Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 2 StR 439/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 439/54 2258 041
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Betriebsberater Dr. Friedrich-Wilhelm v SEEEEEEB aus Bee, dort geboren am EEE 1909,
wegen Untreue u.a:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Verner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter ioepner
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Kim»
als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Justizangestellter VHS
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklegten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. Juni 1954
wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Betruges in je vier Fällen, sowie wegen eines versuchten Betruges und wegen einer Gebührenüberhebung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die er auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts stützt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen.
1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber erbeten, dass der Angeklagte jeweils bei Begehung der ihm als Untreue oder Betrug zur Last gelegten Handlungen Aussenstände aus seiner Anwalts- und YMotariatspraxis in solcher Höhe hatte, dass sie ihm die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit ermöglicht hätten. Der Antrag ist ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung abgelehnt worden, weil das Vorhandensein von Aussenständen nichts über ihre Einbringlichkeit und die Zeit des Eingangs sage und die Beweisbehauptung unerheblich sei. Der.Angeklagte hält die Ablehnung des Beweisamtrages für fehlerhaft, weil durch das Vorhandensein dieser Aussenstände bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte an ihren rechtzeitigen Eingang geglaubt hatte. Das sei für den inneren Tatbestand und für die Strafzumessung von Bedeutung gewesen. Ausserdem stehe die Begründung der Ablehnung mit der Zusage einer Wahrunterstellung, dass ‚nämlich die zur Zeit der Aburteilung vorhandenen und zur Sicherung der noch bestehenden Verbindlickkeiten dienenden Aussenstände einbringlich seien, in Widerspruch.
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Die Rüge ist unbegründet. Dass der Angeklagte Aussenstände hatte, wird mehrfach vom Landgericht erwähnt; es wird aber auch festgestellt, dass er Schwierigkeiten hinsichtlich der Einziehung der Aussenstände hatte. Das angebotene Beweismittel war ungeeignet zum Beweise dessen, was der Angeklagte beweisen wollte. Denn kein Sachverständiger kann Auskunft darüber geben, wann der Angeklagte mit dem Bingang der Aussenstände rechnen konnte, zumal da dies in hohem Masse von seiner eigenen Tätigkeit und der Energie abhing, die er für die Einziehung aufwandte und an der er es, mindestens hinsichtlich der Einforderung von Vorschüssen,... fehlen liess. Ausserdem hatte der Angeklagte im Yeweisan-' trag nicht einmal die Güte der Forderungen behauptet. Aber auch, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte, dass er in dem Zeitpunkt, in dem seine Klienten die ihm anvertrauten Gelder abrufen würden, durch Eingang von Aussenständen zur Auszahlung fähig wäre, würde er untreu gehandelt haben, weil er anvertrautes Geld auch nicht zur Jberbrückung einer Geldverlegenheit angreifen durfte. Wenn ein Rechtsanwalt fremdes Geld für sich verbraucht, so ist Untreue nur dann nicht gegeben, wenn er einen dem Kingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den Berechtigten insseiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonstwo bereit hält (RGSt 73, 283).
In allen Fällen des Betruges hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte höchstens eine unbestimmte Hoffnung darauf hatte, bei Fälligkeit zahlen zu können, dass er aber auch sein Unvermögen dazu billigend in Kauf nahm. Der Beweilsamtrag wäre nur erheblich gewesen, wenn der Angeklagte für jeden Fall ganz bestimmte Aussenstände bezeichnet hätte, mit deren sicheren Eingang zur rechten Zeit er rechnete-
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2, Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer auch geltend, das landgericht habe den Antrag auf Beweiserhebung darüber abgelehnt, dass er von 38.000 Däü Verbindlichkeiten "pisher" 21.000 DM ausgeglichen und den Rest gesichert habe, sowie dass er die restlichen Verbindlichkeiten durch anerkannte Forderungen abdecken werde. Das Landgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt und behandelt. Soweit der An-
geklagte geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungs-
pflicht hinsichtlich der Umstände verletzt, die die Erwar-
tung des Angeklagten rechtfertigten, er werde seine Zahlungs-
verpflichtungen rechtzeitig erfüllen können,. fehlt es an der Angabe der Beweismittel, durch die weitere Aufklärung zu bewirken gewesen wäre (BGHSt 2, 168)-
II. Sachrüge.
1. Die Verurteilung.des Angeklagten wegen Untreue im Falle Kim lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte den Verkauf eines Grundstücks durch KB an Sch@iip als Notar beurkundet, den Kaufpreis in Empfang genommen und am 11. Juni 1952 seinem Notariatsanderkonto ‚gutschreiben lassen. Trotz Abruf des sofort fälligen Geldes durch Kl und mehrfacher Kahnungen sowie trotz einer Warnung durch den kitangeklagten Hose nahın er sein Guthaben auf dem Notariatsanderkonto für andere Zwecke in Anspruch, sodass er zeitweilig nicht in der Lage war, das anvertraute Geld an KEMMie abzuführen. Erst am 3. September 1952 befriedigte er unter Zuhilfenahme anderen !remdgeldes den KwP: Dieser Sachverhalt ergibt den im § 266 StGB unter Strafe gestellten Missbrauch einer durch Vertrag begründeten Verfügungsberechtigung, ohne dass es weiterer Mitteilungen über den Inhalt des beurkundeten Vertrages bedarf. Es ist auch im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers klar, dass Ks der Treugeber des Ange-
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klagten war. Das Landgericht stellt fest, dass zeitweise das Notariatsanderkonto nicht mehr den dem KB zustehenden Betrag aufwies, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch andere Kotariatskunden aus dem Konto zu befriedigen waren. Damit hat der Angeklagte über ihm anvertrautes Geld zu eigenen Zwecken Jerfügt, denn es ist Sinn und Zweck eines Anderkontos zu verhüten, dass fremdes und eigenes Geld vermischt wird. Der Angeklagte durfte über das Anderkonto nur entsprechend der Zweckbestimmung verfügen. Es ist weiter festgestellt, dass Rp seit dem 21. Juni auf Zahlung drängte, also auch zu einer Zeit, in der das Geld nicht vorhanden war. Die von dem Angeklagten zum Fall Keiie erhobenen Angriffe sind also unbegründet.
3. Ob der Angeklagte, wie er zum Fall BOWWEMW anzweifelt, verpflichtet war, auch ihm als Anwalt anvertraute Gelder auf das eigens von ihm zu diesem Zweck eingerichtete anwaltsanderkonto einzuzahlen, kann dahingestellt bleiben; getragen wird die Verurteilung wegen Untreue jedenfalls durch die Feststellung, dass der Angeklagte das Konto, auf das er den ihm anvertrauten und für seinen Klienten bestimmten Betrag eingezahlt hatte, kurz nach der Einzahlung überzog und die abgehobenen Gelder für Praxisunkosten verwandte. Das Landgericht stellt fest, dass in jener Zeit die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Praxis des Angeklagten besonders schwierig waren, dass er also keine bestimmte Hoffnung auf rechtzeitigen Eingang von Aussenständen haben konnte, mögen diese auch sicher gewesen sein. Damit
ist der Schädigungsvorsatz ausreichend dargetan.
4. Die Ausführungen des Angeklagten zum Falle Sub greifen nur die Beweiswürdigung an; der Beschwerdeführer versucht, an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters seine eigene zu setzen; das ist unzulässig. Jie Folgerungen der Strafkanner sind möglich, verletzen also nicht das Gesetz.
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5. Soweit der Angeklagte wegen Gebührenüberhebung verurteilt ist, rechtfertigt schon die Tatsache, dass er wahrheitswidrig für einen "Antrag", den er nie gestellt, sondern über dessen Aussichten er sich nur erkundigt hat, berechnet hat, den Schluss, dass eine zu hohe Vergütung erhoben worden ist. Die Strafkammer hat ohne ersichtlichen Verfahrensverstoss festgestellt, dass die Vergütung zu hoch war und dass der Angeklagte dies erkannt hat.
6. Im Falle Alb hat der Angeklagte sich durch unwahre Behauptungen ein Darlehn verschafft, dessen Rückzahlung er bis 15. Februar 1953 versprach. Er litt damals, wie festgestellt worden ist, unter besonders grossem Geldmangel. Er gefährdete. durch die Annahme des Geldes das Vermögen des Darlehnsgebers und rechnete mit der Köglichkeit, dass er bei Fälligkeit seine Zahlungsverpflichtung nicht werde erfüllen können. Er billigte dies auch. Damit ist auch der innere Tatbestand des Betrugs in der Form des bedingten Vorsatzes rechtsfehlerfrei festgestellt.
7. Im Falle des versuchten Betruges gegenüber der Firma Meg & Ki bemängelt der Angeklagte, dass seine Einlassung im Urteil nicht wiedergegeben worden ist. Soweit er damit eine Verletzung des § 267 StPO geltend machen will, ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO in der durch § 344 Abs 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form erhoben wurde. Sie wäre auch unbegründet, weil $. 267 StPO nur die Angabe der als erwiesen angesehenen Tatsachen zur Pflicht macht. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen nicht. Eine Aufklärungsrüge wäre ebenfalls verspätet.
8. Auch im übrigen ergibt die auf Grund der allgemeinen Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler zum Schuldspruch. Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe zu beanstanden. Dass in einigen Fällen röglicherweise rur bedingter
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Vorsatz vorliegt, hat das Landgericht ebensowenig verkannt wie die Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil des Schadens wieder. gutgemacht hat. Dass es keine mildernden Umstände nach § 263
Abs 2 StGB findet, begründet es mit seiner Stellung als Rechtsanwalt und Wotar. Dass das Landgericht das betrügerische Anborgen eines Nandanten durch einen Rechtsanwalt besonders ernst% sieht, ist nicht zu beanstanden. Fehlerhafte Anwendung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens ist weder bei den üinzelstrafen noch bei der Bildung der Gesamtstrafe festzustellen. Auch der Gedanke der allgemeinen Äbschreckung durfte neben anderen Gesichtspunkten berücksichtigt werden.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Werner ' Dr. Schalscha Die Büundesrichter Dr. Arndt und Dr. Menges sind infolge Hoepner
Urlaubs verhindert, ihre Unterschriften beizufügen.
verner