Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.02.1955 – 1 StR 257/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sin 231155 2247 062 ME
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Händler Karl S am : 2 ri. dort geboren am I BENZ
wegen versuchter Unzucht mit einer Geisteskranken .
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Er war als Lungenkranker in die Lungenheilstätte Gem eingewiesen und hat sich dort im,Anschluß an eine Zecherei mit der in dieser Anstalt als Hausgehilfin beschäftigten geisteskranken Marianne Sch» geschlechtlich eingelassen. Zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr kam es nicht, da die Marianne Sch» ihn bei einem vorangegangenen Mundverkehr ins Glied gebissen hatte und es ihm infolgedessen nicht gelang,. es bei der Marianne Sch einzuführen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet, da die Feststellungen, die das Urteil zur inneren Tatseite trifft, die Verurteilung wegen des vom Landgericht angenommenen Straftatbestandes nicht zu rechtfertigen vermögen.
Marianne SchgD leidet an Hebephrenie, also einer ‚echten Geisteskrankheit. Das wußte jedoch der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht. Er hielt sie, wie es im Urteil heißt, "nicht für geistig normal"; er wußte, daß sie "oft recht mannstoll" ist und "fremden _ Männern, mit denen sie nur flüchtig bekannt ist, geradezu - ‚nachläuft". Vor allem erkannte der Angeklagte nach den ‘Worten des Urteils an ihrem "auffallend aktiven Verhalten ihm gegenüber, daß sie derart schwachsinnig ist, daß sie die Bedeutung und Folgen eines Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen vermag", ’
Abgesehen davon, daß die geistige Abartigkeit der Harianne Sch» nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als Schwach-
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sinn bezeichnet werden kann, ist aus diesen Darlegungen nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung klar erkannt hai, worauf es bei der Anwendung des § 176 Nr 2 StGB ankommt. Wenn dem Täter zwar nicht bekannt ist, daß eine echte Geisteskrankheit vorliegt, er aber erkennt, daß die Frau, mit der er sich einläßt, infolge ihrer krankhaften geistigen Veranlagung nicht imstande ist, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu bewerten und geschlechtlichen
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RGSt 70, 32; RGIW 1934, 3131 Nr 16; BGHSt 2, 58), dann bestehen gegen die Anwendung des § 176 Nr 2 StGB keine Bedenken. Das ergibt sich folgerichtig aus der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Strafvorschrift bei hochgradigem Schwachsinn des Opfers. Die für eine solche Annahme erforderlichen tatsächlichen Grundlagen lassen sich jedoch dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Namentlich die Wendung, der Angeklagte habe erkannt, daß Marianne Sch "äie Bedeutung und Folgen" eines Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen vermocht habe, vermittelt nicht mit ausreichender Klarheit die Überzeugung, daß die Merkmale vorliegen, auf die es ankommt. Sollte sie eine etwaige Schwangerschaft als "Folge" eines Geschlechtsverkehrs nicht gekannt haben,
so wäre allerdings ein ungewöhnlich hoher Grad geistiger Abartigkeit anzunehmen. Wollte das Gericht das sagen,
80 hätte es eine ausdrückliche Feststellung treffen müssen. Für die Wendung, die Zeugin Sch habe nach der Auffassung des Angeklagten "die Bedeutung" des Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen vermocht, ergibt
sich ein greifbarer Inhalt erst durch den Zusammenhalt mit den tatsächlichen Feststellungen, sie sei, wie der Angeklagte gewußt habe, "oft recht mannstoll" gewesen,
sie sei "fremden Männern geradezu nachgelaufen" unä habe
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sich auch dem Angeklagten gegenüber "auffallend aktiv" verhalten. Das sind aber keine Verhaltensweisen, die für sich allein darauf schließen lassen, daß Marianne Sch auf Grund einer krankhaften geistigen Veranlagung überhaupt keinen sittlichen Maßstab für die Wertung des Geschlechtsverkehrs kennt und zu einer freien Entschließung gegenüber einer geschlechtlichen Zumutung nicht imstande ist. Ein solches Verhalten kann auch eine Frau an den
Tag legen, die sich in geschlechtlicher Hinsicht keine Hemmungen auferlegen will und sich über sittlich gebotene Schranken bewußt hinwegsetzt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter das außer acht gelassen hat. Wenn das Gericht auf Grund der besonderen Umstände des Falles zu der Überzeugung gekommen sein sollte, daß der Angeklagte das festgestellte Benehmen der Marianne Sch zur einen Geisteszustand zurückgeführt hat,
der die oben gekennzeichnete Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit bei ihr zur Folge gehabt hat, so hätte es dies deutlich aussprechen müssen. Die innere Tatseite ist in Fällen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesserichtshofs besonders sorgfältig zu prüfen. Entscheidend ist dabei nicht die äusserlich mehr oder weniger widerstandslose Hinnahme des Beischlafs oder sogar das von der Frau gezeigte Verlangen danach, sondern die Fähigkeit, ihr Verhalten auf geschlechtlichem Gebiet sittlich zu werten und nach sittlicher Einsicht zu lenken (vgl BGH aaO S 60). Die Vorstellungen, die der Angeklagte sich über diese Fähigkeit der Schneider machte, sind entscheidend. Dabei, können Feststellungen über die sonstige Lebensführung der Marianne Sch für die Beurteilung der inneren Tatseite nur dann verwandt werden, wenn sie Tatsachen betreffen, die dem Angeklagten bekannt waren.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte, als er mit der Marianne Schi den Heimweg zur Heilstätte antrat, auf dem es zur Tat kam,
"in stark angeheitertem Zustande". Wegen dieses Zustandes hat das Gericht ihm "in weitgehendem Maße" mildernde Umstände zugebilligt. Es hat zwar "keine Anhaltspunkte" dafür gefunden, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand befand; es hat aber nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorgelegen haben, obwohl nach den angeführten Urteilsfeststellungen Veranlassung zu einer solchen Prüfung gegeben war. Daß der Angeklagte noch imstande war, durch ein Fenster einzusteigen, und
dad er sich später der wesentlichen Einzelheiten des Geschehens genau zu erinnern vermochte, steht der Annahme .eines Zustandes der verminderten Zurechnngsfähigkeit
im Sinne des § 51 Abs 2 StGB, insbesondere einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, nicht zwingend entgegen. (
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs 2
StPO).
Dr. Hörchner Mantel Dr. Augustin
Seibert Dr. Mannzen