Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 4 StR 579/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Slarsa 2242 048 W7,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Händler Hans Otto er aus DE, geboren
er RE 1905 in wegen Weineids
hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Peak als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jüstizangestellter We» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Keil wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 30. August 1954 wit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verharälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu Gefängnis- " strafe verurteilt worden. Er gab als Zeuge in dem Scheidungsverfahren der Eheleute Sch vor dem ersuchten Richter an, er habe mit Frau Schie keine Zärtlichkeiten ausgetauscht und mit ihr nie geschlechtlich verkehrt, Auf diese Aussagen leistete er später den Zeugeneid. Die Angaben waren nach der Überzeugung der Strafkammer falsch; dessen var sich der Beschwerdeführer. auch bewusst.
Seine Revision muss Erfolg haben, weil die Rüge der Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO durchgreift. Auf die Zustellung der Anklage wegen eines Verbrechens des Meineides hat der Angeklagte fristgerecht mit Schreiben vom 5.Juli 1954 bei dem Landgericht beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Zine Entscheidung Über dieses Gesuch ist nicht getroffen worden. Dass der rechtsunkundige Angeklagte seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, kann nicht als Verzicht auf das Recht, einen Verteidiger zu erhalten, ausgelegt werden. Da die Verteidigung sonach notwendig im Sinne des § 140 StPO war, liegt der unbedingte
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Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO vor, Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher geboten
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen