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BGH Entscheidung vom 25.02.1955 – 1 StR 618/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.848, 618/52 „274 02€ 27.

Im Nonnen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1) den Kaufmann Peter S p ie zus TB, geboren am = a

2) den Kraftfahrzeugmechanikermeister Max Sch aus REED, zeboren am ED. ED EB in Cr.

wegen Urkundenfälschung u-a

nat der 1." Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 23. Februar 1955 in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Sundesrichter Dr. Peetz

els Vorsitzender, Bundesrichter kantel Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Schumacher

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wiedmann

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten SchiiB wird das Urteil des Langerichts in Tübingen vom 27. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Speb wird verworfen. Der Ängeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte Sprink ist wegen vier Vergehen der Urkundenfälschung, in drei Fällen begangen in Tatceinheit wit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von zehn Nonaten Gefängnis, der Angeklagte Sch wegen vier Vergehen der Urkunden-Zälschung, in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu insgesamt fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Beide Beschwerdeführer rügen Verstösse gegen Verfahrensvorschriften und Verletzung des sachlichen Rechts.

l. Tie Revision des Angeklagten Sp ist unbegründet.

Was zunächst die Verfahrensrügen betrifft, so ist es zwar.richtig, dass das Landgericht zur Begründung dafür, dass es die Zeugen ilathilde Hagp und Otto WuiB unbeeidigt liess, sich jeweils mit dem Hinweis auf die Gesetzesstelle - § 61 Ziff 3 StPO - begnügt hat. Damit hat es aber in unmissverständlicher Weise zum-Ausdruck gebracht, dass es der Aussage des betreffenden Zeugen keine wesentliche Bedeutung beimass und dass nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Eine nähere Begründung für diese im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu treffende Entscheidung brauchte das Gericht nicht zu geben. Dem Erfordernis des § 64 StPO ist somit durch den erfolgten Hinweis auf die Vorschrift des § 61 Ziff 3 StPO Genüge getan (vgl BGH 2 StR 20,51 vom 6. kärz 1951, IM § 61 Ziff 3 StPO Nr 3).

Darin, dass das Gericht im Falle der ausgebliebenen Zeugin U@BB keinen Beschluss "zur Frage des Vollzuges des Ladungsbeschlusses" gefasst hat, kann ebenfalls kein den Beschwerdeführer benachteiligender Verfahrensverstoss gesehen werden. Das Verfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Frau H@®ist durch Gerichtsbesckluss

abgetrennt worden, womit die lotwendigkeit, die Zeugin ig» zu vernehmen, entfiel. Infolgedessen war eine Stellungnahme des Gerichts "zur Frage des Vollzuges" der durch den Vorsitzenden des Gerichis vor der Hauptverhandlung angeordneten Ladung dieser Zeugin nicht veranlasst.

KEicht begründet ist schliesslich auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, Sachverständige "zu Fragen zu hören, zu deren Beantwortung und Beurteilung ihm die notwendige Sachkunde gefehlt" habe. Das Urteil ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Gericht unbekannt gewesen wäre, dass die Volkswagen aus einer grossen Zahl genormter Teile zusammengesetzt werden, dass diese jederzeit durch andere genormte Teile ausgetauscht werden können, sei es durch fabrikneue oder durch sog. "Austauschteile", die gebraucht oder beschädigt waren und im Volkswagenwerk oder einer Volkswagenwerkstätte wieder instandgesetzt worden sind, sowie dass ein solcher Austausch allgemein üblich ist. Das Gericht hatte überdies keinerlei Veranlassung, diesen Fragen nachzugehen, da sie, wie etwa auch das Verhältnis des Preises des Fahrgestellrahmens zum Preise des ganzen Fahrgestells, für die Entscheidung ohne Belang waren. .. Es mag allgemein üblich sein, dass in der geschilderten Weise verfahren wird. Daraus folgt nicht, ass dabei die Fabriknumnern der verwendeten Fahrgestelle entfernt und durch neue ersetzt und dass aus Teilen verschiedener, 2.T. durch Unfall beschädigter Volkswagen zusammengebaute Kraftwagen als "Wagen aus erster Hand", als "nur genz wenig gefehrener Wagen", als "wenig gefahrener Vorführwagen" verkauft werden dürfen. Wenn das Landgericht Begriffe wie "generalüberholt" und "ausgeschlachtet", "Original-Fabrikfahrzeug" und "selbst zusammengebautes Aufbaufahrzeug" ver-

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wendet. so ist dem Urteil unmissverständlich zu entnehmen, was das Gericht unter diesen Bezeichnungen versteht. Es kann keine Rede davon sein, dass es damit in ein Fachgsbiet übergegriffen habe, auf dem es sich nur unter der “Mitwirkung eines Sachverständigen hätte bewegen dürfen.

Cb es die mit den von ihm gewählten Ausdrücken bezeichneten Sachverhalte mit dem äusseren und inneren Tatbestand der gesetzlichen Strafbestimmunyen in die richtige Beziehung gesetzt hat, ist eine Frage der richtigen Anwen-Jung des sachlichen Rechts.

Mit’ Recht hat das Landgericht aber auch auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen, dass sich der Angeklagte Sp durch die Veränderung der Fahrge- -‚stellnummern der Urkundenfälschung und in drei Fällen durch der Verkauf von in seiner Werkstatt zusammengebauten Kraftwagen des Betruges schuldig gemacht hat. u

Dass Fabriknummern des Fahrgestells Urkunden i.S. des § 267 StGB darstellen, hat das Landgericht zutreffend dargelegt (vgl auch RGSt 58, 16; 68, 94). Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang erörtert, dass es nach einer Verlautbarung der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. Juli 1949 (Verkehrsblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S 92) erlaubt sei, einem Fahrgestell unter der - von dem Angeklagten nicht eingehaltenen - Vorbedingung, dass die bisherige Nummer nicht beseitigt, sondern nur durchkreuzt werde, eine neue lummer zu geben, so kann es dahingestellt bleiben, ob das lLandgericht diese Verlautbarung, die eine nachträgliche Einschränkung der früheren Erklärung dieser Dienststelle vom 15, Dezember 1948 (Verkehrsblatt S 92) darstellt, in ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer inhaltlichen Tragweite richtig wärdigt. Für den vorliegenden Fall kommt sie schon deswe-

gen nicht in Setracht, weil sie für das Vereinigte Wirt-- schaftsgebiet erlassen und nicht auf die französische Besatzungszone, in der der Tatort liegt, ausgedehnt worden ist.

Das Landgericht stellt fest, dass die beiden Angeklagten gewusst haben, dass sie unechte Urkunden herstel.lten, und dass sie nicht etwa der keinung gewesen sind, dazu berechtigt zu sein. Diese Feststellungen begegnen, jedenfalls soweit der Angeklagte Sp in Frage kommt, keinen Bedenken. Was die Revision hierzu vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dass diesem hierbei Verstösse gegen die Denkgesetze oder gegen. zwingende Erfahrungssätze des Lebens unterlaufen wären, ist nicht dargetan. Die Verlautbarung der Verwaltung für Verkehr vom 15. Dezember 1948 war dem ängeklagten unbekannt und kann ihn somit nicht irregeführt haben. Das Rundschreiben des Volkswagenwerkes vom 28. Juli 1952 spricht zwar von einer "uneinheitlichen Behandlung des Umschlagens von Fahrgestellnummern auf Austauschrahmen", bezieht sich aber gleichzeitig auf ein früheres — ebenfalls zum Gegenesand der Verhandlung gemachtes — Rundschreiben des werkes (vom 5.6.51), in dem schon darauf hingewiesen wird, dass "wenn an einem Gegenstand, der eine eingeschlagene Nummer trägt, radiert, also gefeilt und gefräst ist, man auf den Verdacht kommen könnte, dass hier etwas nicht in Ordnung sei" und dass nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ger keine Veranlassung bestehe, etwa "bei werküberholten Austauschmotoren die frühere kotornummer ausgufräsen". Es kann nicht anerkannt werden, dass dieses Rundschreiben beweise, dass noch im August 1952 in weiten Kreisen der Volkswagen-Werkstätten eine Übung herrschte, die der des Angeklagten Sp entsprach, sodass sich deswegen für den

Tatrichter die Notwendigkeit aufgedrängt hätte, hierüber

- etwa Aurch Vernehmung eines Sachverständigen - Beweis zu erheben. Beweisamträge in dieser Richtung sind auch nicht gestellt worden.

Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte Sprink habe nicht die Absicht gehabt, jemanden durch die Änderung der Fabriknummern zu täuschen, die Massnahme habe auch mit dem Verkauf der Kraftwagen in keinem Zusammenhang gestanden, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des ÜUrteils in Widerspruch, wonach diese Änderungen der Fahrgestellnummern vorgenommen wurden, um die zuständigen Behörden und etwaige Kaufinteressenten zu täuschen.

Die Ausführungen der Revision zu der Verurteilung des Angeklagten Sp@B wegen Betruges bestehen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und die tatsächlichen Feststellungen des Urteils; sie sind daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Darlegungen des Urteils zur äusseren und inneren Tatseite des Betruges lassen in keinem der drei Fälle einen Rechtsirrtum erkennen.

Zutreffend hat der Vorderrichter ferner angenommen, dass die drei Betrugsfälle jeweils mit den denselben Kraftwagen betreffenden Urkundenfälschungen in Tateinheit stehen.

Die Überprüfung des Urteils führt somit, soweit der Angeklagte Sp in Betracht kommt, zur Verwerfung der Revision.

2. Dagegen war der Revision des Angeklagten Sch der Erfolg nicht zu versagen.

Zwar sind auch seine Verfahrensrügen unbegründet. Wegen der HWichtbeeidigung der Zeugen Dr. Schl@iib, jathilde Me und Otto Vu sowie wegen des Verhaltens des Gerichts im Falle der ausgebliebenen Zeugin KB wird auf die Ausführungen zu den in die gleiche Richtung zielenden Rügen

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des Angeklagten Spgg> verwiesen. Richtig ist allerdings,

dass das Gericht von der Vernehmung des geladenen und erscaienenen Zeugen ScCB abgesehen hat, ohne dass ausweislich des Sitzungsprotokolls der Angeklagte Sch sein ausdrückliches LEinverständnis damit erklärt hat. Der Beschwerdeführer hat es aber, obwohl Gelegenheit dazu war, unterlassen, diesen ihm bekannten Verfahrensmangel in der Hauptverhandlung zu rügen, womit er nach Lage der Dinge stillschweigend sein Einverständnis mit dem Verfahren des Gerichts zum Ausdruck brachte.

Hinsichtlich der auch von diesem Angeklagten erhobenen “ Rüge, das Erstgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen über. die Verhältnisse und Arbeitsmethoden bei der Instandsetzung von Volkswagen befragt habe, wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten Sp@B® verwiesen, wonach diese Rüge unbegründet ist.

Dagegen führt die auf die Sachbeschwerde hin erforderliche Überprüfung der Verurteilung dieses Angeklagten zur Aufhebung des Urteils. Insoweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betruge verurteilt worden ist, vermögen die tetsächlichen Feststellungen des Gerichts die Verurteilung nicht zu tragen. Das Landgericht folgert zwar aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht, dass der Angeklagte Schw äurch die von ihm vorgenommenen Änderungen von Fehrgestellnummern die Täuschung der späteren Käufer durch Sp@i> tatsächlich gefördert hat, weil dieser die Wagen sonst nur zu erheblich niedrigeren Preisen hätte verkaufen können; jedoch ist die weitere Feststellung des Gerichts, dieses sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen, nicht ausreichend belegt. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts war es allein der ängeklagte Sp, der wit den Kaufliebhabern

verhanäüelte und mit ihnen abschloss. Dass den angeklagten SCh@EED bekannt war, unter welchen 3edingungen und zu „elchen Preis die Wagen verkauft wurden und welche Angaben der Angeklagte Sp dabei machte, ob er den Käufern varschwieg, dass es sich um "Aufbauwagen" handelte, bei denen Teile aus verschiedenen Wagen Verwendung gefunden hatten, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Unter diesen Umständen konnte das Gericht nicht die hinreichend sichere Überzeugung davon gewinnen, dem Angeklagten Schi sei bewusst gewesen, dass die von ihm vorgenommenen Änderungen der Fahrgestellnumnern betrügerischen Handlungen seines AT- beitsgebers dienen sollten. Die nicht mit Tatsachen belegte Yenäung, dass sich dies "aus dem gesamten Verhalten" der beiden Angeklagten ergebe, vermag die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen.

In den ärei Fällen, in denen der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betruge verurteilt ist, erfasst die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges ohne weiteres die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die an sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden ist. Um dem Tatrichter für den Fall, dass die neue Hauptverhandlung in irgendeiner Einsicht ein von dem bisherigen abweichendes Tatbild ergeben sollte, auch für die rechtliche Beurteilung des FallesNr 4, in dem eine Verurteilung wegen 3eihilfe zum Betruge nicht erfolgt ist, freie „and zu geben, erschien es angezeigt, das Urteil auch insoweit aufzuheben.

. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht, wenn es wieder zu einer Verurteilung des Be-

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schverdeführers kommt, zu prüfen haben, ob etwa die Vor-

schriften des § 27 b und des § 25 StGB anzuwenden sind.

Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger