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BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 2 StR 456/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 456.754 2257 009 tr

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Heuermann Bernhard Hp aus Dei, Kreis IE, dort geboren an EEE 1900,

wegen versuchter ‚Verleitung eines Kindes zur Duldung unzüchtiger Handlungen

hst der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberregierunngsrat Dr. Keiiis

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: :

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründes

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Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund der sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg. '

I: Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.

II. Sachrüge. l. Schuldspruch.

a) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind in diesem Rechtszuge nicht zulässig (§ 337 StPO). Ob die ungünstige Beurteilung der als Zeugen vernommenen Kinder dem Gericht Anlass zu weiterer Aufklärung hätte geben können, bedarf keiner Entscheidung, da eine ordnungsmässige Aufklärungsrüge nicht erhoben worden ist: einen Beweisamtrag über die Glaubwürdigkeit der Kinder hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht gestellt.

Die vön dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Denkgesetzen ist nicht ersichtlich.

b) Die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als ?eginn der Ausführung der Verleitung der Renate Keime zur Duldung unzüchtiger Handlungen ist nicht zu beanstanden. Die Verleitung eines Kindes im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beginnt mit der Einwirkung auf seinen Willen. Es kann für die Entscheidung dieses Falles dahingestellt blei-Yen, ob die Aufforderung an das Kind, an eine dunkle Stelle zu gehen. für sich allein schon über eine Vorbereitungshandlung hinaus geht (BGHSt 6, 303). Hier hat der Angeklagte ausserdem durch die vorhergegangenen unzüchtigen Redensarten die Neugier des Kindes zu erregen und durch das Geldgeschenk das Mädchen sich geneigt zu machen versucht. In diesem Gesamtverhalten liegt eine vinwirkung auf den willen des Kin-

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des, mit der der Angeklagte die Ausführung der Verleitung begonnen hat (BGH Urt 1 StR 538/53 vom 15. Dezember 1953).

2, Strafausspruch.

Hingegen ist der Revision zum Strafausspruch stattzugeben. Die Strafzumessungsgründe,die nur suf die Vorstrafe hinweisen, sind unzureichend; es ist nicht einmal zu erkennen, ob die Strafkammer die Möglichkeit, die für das vollendete, Verbrechen angemessene Strafe nach § 44 StGB herabzusetzen, geprüft hat. Dieser Mangel begründet einen sachlichen Rechtsverstoss, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

führen muss.

Dr. kKoericke Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges