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BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 4 StR 554/54

4. Strafsenat

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4_StR_ 554/54

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Ingenieur und Regierungsangestellten Hans ri “aus Dei, geboren am a 1918 in zu, \

2.) den Bauunternehmer Ado DEE, geboren am

wegen schwerer passiver Bestechung u.2.

hat der 4. Strafesenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

Krumme als Vorsitzender,

Dr. Engels

Dr. Augustin

Dr. Seibert

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

S ENEERER.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZU

für Recht erkannts

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom !0. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I.

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Gründes

Der Angeklagte Hp ist wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB), der Angeklagte Jh wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) verurteilt worden. Von den Revisionsrügen der Angeklagten hat nur die Beanstandung der Vereidi-

gung des. Zeugen Te Erfolg.

Der Angeklagte HB unä der Zeuge Lgip waren bei der Bauabteilung der Regierung in Detmold angestellt, Tg als Bautechniker, HR als Sachbearbeiter für Wohnungsbaufinanzierung. Der Angeklagte TC petrich als Geschäftsführer einer Baugesellschaft im Rahmen des Wohnungsbauprogramms

‚1952 die Errichtung von vier Miethäusern mit zwanzig Wohnun-

gen in Bielefeld (sog. Block D). Er gewann den Zeugen Ip, ihm die Bauzeichnungen anzufertigen, die dem Antrage an die Regierung auf Bewilligung von Landesdarlehen beizufügen waren, und zahlte ihm dafür 1000 DM. Die als eine natürliche Handlungseinheit verwirklichte Straftat des Angeklagten Es Merklickt das Landgericht darin, daß er sich von dem Angeklagten IB für die in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Aufstellung der ebenfalls dem Antrag beizufügenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für Block D etwa die Ausschachtungskosten bei dem geplanten Bau seines Einfamilienhauses, sowie für die pflichtwidrige Unterlassung

der Sperrkontoauflage im Bewilligungsbescheid und die pflicht-

widrige Beschaffung eines Förderungsbescheides für eine I. Hypothek -von 81.700 DM weitere 2.000 DM habe versprechen

‚ lassen. Die strafbare Handlung des Angeklagten Sie sicht

das Gericht in der Zusage dieser 2.000 DM. Die Strafkammer trifft folgende Feststellungen:

Der Angeklagte Il, habe Anfang April 1952 dem Zeugen IB vorgeschlagen, zu den Vorbereitungsarbeiten für

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lock D den Angeklagten Ham hinzuzuzıchen. Lab habe keine sinwendungen erhoben und möglicherweise alsbald bei Hg WR angefragt, ob er zur Aufstellung einer Wırtschaftlichkeitsberechnung für einen seiner Bekannten bereit sei. Hg GR Habe zugesagt. Bald darauf sei es in einer Gaststätte zu einer Zusammenkunft der beiden Angeklagten und des Zeugen ID zekommen; man habe gemeinsam über das Bauvorhaben Block D gesprochen, wobei der Angeklagte Jh erklärt habe, daß er erheblichen Schwierigkeiten bei der Hypothekenbeschaffung begegne und bei der Bewilligung von Landesmitteln kein Sperr-. konto gebrauchen könne. Bei einer weiteren Besprechung zwischen den beiden Angeklagten kam es nach der Annahme der Strafkammer zu der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Vereinbarung. In der Folgezeit habe Tg die Bauzeichnung für Blouk D bis zum 28. April 1952 fertiggestellt; am Vormittag dieses Tages habe er die Zeichnung dem Angeklagten Ha» übergeben. Bei dem gemeinsamen Mittagessen in Lemgo sei der Ablauf der weiteren Arbeiten zwischen m, HE und 1 GER besprochen worden. Lgehabe noch die Wohnflächenberechnung sowie die Berechnung des umbauten Raumes fertigstellen sollen, die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung benötigt wurden. Er habe sodann den allseitig angenommenen und auch in die Tat umgesetzten Vorschlag gemacht, alle diese Arbeiten noch am gleichen Abend in seiner Wohnung auszuführen. Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß während dieser | gemeinsamen Arbeit Hab den Zeugen Iige gefragt hat, was er für seine Arbeit bekomme, und daß er auf dessen Schweigen erklärt hat, IM habe sich ihm gegenüber jedenfalls sehr großzügig gezeigt, er werde oder habe seine AusschachtungS- arbeiten damit bequem bezahlen können; während dieser kurzen Unterhaltung hat Ile das Zimmer wieder betreten und bestimmt erklärt, es gehe niemanden etwas an, was der ander® bekomme, denn jeder arbeite für sich. Im weiteren Verlauf des Abends hat Lee die Wohnflächenberechnung sowie die

Berechnung des umbausen Raumes in wesentlichen fertiggestellt und nun die Pausen mit Wasserfarbe augelegt, während Ham sich mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung befaßte. Hıerbei hat Jill den Angeklagten Hip nochmals darauf

hıngewiesen, daß er über die Gelder frei verfügen möchte, daß

also keine Sperrkontoauflage gemacht werden dürfe.

Diese Feststellungen des Landgerichts mußten den Verdacht begründen, daß der Zeuge Ip sich der Beihilfe zunächst zur Tat des Angeklagten HB schuldig gemacht hat. Denn hiernach hat er diesem seine Wohnung zur Fertigstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung weiter zur Verfügung gestellt und ihm zum gleichen Zweck die erforderlichen Berechnungen der Wohnflächen und des umbauten Raumes geliefert, nachdem er spätestens während der gemeinsamen Arbeit erfuhr, daß Hi Zür seine Leistung von IE eine Zuwendung erhalten hatte oder erhalten sollte. Daß jedenfalls der, der nicht besticht, Gehilfe des hestochenen, ein eigentliches Amtsdelikt begehenden Beamten sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RGSt 28, 100, 102; 42, 382). Unerheblich ist ferner, ob die Tat des Angeklagten Ha an 28. April 1952 bereits rechtlich vollendet war; denn Beihilfe ist darüber hinaus bis zur tatsächlichen Beendigung möglich (vgl OGHSt 3, 3).

Die ganze dem Schuldsyruch zugrunde gelegte Tat des Angeklagten Hab pildet eine unteilbare Handlungseinheit. Von ihr kann auch das dem Angeklagten JB zur Last gelegte Verhalten, das mit ihr einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, einheitlichen Lebensvorgang bildet, nicht getrennt werden. Diesen gesauten zur richterlichen Untersuchung stehenden Vorgang hat somit der Zeuge Lew - ohne daß es noch auf weitere mögliche Verdachtsgründe und ürwägungen ankäme - nach den Feststellungen des Landgerichts zum mindesten dadurch wissentlich und willentlich gefördert, daß er am Abend des 28. April '952 zur Fertigung der Wirtschaftlichkeitsbe-

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rechnung auch dann noch weiter beitrug, als er - wie die Strafkammer annimmt - von beiden Angeklagten über die Bestechung unterrichtet worden war. Der Zeuge Is war schon deswegen der strafbaren Teilnahme an der den beiden Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig und durfte daher gemäß

§ 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden.

Auf der gleichwohl erfolgten Vereidigung kann das verur. teilende Erkenntnis beruhen. Das Landgericht hält die Einlassung der die Beschuldigung bestreitenden Angeklagten "zu eineı wesentlichen Teil" allein durch die Aussage des Zeugen Log für widerlegt. Die Überzeugung, daß die Angaben dieses Zeugen vollen Glauben verdienen, schöpft das Gericht - wie es hervor hebt - auch aus der Tatsache, daß Lgiyseine Bekundungen beschworen hat.

Das angefochtene Urteil unterliegt hiernach der Auflie-

Es erscheint zweckmäßig, die erneute Erörterung einem Gericht zu übertragen, das mit dem Sachverhalt noch nicht befaßt war.

Krumme Engels Dr. Augustin Beibert Lang-Hinrichsen