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BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 3 StR 389/54

3. Strafsenat

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3 StR 389/54 22 35 036

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

die Hausfrau Margarete J Ep zu: TE. dort geboren am EEE 1906,

wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal tr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 30. April 1954 durch folgenden Zusatz ergänzt: "Der Angeklagten werden

- die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines

Jahres aberkannt. Sie ist dauernd unfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden."

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von 7 konaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil nur insoweit an, als nicht auf Verlust der bürgerlichen ishrenrechte und auf die dauernde Unfähiskeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist. Sie beantragt, insoweit das Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Revision ist begründet,

Eine Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile der Straffestsetzung ist zulässig (R6St 58, 238; 65, 296). Auf die in $ i6T StGB bei jeder Verurteilung wegen Meineides zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe des Ehrverlustes und Nebenfolge der dauernden . idesunfähigkeit ist auch bei Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid zu erkennen (RGSt 4, 377; :BEHSt 1, 241, 245). Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auch auf die Dauer eines Jahres aberkennen und auf die dauernde Eidesunfähigkeit gemäss § 161 StGB erkennen wollen, hat Nebenstrafe und Nebenfolge aber bei der schriftlichen Niederlegung des Urteilsspruchs in diesen nicht aufgenommen und daher nicht verkündet. Daß die Nebenstrafe und die Nebenfolge in der mündlichen Urteilsbegründung erwähnt worden wären, ist nicht anzunehmen. Der Weg der Urteilsberichtigung steht zur Beseitigung des Versehens bei der Niederschrift also nicht offen (RGSt 61, 388; BGHSt 5, 5). Da der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr für den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte‘ (§ 32 Abs 2 StGB) für angemessen hält und die Neben-

folge absolut bestimmt ist, hat er gemäss § 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst durch entsprechende ärgänzung des Entscheidungssatzes erkennen können.

Die Kostenentscheidung berunt auf § 465 Abs 1 StPO.

Glanzmann Koeniger Maaß Dr. Wiefels Wirtzfeld