§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 25.03.2009 – S 8 R 2379/08
- BSG, 11.05.2011 – B 5 R 8/10 RFremdrentenberechnung - Anrechnung einer ausländischen Rentenleistung - RumänienZitiert von 36
- LSG Rheinland-Pfalz, 18.11.2009 – L 6 R 174/09
- SG Gelsenkirchen, 06.02.2009 – S 29 R 212/08
- SG Karlsruhe, 06.06.2008 – S 14 R 2196/08 ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2020 – L 33 R 279/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 5/22 R(Ermittlung der Höhe einer Folgerente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Besitzschutz nach § 88 Abs 2 SGB 6 für eine Hinterbliebenenrente - Berechnung der Versichertenrente nach dem RV/UVAbk POL - Berechnung der Hinterbliebenenrente nach europäischem Koordinierungsrecht - Vereinbarkeit mit Europarecht)Zitiert von 1
- BSG, 21.03.2018 – B 13 R 15/16 RVereinbarkeit mit Europarecht der Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente zu einem Prozentsatz, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneidenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz gilt nicht für
a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wennfür die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, diein einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.