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BGH Entscheidung vom 28.01.1955 – 1 StR 640/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2270 081 72

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Webwarentechniker Kar: C EB aus EEE. geboren em @: ED ED :: TEE (NEE), in dieser

Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhendlung vom 25. Jsnuar 1955 in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Nantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat u Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 20. August 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 21, August 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 40 selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zucht- : haus - unter Anrechnung von 115 Tagen der erlittenen Untersu- E chungshaft - verurteilt worden; ein bei Begehung der Straftaten verwendeter Personenkraftwagen sowie eine Reihe weiterer : Gegenstände sind als Diebeswerkzeuge eingezogen worden, Der 3 Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.»

I. Die vorläufige Einstellung ist. keine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 336 StPO), vielmehr wird durch sie die Durchführung des Verfahrens verhindert; die Entscheidung über die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fälle beruht nicht auf ihr. Somit unterliegt der Einstellungsbeschluss nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (RGSt 66, 326). Soweit sich der Angeklagte dadurch beschwert fühlt, dass das Verfahren wegen der in Anklage-

e schrift und Eröffnungsbeschluss unter II a und f aufgeführten Beschuldigungen eines versuchten Einbruchdiebstahls auf dem Provinzialiandgut in Dmmm. Kreis EEE, und eines Zinbruchdiebstahls zum Nachteil des Bauern I in von, Kreis VOEEEEEB in der Hauptverhandlung durch Beschluss auf Grund des § 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, während er bei einer Durchführung des Verfahrens wegen dieser Beschuldigungen einen Freispruch hätte erwarten können, :. beruhen seine Darlegungen auf einer Verkennung der durch eine Far Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift entstande- \ nen Rechtslage. Soweit er geltend macht, dass diese nicht zur Aburteilung gekommenen beiden Taten aus der Sowjetzone unzulässigerweise bei der Strafbemessung in den abgeurteilten Fä:len zuungunsten des Angeklagten ins Gewicht gefal..

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een le es sich um eine jahrelange gemeinsame verbfecherische Tä-

- 3.

len Seien, wird auf seine Ausführungen weiter unten einzugehen sein (Abschnitt III).

II. Zutreffend hat das Landgericht Bandendiebstahl angenonmen. Es hat nicht, wie die Revision meint, aus der Tatsache allein, dass der Angeklagte CP und sein Tatgenosse Ja) eine Vielzahl von Diebstählen gemeinschaftlich begangen haben, den Schluss gezogen, es habe eine Vereinbarung über die fortgesetzte Begehung von Diebstählen zwischen ihnen schon vor dem ersten Diebstahl bestanden. Das Landgericht hat das Tatbestaräsmerkmal der "Verbindung zur fortgesetzten Begehung. von Diebstählen" aus anderen Tatsachen als der blossen gemeinschaftlichen Begehung einer Vielzahl von Diebstählen hergeleitet. So stellt es fest: Als CB nit ZB ein Webwarengeschäft in BEE eröffnet habe und zur Schaffung einer neuen Lebensgrundlage entschlossen gewesen sei, Diebstähle

zu begehen, habe sich Ja sofort bereit gefunden, hierbei mit seinem Onkel zusammenzuwirken. Es habe, als CE nech Gründung seines Geschäfts nach BÜCED verzogen war, lediglich eines Anrufs, eines Telegramns oder auch eines kurzen Besuchs von seiner Seite bedurft, und Ja sei zur Stelle gewesen, um die zuvor von ca geplanten Taten mit ihm zu a begehen. JM sei von seinem Onkel CB so sehr eingenommen £ u gewesen, dass er selbst bei der Zusage der Begehung der er- ’ sten gemeinschaftlichen Tat keinerlei Bedenken gezeigt habe. Schon wenige Tage nach dem ersten gemeinsamen Einbruch seien . zwei weitere Diebstähle begangen worden, und im ganzen hande-

tigkeit. Einer ausärücklichen Absprache zwischen den zur fortgesetzten Begehung entschlossenen Personen bedarf es nicht; eine stillschweigende Einigung genügt (RGSt 56,90). Angesichts der im vorliegenden Fell gegebenen nahen per-. sönlichen Beziehungen zwischen den beiden Beteiligten, die „= ein stillschweigendes Einigwerden ganz besonders erleichterte®: =

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unterliegt es keinem rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht aus den von ihm angeführten Anzeichen schliesst, dass zwischen dem Angeklagten und seinen Neffen Ja ein stillschweigendes Übereinkommen, in Zukunft bei der Begehung seiner unbestimmten Anzahl von Diebstählen zusamnmenzuwirl:en, schon in dem Augenblick zustandekam, als Ja sich auf die Aufforderung des Angeklagten CD zur Teilnahme an dem ersten gemeinsamen Einbruch bereit erklärte. Dass es zur vollen Überzeugung hiervon gelangt ist, ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei»

IIi. Kein Rechtsfehler ist es, dass das Landgericht nicht

in eine Erörterung darüber eingetreten ist und Erhebungen darüber angestellt hat, welche Schwierigkeiten der Angeklagte bei seiner Niederlassung in Westdeutschland hatte. Die Wendung "Ps mag zwar richtig sein ..:", mit der das Urteil diesen Teil seiner Ausführungen zur Strafzumessung einleitet, bedeutet im Zusammenhang mit dem nächsten Satz, dass alle diese Umstände nicht geeignet seien, die Tat des Angeklagten in einem wesentlich milderen Lichte erscheinen zu lassen, offensichtlich,

dass das Gericht die Angaben des Angeklagten zu diesem Punkt

zu seinen Gunsten als wahr unterstellt hat. In diesem Sinn äurfte das Gericht auch die Angaben des Angeklagten über die

- nicht zur Aburteilung gelangten - in der Sowjetzone "verübten Taten" als Teil seines Vorlebens verwerten. Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten CB enthält hierzu eine eingehende Schilderung (Abschnitt I, 1 des Urteils). Auch sonst lassen die sehr sorgfältig abgewogenen

nie.

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Strafzumessungsgründe des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. ‚8

IV. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen der in der Sowjetzone begangenen Taten ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zutreffend hat sich das Lendgericht in diesem Fall rechtlich gehindert gesehen, auf die erkannte Strafe eine

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Untersuchungshaft anzurechnen, die für Taten er- . litten ist, die nicht Gegenstand der Untersuchung und Aburteilung in diesem Verfahren gewesen sind und mangels einer wirksamen Einbeziehung auch gar nicht sein konnten,

V. Die unter den eingezogenen Gegenständen aufgeführte Startpistole mit Munition ist zwar nach den Feststellungen des Landgerichts bei dem Einbruchdiebstahl in das Edeka-Geschäft in KCEEEEB nicht "zur Begehung" dieser vom Gericht nicht als Raub angesehenen Straftat benutzt worden; andererseits hat das Verfahren wegen des im Gebrauch dieser Waffe zu erblickenden Vergehens der Bedrohung infolge vorläufiger Einstellung gemäss § 154 StPO nicht zu einer Verurteilung des "Angeklagten CB geführt. Dieser ist aber äurch die Einzienung der Pistole nicht tetroffen, da sie nach den Urteilsgründen ersichtlich dem Hitangeklagten Ja gehört, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Die kevision ist sonach mit der Kostenfolge aus § 473 StPO im vollen Umfange zu verwerfen. Dr. Hörchner Nalitel Martin Hübner Dr.Mennzen