1. Februar 1952 zu gewähren. Unter dem 29, Juli 1951 hat S@liliBden Gr in einem weiteren Brief mitgeteilt, daß ihm die Hamburger PB Versicherun:; eine erste Hypothek in Höhe von 40.000 und 60.000 DM bewillige. Dadurch wurde Grün nach den Feststellungen in seinem Glauben, die Finanzierung sei gesichert, bestärkt und schloß mit der FEB-Versicherung einen Vertrag, auf Grund dessen er 100 DM anzahlte. Außerdem entrichtete er an KO und SB Vermittlungsgebühren in Höhe von 320 DM bezw. 90 DM. Ar Sm lieferte er dazu Drucksachen im Werte von über a DM.

rn sah von dem Kauf des ursprünglich dafür in Aussicht genommenen : Hauses ab, weil ihm ein geeigneteres angeboten wurde. Er verhandelte hierwegen mit Sm wegen des Kredits. Dieser versicherte ihm, er werde am 1. Oktöber 1951 den gewünschten Betrag haben, allerdings mit der Bemerkung, daß die Firma Sci & Co. üen Kredit gewähren | werde. GrB sch1o8 den Kaufvertrag ab, mußte ihn aber wegen Ausbleibens des zugesagten Kapitals rückgängig machen unter Einbuße eines erheblichen Geldbetrages und unter sonstigen geschäftlichen Verlusten.

Die Bejahung der Täuschung durch die ersten Kreditver-, handlungen ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des N |

ı ©

a — ——J habe gewußt, die DUEEED !\G5 sei keine Lebensversicherung, greift nicht durch. Denn Se hat in seinen zueiten Brief die Darlehensgewährung durch die PB Versicherung ausdrücklich zugesagt. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten heilder Angeklagter sowie der Irreführung, Vermögensverfügung und Schädigung des CriiiE> WEB Surch Vertragsabschluß und Zahlungsleistung ist ausreichend dargetan.

Dieser hat entgegen der Zusage von keiner Seite ein Darlehen erhalten, Inwieweit dabei die Personen der Geldgeber und deren Kreditbedingungen für die Entschließung des Kreditsuchenden eine Rolle spielten, geht aus dem Urteil nicht hervor, Es kann schon für den äusseren Tatbestand von Bedeutung sein, wenn nicht nur die Darlehensgewährung an sich, sondern durch die Hamburger TED er si - cherung erstrebt war.

Noch mehr gilt das für die innere Tatseite. Dazu ist

- weitere Klärung erforderlich, ob die Angeklagten wußten

oder wenigstens. damit, rechneten, sie könnten den zunächst

. zum 1. Februar 1952, ‚schliesslich, zum 1. Oktober 1951

zugesagten Betrag nicht zur Verfügung stellen, und ob sie ihn trotzdem für diesen Zeitpunkt bestimmt versprachen, um u 5 zum Abschluß des Versicherungsvertrages und zu seinen Leistungen zu bewegen. Dabei werden die im Urteil angedeuteten und von der Revision behaupteten Bemühungen des Angeklagten SW un die Vermittlung von Kredit und deren Aussichten sowie ihre Erkennbarkeit für die Angeklagten im einzelnen zu prüfen sein. Die allgemeine Bemerkung, die Angeklagten hätten an die Möglichkeit eines Fehlschlagens ihrer Hoffnung gedacht und das gebilligt, wenngleich sie mit dem Gelingen einer Kapitalbeschaffung

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Gurch Makler auf die Dauer gerechnet haben mögen, ist unzureichend. Obendrein ist sie nicht frei von Widerspruch, Die im Einzelfall getroffenen Abmachungen müssen nach dieser Richtung gewürdigt werden, Im vorliegenden Falle ist zudem die vom Landgericht über den Zeitpunkt der Kenntnis des KM zetroffene Feststellung (vgl 1 am Ende) zu be-

achten.

3,)Der knapp dargelegte Sachverhalt im Falle In rechtfertigt bisher die Verurteilung wegen Betrugs nicht,

I — ] hat mündlich die Gewährung eines Kredits zugesagt und in einem Schreiben vom 10. August 1951 die Bestätigung der Zusage durch die von SW zeleitete Bezirksdirektion Hessen der TÜEEED-Versicherung angekündigt. Hernach hat SW noch persönlich dem Le ze - genüber sich bereit erklärt, das erbetene Darlehen von der Firma SC innerhalb kurzer Zeit zu besorgen. Dafür hat LO on SEE eine Bearbeitungsgebühr von 102 DM gezahlt, aber kein’ Geld erhalten.

Ob in den Erklärungen der Angeklagten eine feste, ‚bindende Zusicherung lag, ist nicht hinreichend klargestellt. Das Schreiben des KB von 10. August 1951 spricht nicht ohne weiteres dafür, da es auf die Bezirksdirektion. verweist. Auch darüber ist nichts gesagt, ob das Kreditversprechen hätte eingehalten werden können und ob die Ange-Klagten die Unmöglichkeit der Kreditverschaffung gekannt oder “wenigstens für möglich gehalten haben. Was die Vertrassteilnehmer unter dem Ausdruck "binnen kurzer Zeit" verstanden haben, ist nicht erläutert. Warum die 'Darishensgewährung unterblieb, ist nicht angegeben.

Zurinneren Tatseite gilt das zu 2 Gesagte,

4.) Dem Franz Rupp nat SB erklärt, die Hamburger PB Versicherung könne den gewünschten Betrag von 70.000 DM zur Verfügung stellen. Voraussetzung sei jedoch der Abschluß einer Unfallversicherung. Unter dem 7. Septenber 1951 hat der Angeklagte schriftlich eine "unwiderrufliche Zusage" erteilt. Von wem sie unterschrieben ist, ist nicht ersichtlich. Ruf hat die halbjährliche Versicherungsprämie von 260 DM an KG sezanıt: Kredit ist nicht bewilligt worden.

Wodurch die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestandes nach der äusseren und inneren Tatseite verwirklicht worden sind, ist nicht näher erläutert. Das wird in dem neuen Urteil nachzuholen sein,’ |

Der genaue Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht festgestellt. Das wäre notwendig gewesen, weil SEES in seinem Schreiben vom 10. August 1951 den KB sarauf aufmerksam gemacht hatte, er dürfe die ihm treuhänderischüberlassenen Vordrucke nur für unverbindliche Annahmebestätigungen verwenden; eine endgültige Bestätigung habe durch den bearbeitenden Makler ‚ZU erfolgen.

Das Landgericht hat zwar in einer zusanmenfassenden Würdigung das gemeinschaftliche Handeln der beiden Angeklagten in allen Fällen als erwiesen erachtet und in diesem Zusammenhang den erwähnten Brief des WW zewürdigt. Es hält die Möglichkeit für _ gegeben, daß dieser sich nur eine gewisse Deckung gegenüber seinem Püropersonal sowie seiner Frau habe verschaffen wollen, weil ihr die Zusammenarbeit ihres Mannes mit KB nicht gepaßt habe. Dabei bleibt allerdings ungeklärt, wie das vereinbar ist mit der Annahme. KOEEEEED Habe ab Mitte August - eben durch den bezeichneten

I

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Brief vom 10. August 1951 - von der wahren Sachlage erfahren. Das Landgericht ist der Ansicht, SB habe den KB an der Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht gehindert und die Blankobriefbogen nicht zurückgeholt, also dadurch sein Einverständnis mit der Tätigkeit des Re zum Ausdruck gebracht. Dagegen wäre rechtlich nichts. einzuwenden, hätte nicht das Landgericht dem Brief vom 10; August 1951 eine Bedeutung für die Kenntris des Ks vom wahren Sachverhalt beigemessen. Ob es ein fortwirkendes Mittätigsein des SP annimmt oder eine Mitwirkung durch Unterlassen, ist nicht völlig klar. Mittäterschaft durch einverständliche Unterlassung ist rechtlich ebenso möglich wie Täterschaft durch Unterlassung (RGSt 66, 71 [74]; EGHSt 2, 150; 4, 20). Beide setzen jedoch eine Rechtspflicht zum Handeln voraus. Eine solche könnte sich hier aus dem vorausgegangenen Tun des Angeklagten ergeben. Falls das landgericht zu dieser Meinung käme, müsste es sich zur Kenntnis des SEM von seiner Handlungspflicht äussern (BGHSt 2, 150 [155]; 3, 82). Ferner müßte es die

nach der genannten Anweisung vom 10. August 1951 von

SEE weiter an KG gerichteten, von der Revision erwähnten Briefe heranziehen und ihren Inhalt bei der Prüfung der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns würdigen»

5.) FB Hat von KB zegen die Verpflichtung der Eingehung von Versicherungsverträgen am 8. September 1951 die schriftliche Zusage erhalten, von der Hamburzer TEE Versicherung einen Wiederaufbaukredit von 100.000 DM zu bekommen. Das Schreiben ist von Sl unterzeichnet. That Verträge abgeschlossen und an I — ) eine Anzahlung auf die Versicherungsprämie in Höhe von 300 DM geleistet, an SB eine Bearbeitungsgebühr von 200 DM. Dieser hat dem Fe gelegentlich einer Rücksprache versichert, die PEEWiC in Eamburg werde das Geld geben.

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Es werde aber über die Firma ScillWsc1eitet werden, da die Bezirksdirektion der PB - Versicherung keine eigene Kreditabteilung besitze. Im Vertrauen auf das versprochene Darlehen hat FT nit den Arbeiten am Bau angefangen, ihn aber nicht vollenden können, weil das Geld ausblieb. Durch Vollstreckungsmaßnahmen der Baufirma hat er weiteren Schaden erlitten.

Auch hier mangelt es an der Feststellung, ob es dem FEED darauf ankan, das Darlehen von der IWW-Versicherung zu erhalten, oder ob er es nur überhaupt erlangen wollte, allenfalls zu welchen Bedingungen. Warum schließlich der Kredit nicht über die Maklerfirma ScW»escharft werden konnte, ist nicht erörtert. SEP behauptet in seiner Revision, die Bearbeitungsgeblihr en Sch ::2anıt zu haben, Zur inneren Tatseite sind auch hier nähere Aus-

Führungen nicht entbehrlich,

6.) Dem Karl El sollte auf Grund einer am 8. September 1951 mit Kun getroffenen Vereinbarung von der Hamburger PB Versicherung ‚ein Darlehen von 80.000 DM. bewil ligt werden gegen Abschluß einer Unfallversicherung mit einer Jahresprämie von 400 DM, einer Lebensversicherung über 20.000 DM, ferner gegen Überlassung von zwei “Yohnungen des wiederaufzubauenden Hauses. SE Hat auf die Unfallversicherung 240 DM angezahlt und darauf die unwiderrufliche schriftliche Zusage des erbetenen Kredits erhalten, die auf einem von SC vp1lanko unterzeichneten ‚Briefbogen erteilt war. Dieser Angeklagte hat bei einer späteren Besprechung dem FD erklärt, KW habe ohne Zerechtigung gehandelt, und dem EWW angeboten, den Kredit durch die Firma SW zu besorgen, der indes nicht gewährt wurde.

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Die Frage der Teilnahme des SW pyedarf der Klärung (vgl 4 am Ende). Seine tatsächlichen Behauptungen zur EBe- &ründung der Revision wird er in der neuen Hauptverhandlung

vorbringen können.

Die Einwendungen des KW zezen die Bejahung des äusseren Betrugstatbestandes mit der Begründung, nicht er, sondern SBB habe als sein Auftraggeber die Darlehenszusagen erteilt, gehen fehl. Inwieweit bei ihm der Vorsatz nachgewiesen ist, ist unter Beachtung der oben gegebenen Hinweise und der gegenseitigen Angaben der Angeklagten zu untersuchen,

7.) Dasselbe gilt für alle weiteren noch nicht erörterten, fast gleichgelagerten Fälle (Hg, Te; FI: ED: ID: Te. Schi und Kup). Auch hier hat KR auf Grund von festen Kreditzusagen, die unter Verwendung der von Suz> unterzeichneten Briefbogen erteilt waren, die Interessenten zum Abschluß von Unfallversicherungsverträgen bestimmt und die Zahlung von Prämien erlangt. Im Falle FI@p ist von einer Bank ein Zwischenkredit bewilligt worden. Das in Aussicht gestellte Darlehen der DE ıC ist jedoch ausgeblieben wie in allen übrigen Fällen. u.

Die Gründe, weshalh Kredit nicht gewährt worden ist, sind nicht angegeben. Sie können für die Beantwortung der Schuldfrage, namentlich für die Pejahung des Vorsatzes bei KO, von Bedeutung sein. Auch die Bedingung des Abschlusses einer Lebensversicherung bei der Pi (in den Fällen Hp und u, die sich nach dem Urteils-. inhalt mit Lebensversicherungen nicht befaßte, kann hierfür von Belang sein.

SEE hat an den Verhandlungen persönlich nicht teilgenommen. Er hat nur dem Ku gegenüber, der sich nach Lei-

stung der Prämie bei ihm nach dem Kredit erkundigt hatte, den KG als Schwindler bezeichnet und versprochen, den Kreditantrag bei der PB !C zu unterstützen.

Was er damit bezweckte und ob diese Äusserung für sein Interesse an dem Tun des | spricht, wird zu erörtern sein. Auch im übrigen wird die Frage seiner Mittäterschaft an den genannten Fällen näher zu prüfen sein,

Wegen der aufgezeigten Mängel und Lücken kann das Urteil nicht bestehenbleiben,

Sen. Präs.Glanzmann ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert. Koeniger Busch

Koeniger Dr. Dotterweich Dr. Wiefels