Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.02.1955 – 3 StR 851/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Beschluss§
In der Strafsacne gegen den Landwirt Willi KB aus HE EB. iort yeboren am
ED >05; wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 1955 einstimmig beschlossen: -
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird gemäss 88 2 Abs 2, AAbs 1 Nr la des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 203) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er durch das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6: Mai 1953 wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, einer Geldstrafe von 7509 TM sowie zu einer Wertersatzstrafe von3?427,50 DM verurteilt worden ist.
2. Soweit durch das genannte Urteil auf die Binziehung der Lanz-Zugmaschine EEE unü des zweiachsigen Anhängers Borg erkannt ist, wird die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs e StPO als offensichtlich unbegründet verworlen,
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Der Angeklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, weil er Mitte Oktober 1951 aus Eigennutz seinen Traktorschuppen zur Lagerung von 36 Sack Kaffee bereitstellte, obwohl er wusste, dass das Lagergut ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in das Gebiet der Bundesrepublik eingeführt worden war: Nachdem er wenig später gehört hatte, dass der als Hehler
beteiligte SB: für den er den Kaffee eingelagert hatte, festgenommen worden war, lud er die Säcke mit Kaffee auf seinen Borg-Anhänger und fuhr ihn mit seiner Lanz-Zugmaschine zu einem anderen, im gleichen Verfahren verurteilten Land- »“jirt, bei dem er die Säcke abladen und in dessen Garage verbergen half. Das wegen dieses Verhaltens gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte mit der Revision angefochten und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Soweit der Angeklagte wegen dieser Steuerstraftat, in der das Landgericht eine Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei gesehen hat, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 700 DM - ersatzweise 35 Tage Gefängnis - verurteilt worden ist, muss das Verfahren nach §§ 2 Abs 2, 4 Abs 1 Nr 1 a StFfrG 1954 einge-- stellt werden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs INrla StlrG liegen vor, da die Abgabenforderungen vor dem 31. Dezember 1952 entstanden waren und das Steuervergehen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen worden war.
Die Einstellung des Verfahrens erstreckt sich auch auf die Verurteilung zu Wertersatz in Höhe von 12 427,50 DH. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon in zwei zum Abdruck bestimmten Urteilen entschieden hat, ist die Wertersatzstrafe als Nebenstrafe nach § 12 StTr& anzusehen. Nach § 401 RAbgO kann sie anstelle der nicht vollziehbaren Einziehung nur verhängt werden, wenn der Täter des Steuervergehens daneben zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist (so auch 2 StR 287,53 vom 3. Dezember 1954; 1 StR 194,54 vom 2. November 1954). Die Wertersatzstrafe fällt auch nicht unter die besonderen Nassnahmen des § 13 StFr6G, die von Straferlass und Einstellung nicht berührt werden.
StFfr& gezogenen Grenzen gelten hier nicht, wie sich aus den Wortlaut des § 12 StFrG ergibt. Auch hinsichtlich des Vertersatzes ist daher das Verfahren einzustellen,
Von der Einstellung des Verfahrens bleibt lediglich die üntscheidung über die Kinziehung der zur Begehung der Straftat benutzten Beförderungsmittel unberührt. Insoweit ist das Verfahren nach § 13 Abs 5 StFrG weiterzuführen und über die Revision zu entscheiden. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, auch wenn der Angeklagte selbst nicht gewerbsmässig gehandelt hat (§ 50 Abs 2 StGB), jedenfalls die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 398, 403, 401 RAbg0) Tragen und die Fahrzeuge zu dieser Straftat benutzt worden sind.
Glanzmann Koeniger - Jagusch Maaß Dr. Wiefels