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BGH Urteil vom 31.08.1951 – 4 StR 348/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ficht für Gie “utliche Sam:lung!

Gesetz: Stvo § 9

NJechtssarze Zür Gie Fruze, ob eine Ortschaft geschlossen oder offen ist, ist nicht die Farbe des Ortsschilds (gelb oder weiss), sondern die Art

. der 3ebeuung entecheidend. Der Feiirzeusfükhrer

" darf sich demnech bei der „ehl der rahrge-

scawindigkeit nicht auf die Farbe ües Orts-

schiläs verlassen; er hat gich nach der tatsächlichen Art der sebeuung zu rickten.

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Aktenzeichens 4 StR 348/51 il.Ferien-Strafsenet)

Urt. v. 31. August 1951 LG Verden (Aller)

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3 In der Stra?scche gegen

1.) den keufnenn Helmut G ‚ gebore 1901 in ü nett in En}

2.) den Fisch ai en

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vegen = Körperverletzung Veds..

het der 1. Ferien-Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung: vom 31. August 1951, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Hörchner

aus Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzuenn

Sundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Jegusch

Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstertsamvelt ) bei der Verhendlung,

Oberstastsenvalt Dr. ner bei der Verkündung, Dundesan

als Vertreter der 'altschaft, _ Jüustizobersekretär «EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkanntes

uf die Revisionen der Staatsanwaltschsft und des Beschnerdeführers Sc als Angeklagten und sebenlilägers wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 3.Jenuar 1051 mit den ihm zugrunde liegenden feststellungen sufgehoben und Cie Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die kosten der” Rechtsmittel einschliesslich der ! ‚ebenklage, an das Landgericht zurückverwiesen.

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ia 25. August 1950 fuhr der Angeklagte Sch

suf seinen Araftsrad nit einer Geschwindigkeit von etwa 30 Stundenkilometern von Vlalsrode nach Ebbingen. Kurs vor diesen Ort folgte ihn der Angeklagte BD nit einem Volkswagen; er fuhr etwa doppelt so Schnell.

An Ringeng der Ortscha?t vefircet sich ein weisses BR Ortsschilä. Etwa 60 n weiter mündet von links eine Doxr?strasse fest in rechten Winkel auf die Provinzielstrasse, äle die beiden Angeklagten befuhren. Ein . wernungsschild ist vor der Zinmündung nicht angebracht . Der Angekrlagte GB wollte den Kraftradfshrer überholen und geb Zupenzeichen. Etwa 20 m vor der Sinmündung sireckte der liotorredfahrer seinen linken Arn

zus und steuerte darauf nech links, um in Cie Dorfstresse einzubiegen. är hate sich vorher nicht ungesehen. Ein Rückspiegel wer en seinen KÄrsftrad nichy angebracht. Der Angelilagte ee ) versuchte. “s seinen üsgen nach lirks zu lenken und das Lraftrad zu umfehren. Das nisslang, 2 m von der festen Fahrbahn der Strasse entfernt wurde der Kraftradfahrer u in der Einmündung der Dorfstrasse von dem Volkswa- Be: | gen gestreift, fiel auf einen dort liegenden Stein- . ‚heufen und erlitt schwere Verletzungen.,

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch vegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Richtungswechsels (§ 11 StVO) zu Geldstrafe verurteilt, den Ingeklagten ED dagegen von der Anklage, verbotswid-

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rig den Araftredichrer zu Überholen versucht und de-Gurch dessen körperverletzung Tehrlässig herbeigeführt zu heben, Preizes»rochen.

Gegen die Freisprechun; haben äie Stoetsennaltsche?t und der Angeklagte Sch in seiner ölgensche?t als iebentrläger, gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Sch(D Revision eingelegt. Säntliche Revisionen mussten Srfolg heben. .

1.) Des Landgericht hat den Ange! -logten ee} freigesprochen, weil die Zinntindung der Ortsstrasse in die Provinzialstrasse nicht kenntlich gemacht

= war, ‚und der Angeklagte die Zinmiindung auf Grund der örtlichen Verhältnisse euch nicht erkannt, sie viel-

nehr als Ausfehrt eines Gekhöftes angesehen habe; es könne ihn deher kein Vorwur? Gdereus gemecht werden, ' dess er en dieser Stelle den Kraftraäfahrer, überholen wollte,

Kit dieser Zegriinäung het das Landgericht zwar die vorsützliche übertretung des Vbsrholungsverbots olne Rechisirrtun verneint. § 10 Abs 1 Satz 3 StVO, der geltendes Recht ist (30H von 5.April 1951 - 4 St 62/50), verbietet aber auch die Zahrlässige Ausser- . echtlassung dieser Vorschrift. Es hätte daher geyrüft werden missen, ob der Angeklagte. Si die Zinnüindung hätte erkennen können und ob er des versäunt hat, weil er zu wenig Obacht gegeben hat. Diese 2Zlicht tre2 ikn ohne Rücksicht darauf, ob der Ort’

. Bobingen eine offene oder geschlossene Ortschaft ist.

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Auch das: Fehlen eines Verkehrszeichens euf der Pro-' vinzialstrasse liess diese Verpflichtung unberührt. Die vom Lendgericht gegebene Schilderung der Vnfallstelle legt die Annehne nahe, dass die Sinmindung | rechtzeitig zu erkennen war. Denech befand sich auf 5 Ger linken Seite der ?rovinzielstrasse vor der Dorf- Be: strasse ein abgeerntetes iileefeld und hinter der on E Dorfstrasse ein Bauernhaus. Es hat demnach den An- ER schein, als ob die Sicht auf die Dorfstrasse für * d den Ange: slagten nicht behindert war. Seine Annehne,

es handele sich um die Ausfahrt eines Gehöfts, wird

mög glicherweise auf Unachtsankeit zurückzuführen sein.

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Die Freisprechung kenn deher schon eus diesen . Grunde nicht aufrecht erhelten bleiben.

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‚Des Landgericht nä vce die Fahrveise des Ange

Klagt ten eber eucü unter den weiteren rechtlichen

" Gesichtspunkt prüfen missen, ob.er zu schnell gefchren ist, Fells die Binnlindung als eine unübersichtliche Stelle im Sinne des § 9 Abs 2 StVO an- . zusehen wer, s6 war der Angeklagte verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu ermässigen, dass er je- . derzeit seinen Verpflichtungen im Verkehr Genlge . leisten konnte. Eine Strasseneinmündung braucht al-. leräings für sich allein noch keine unüdersichtliche Stelle in diesem Sinne zu sein. Da die bisherigen Feststellungen nicht eusreichen, um diese Trage

abschliessend zu entscheiden, bederf es weiterer

FE Klerstellung der örtlichen Verhältnisse.

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häusern, gewerblichen oder öf?enilichen Gebäuden be-

Thbingen eine. offene oder geschlossene Ortscheft ist...

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is bestond euch Änlass zu der Prüfung, ob der Ängeklagte die in§ 9 Abs 1 StVO vorgeschriebene Eöchstgezchvindigkeit überschritten hat. Das Lendgericht hei aus der Aufstellung eines weissen Ortsschildes em Zin gang deg Dorfes geschlossen, dass es sich un eine offene Ortschaft hendelt. Tas weisse Ortsschild war zwar ein Anzeichen für das Vorliegen einer of ffenen Ortscheft, aber nicht ein entscheidendes !ierknel. Kassgebend ist vielmehr, ob der Ort Bobingen ein Gemeindebezirk ist, der (in geschlossener oder offener Beuweise) zusemmenhäöngend mit ilohn-

baut ist, wobei einzelne unbebeute Stellen, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenheng nicht unterbrechen (DA zu § 9 StVO, § 13 Abs 1 DVO zum Gesetz Über die einstweilige Neuregelung des Strassehwesens und der Strassenverval-

tung vom 7. Dezember 1934). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, het der Fahrzeugführer auf Grund der sich derbiötenden örtlichen Verhältnisse jeweils selbstän-. dig zu prüfen, &:

vinzielstrasse euf: ‚einer geite oder a baut ist und ob die Gehöfte in räumlichem Zusamnenhang stehen. Das Landgericht wird euch insoweit weitere Ermittlungen anstellen und klären müssen, ob

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Bejaht es das Vorliegen einer geschlosgenen Ortschaft, so hat der Angeklagte ale zulässise !iöchstgeschvindigkeit von 40 Stälm (§ 9 Abs 1 StVO) überschristen. Beruft er sich darauf, dass er aus der farbe des Ortsschildes auf eine of zene Ortscha?t geschlossen hrbe, SO kenn ihn das nicht ohne weiteres entlasten. Deun er blieb auch trotz Ges Vorhendenseins eines weissen Orisschildes zur selbständigen Prü2ung verpflichtet, ob er in eine geschlossene oder eine offene Ortschaft einfuhr.

üs wird entscheidend dereuf ankommen, ob er aie

Geschlossenheit der Ortschaft aus den örtlichen Verhältnissen bei genügender Aufnerksemkeit hät-

te erkennen können (üller, Stressenverliehrsrecht

16. Aufl S 678 u.d.d. enge? .Intsch. ). Lässt sich eus der Art der Bebeuung nicht .öhne weiteres die

Sigenscha?t des Dorfes als einer geschlossenen Ori-

sche#t erkenzen, so wird ihn keine Feiırlässigkeit

zur Lest gelegt werden können, zumel wenn er durch

des Pehlen eines gelben Ortsschildes irregeleitet

worden ists Eat er die llerimele einer geschlossenen

Ortschaft erkennt und glaubte.,er.mur, wegen des Pehlens eines gelben Ortsschildes könne es sich

nicht um eine geschlossene Ortschaft hendeln, so.

kenn ihn dieser Irrtum nicht entlasten (onSiinggR: San”

‚RaK 1928 Ss 181 Er 209).

2 ) uch die Verurteilung des Angeklägten Se hält der rechtlichen Nachprüfung nicht

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ne erschreckt zu werden, auf aie Absicht des Ange-

nen, dass im Ort mit keiner höheren Geschwindigkeit

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stend. Das Landgericht ist der Auffcssung, der Angeklasse habe nicht rechizeitig seinen Fehrtrichwungswechsel angezeigt. Die Festssellungen tragen die Verurteilung nicht,

Der Angeklagte war etwa 20 m von der Zinmün- E dung entfernt, als’ er seine Absicht, nach links ein- # zubiegen, mit dem linken Arm anzeigte. Wleweit in diesem Augenblick der Volkswagen von den Angeklagten Sch» entfernt war, ist nicht festgestellt. Darauf kommt es aber gerade en. Die Anzeige der Richtungsänderung wäre rechtzeitig er?olgt, wenn sich der nachfolgende Kreft?ahrer in Ruhe und, oh-

klesten einstellen und bei zulässiger eigener Fehrgeschwindigkeit rechtzeitig die erforderlichen !iaßnahmen treffen konnte, ohne sich oder andere zu ge-Zährden. ' |

Falls Ebbingen eine geschlossene Ortschaft ist, =. so konnte der Angeklagte Schnell auch damit rech-

als 40 Stdlm gefahren wird. Die Rechtzeitigkeit der Anzeige des Richtsungswechsels ist auch unter diesem Gesichtsyunkt zu prüfen,

das Urteil war Geher mit &llen Deststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung an das Lanägericht zurückzuverweisen.

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Die üntscheiäung entspricht, soweit sie die Revision der Staatsamweltscheft betrif?t, dem An- ‚trag des Oberbundesanvalts.

Dr. Eörchner Glenzmenn . Jegusch

Dr.Augustin : Bundesrichter Dr.ludvig ist beurlsubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschri?rtisleistung verhindert.

Dr. Hörchner

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