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BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 1 StR 645/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nanen des volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Arna K Em zc—. TC aus OD, zeboren an @. in ED ir Se.

wegen Erpressung u.a (Sachbezeichnung: Zrich KEB u.i.)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Antsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten Anra KB sesen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Wai 1954 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte Anne KGB ist wegen fortgesetzter Erpressung und fortgesetzter Kuppelei, je gemeinschaftlich mit ihrem rechtskräftig abgeurteilten Ehemann Erich iin begangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten

Gefängnis verurteilt worden.

Gegen die Entscheidung hat sie Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) rügt und die Sachbeschwerde erhett.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1.) Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Beschwerdeführerin nicht die 3eweismittel bezeichnet hat, die das Landgericht zur weiteren Zrforschung der Wahrheit hätte benutzen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BEHSt 2, 168).

Die im Zusammenhang mit der Rüge erhobenen Beanstandungen können auch als Sachbeschwerde nicht durchgreifen. Die Strafkammer hätte sich mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nur dann befassen müssen, wenn in dieser Hinsicht begründete Zweifel aufgetaucht wären. Umstände, die zu solchen Zweifeln hätten Anlass geben können, sind jedoch aus den - insoweit allein massgebenden - Urteilsgründen nicht zu ersehen. Wie diese ergeben, hat sich auch die Angeklagte selbst nicht darauf berufen, bei Begehung ihrer Taten in

ihrem Einsichts- oder Hemmungsvermögen irgendwie beeinträchtigt gewesen zu sein.

2.) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils lässt, soweit die Beschwerdeführerin

der fortgesetzten gemeinschaftlichen Erpressung ($% 253,

47 StGB) schuldig erkannt worden ist, weder zur äusseren

noch zur inneren Tatseite eircn „echtsfehler ersehen.

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Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Kuppelei (§§ 180, 47 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat den Tatbestand dieses Vergehens darin geschen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann durch das "Zurver[ügungstellen ihrer \iohnung" dem wiederholten Geschlechtsverkehr zwischen der mit ihrem damals 3jährigen Einde als \ieterin in die Einzimmerwohnung der Eheleute YEEEB aufgenommenen Zeugin CB uni den früheren Mitangeklagten Kr aus Eigennutz Vorschub leistete. Die Beherbergung der Gm würde zwar für sich allein die Verurteilung der Angeklagten nicht tragen; denn nach § 180 Abs 3 StGB wird derjenige, der einer über 18 Jahre alten Person Wohnung gewährt, wegen Kuppelei nach § 180 Abs 1 nur dann bestraft, wenn mit der Wohnungsgewährung ein "Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten" der aufgenommenen Person verbunden ist. Dass bei der 3eschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) eine üjleser Voraussetzungen vorgelegen hat, ist von der Strafkamner für die späteren Zinzelhandlungen nicht ausreichend festgestellt. Doch kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Kuppelei erweist sich nämlich aus einem anderen Grunde als gerechtfertigt. § 180 Abs 3 StGB besagt nicht, dass der Vermieter nur unter den dort angeführten Voraussetzungen (Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten der aufgenommenen Person) wegen .‚Kuppelei nach § 180 Abs 1 bestraft wird. Die Straflosigkeit nach Abs 3 entfällt vielmehr auch dann, wenn er durch andere, über das blosse Wohnunggewähren hinausgehende handlungen der Unzucht der von ihm aufgenommenen Person Vorschub leistet (vgl RGSt 64, 110; RG JW 1930, 918 Nr 20; RG DI 1937, 897; RG DR 1943, 483 Nr 5). So liegt aber nach den Urteilsfeststellungen der Fall bei der Beschwerdeführerin. Sie hat sich nicht damit begnügt, der Zeugin CE ;oanung zu gewühren und ihr Unzuchttreiben mit

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Due;

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K in dem gemeinsamen „ohnraum zu dulden. Vielmehr hat sie, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorhebt, selbst den entscheidenden Anstoss zu dem unzüchtigen Verhältnis zwischen den beiden gegeben, indem sie am ersten heihnachtsfeiertag 1952 den Kriiiiiiee in ihre Wohnung einlud und ihn, nachdem sie mit ihrem Ehemann, Er und der CB bis in die späten Nachtstunden gezecht hatte, ausdrücklich. und mit Erfolg aufforderte, sich in ihrer Gegenwart und der ihres Ehemannes zu der CP ins Bett zu legen. Damit hat sie durch "Vermittlung" der Unzucht ihrer wieterin GC Vorschub geleistet, und zwar, da sie nach den insoweit bedenkenfreien Urteilsfeststellungen bei allen Einzelhandlungen ihres kupplerischen Verhaltens, also auch schon in diesem Falle, auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig war, in der Absicht, auch künftighin Unzuchtshandlungen der Ge und des Kr zu begünstigen und "sich dadurch eine ..... anhaltende Einnahmequelle für sich und im eigenen Interesse auch für ihren Nann in Form von Zuwendungen äurch ...- Kr zu verschaffen"; sie hat also den Tatbestand des § 180 Abs 1 StGB in Gestalt der eigennützigen Kuppelei verwirklicht. In der Folgezeit, in der es noch etwa 8 bis 10 mal in dem Zimmer der Eheleute KB und in ihrer Gegenwart nach meist längerem gemeinsamen Beisammensein zum Geschlechtsverkehr zwischen Kr und der cn kam, hat die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann ebenfalls das unzüchtige Treiben der beiden nicht bloss geduldet, sondern es nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts aus den erwähnten eigennützigen Gründen auch das blosse Zurverfügungstellen von \ohnraum an die CE» hinausgehende weitere Gewährung von Gelegenheit der Unzucht im Sinne des § 180 Abs 1 StGB Vorscahub geleistet Jberdies kat, wie sich aus den obigen Ausfükrungen ergibt,

die vorausgegangene "Vermittlung" der Beschwerdeführerin ihren Wissen und Wollen entsprechend auch bei dem weiteren Unzuchtireiben des Kr vrü ücr ci Fortzewirkt. Die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der Kurpelei lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sis werden

durch die vorstshenden Ausführungen nicht berührt.

Der Strafausspruch kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet werden Zwer hat das Landgericht in dem Falle der Kuppelei, in dem es auf eine Strafe von zwei „nonaten Gefängnis erkannt hat, nicht ausdrücklich erörtert, ob der Strafzweck nicht durch eine Ge,dstrafe erreicht werden kann ($£ 27 6 StGB). Doch ergibt sich aus den Jtrafzumessungserwägungen zweifelsfrei, dass die Strafkammer die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben betrachtet hat.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz “ Mantel Dr. Mannzen Dr. Hengsberger

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