Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Urteil vom 20.01.1955 – 4 StR 21/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

4 St

ee

21/53 2297 069

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

SEEN

den Kaufmann Werner um aus ED . dort geboren ı > 950,

wesen Tahrlässiser Tötung

8b) ei

“2

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. lLai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Ärumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende kKichter, Bundesanwal t > als Vertreter der Bundesanwaltschsf?®,

Justizsekretär EB

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

6} 7

für Recht erkannd

Auf die Revision der Staatsanwalischaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. Oktober 1952 sar Jen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte steuerte einen Pkw mit 60 - 70 km/st Geschwindigkeit. Auf etwa 100 m sah er im Scheinwerferlicht einen Fussgänger, der ihm entgegenkam und zunächst

se

r sich ihm auf etwa

e ler} + Hh ri un 3 je) 2 un 4) A

vorsch

25 - 30 m genähert hatte. schwankte der Fussgänger nlötziien auf die Fahrbahn des Pkw. Der Argeklagte riss das Steuer nach links, um an dem Betrunkenen noch links vorbeizufahren, erfasste ihn jedoch mit den rechten vorderen Kotflügel und verletzte ihn tödlich. Der Unfall trug sich etwa 20 - 50 m vor der auf die geschlossene

Ortschaft hinweisenden Ortstafel von Wenden zu.

Das Landgericht hat den Ängeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit .bertretung

der ätrassenverkehrsordnung freigesprochen. die Revision

[W) ‚der Stastsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungsprlicht (§ 244 Abs ? StPO) und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge entsprich‘ nicht den Erfordernissen

“5 >

v des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbearchtlich. Die

. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn einer geschlossenen Ortschaft nicht die amtliche Kennzeichnung, sondern die tatsächliche Art der Bebauung massgebenä ist (vgl BGH 4 StR 348/51 vom 31, August 1951 = VRS 4, 137, II ZR 284/51 vom 28. Januar 1952 = NJw 1952, 582), und dass der Ingeklagte daher an der Unfallstelle die nach § 9 Abs 1a StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von AU km/st überschritten hat. Sie glaubt jedoch, dem Angeklagten hieraus keinen Vorwurf der Pflichtwidrigkeit machen zu können, weil dieser sich habe darauf verlassen dürfen, dass die Orts-

tafel am Beginn der geschlossenen Ortschaft aufgestellt,

und dass daher erst von dieser Stelle ab die gesetzli-

che Nöchstgeschwindiskeit einzuhslten sei. Dieser Auf | fassung kann der Senat nicht beitreten. In den vorbezeichneten Strafurteii hat der Bundesgerichtshof schon

AUSESSDTOCT hen, dass sich der Kraftfahrer bei der Wahl & > ? 2 c

seiner Geschwindigkeit nach der tatsächlichen Art der

”)

Bebauung zu richten hat und zur selbständigen Früfung verpflichtet is%5, ob er in eine geschlossene Ortschaft einfährt. Es kommt entscheidend nur darauf an, ob der ıngeklagte die Geschlossenheit der Ortschaft erkannt hat, worauf seine Grtskenntnis hindeuten könnte, oder bei genügender Aufmerksankeit hätte erkennen können; im ersten Falle hätte er vorsätzlich, im zweiten fahrlässig gehandelt. Von Vorwurf einer vorsätzlichen Übertretung könnte ihn der irrige Glaube, er sei erst vom Ortsschilö ab zur Verringerung seiner Geschwindirkeit verpflichtet, als Verbotsirrtum nur entlasten, wenn er verzeihlich wäre (BGHSt 2, 194).

Nach Art 4 Nr 2, Art 9 Abs 1 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs von 19. Dezember 1952 (na 7

5 832) gelten die absoluten Geschwindigkeitsbegrenzungen des § 9 Abs 1 StVO mit "irkung vom 20. Januar 1955

u

nicht mehr für Personenkraftfahrzeuge. Der Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 26. März 1953 - 4 StR 28/53 - ausgeführt, dass eine Übert etung des früheren 8 9 Abs 1 StVO nicht straflos bleibt, weil der Gesetzgeber nach der Straftat die Bedingungen für den Erlass

seines Verbots teilweise als weggefallen angesehen und

dieses für die Personenkraltwasen aufgehoben hat. § 2a Abs 2 StGB gilt nicht für die vorliegende Gesetzesänderung; sie beruht nämlich nicht auf einer grundsätzli-

chen Wandlung der Strafrechtsauffassung, ist vielmehr

darauf zurückzuführen, dass sich wegen der Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs die tatsächlichen Bedürfnisse der Verkehrssicherung und die Auffassung über die Zweckmässiskeit einer bestimmten Verkehrsreselung geändert haben. inTolgedessen könnte der Vorwurf der Jahrlässigkeit im Sinne des § 222 St& such jetzt noch auf die Überschreitung der zur Tat zeit zulässigen Geschwindigkeit gestützt werden ( Abs 1 SteB). Dass eine pflichtwidrige Überschreitung der damaligen Höchstgeschwindigkeit für den Unfall

3

ursächlich gewesen sein kann, ergibt sich aus den

Ausführungen der Strafkammer, wonach der ingek

‚gte

1a wegen seiner hohen Fahrt nicht mehr rechtzeitig hal-

ten konnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Öberbundssanwalts.

Groß Krumme Engels

A