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BGH Urteil vom 18.01.1955 – 2 StR 438/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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:Im Namen des v oı x es In der. Strafsache

den Kri ninalinspektor a. 2. Friedrich. a aus Ed 3 geboren au — 1887 in DL]

een Körperverletzung im Ant

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in.der. Sitzung vom 18. Januar 1955, an der. teilgenommen haben:

Bundesrichter De Dotterweich 5 als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt. Bundesrichter D ‚Schalscha Bundesrichter Hossler. . als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Bi) in der Verhandlung Bundesanwalt Dr. m bei. der Verkündung ‚als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 1: . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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kur die Revision. der Angeklagten wird das Urteil. des banagerächte in Bremen - Grosse Straf- . kammer Bremerhaven. - vom 2Ts ‚April 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/2-str-438-54#rd_3

Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Juni 1946 wegen Körperverletzung im Amte gegenüber dem Häftling Tom und wegen Nötigung in zwei Fällen (VD und vg) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat am 23. Dezember 1953 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung im Falle ] angeordnet. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht das Urteil vom 12. Juni 1946 aufrechterhalten, soweit es den Fall EEE betritftt, und dieselbe Gesamtstrafe gebildet. Hiergegen riehtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist begründet.

I. Die Straftat des Angeklagten fällt in das Jahr 1933. Die Strafverfolgung wäre deshalb an sich seit dem Jahre 1938 verjährt (§ 67 Abs 2. StGB). Das Landgericht hat im Urteil vom 12. Juni 1946 angenommen, daß das KRG Nr 10 die VerjJährung ausschliesse. Ob dies zutraf, kann dahingestellt bleiben. Der Beschluß vom 23. Dezember 1953 hat das Urteil vom 12. Juni 1946 beseitigt. Es ist nunmehr von neuem in “ der Sache selbst zu entscheiden, RGSt 57, 317. Hierbei kann, soweit es sich um die Frage der Verjährung handelt, nur . die gegenwärtige Rechtslage maßgebend sein; denn die Ver- “ folgungsver jährung hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung und das Gericht müB das Verfahrensrecht anwenden, das zur Zeit der Aburteilung- gilt (Rest 76, 159; BGHSt 2, 305). Es bedarf deshalb der Prüfung, ob die §§ 1, 2 des Bremer Ahndungs -gesetzes der Verjährung entgegenstehen. Das ist im wesentlichen Tatfrage. Die Strafkammer hat diese Prüfung bisher unterlassen und maß sie daher nachholen. Hierbei ist nur zu untersuchen, ob die Strafverfolgung bis zur Rechtskraft

des Urteils vom 12. Juni 1946 verjährt war, weil sie von diesem Zeitpunkt infolge dieses Urteils nicht mehr der Ver. jährung unterlag, eine neue Verjährungsfrist vielmehr erst mit dessen Beseitigung begann (RGSt 76, 46, 48).

II. Die Feststellungen des Urteils können bestehen bleiben, da der dargelegte Mangel sie nicht berührt. Sie si auch verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und ergeben, daß der Angeklagte der Körperverletzung im Amte gegenüber Pe schuldig ist.

1. Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Sie, gibt jedoch kein Beweismittel an, dessen sich die Strafkammer nach ihrer Meinung noch hätte bedienen sollen, sondern greift nur die Feststellungen des Urteils ar Das ist unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

2. Die Revision rügt die Verletzung des § 265 Abs 1 StPO. Sie weist darauf hin, daß der Angeklagte nach dem Urteil vom 12. Juni 1945 selbst den Pb geschlagen hat, während er nach dem neuen Urteil nur eine Körperverletzung durch die Polizeibeamten Fer und Wei begehen ließ. Der Angriff scheitert schon daran, daß die Anklageschrift dem Angeklagten beide Begehungsweisen des 8 340 StGB vorwirft. mn |

3. Der Angeklagte erhielt in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter von seinem Vorgesetzten Dr. BB an i 9. Oktober 1933 den dienstlichen Befehl, die Überführung des kommunistischen Häftlings Pe vom Polizeigefängnis zum Gerichtsgefängnis zu beaufsichtigen. Er ging hier- | bei in einer Entfernung, von 2 bis 3 m hinter den Polizei-

beanten FE und Wei ner, die PA an den Händen "mit sich führten. Als Pub seine Hosen verlor, schlugen

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die beiden Polizeibeamten auf ihn ein. Der Angeklagte sah dies, schritt jedoch nicht ein, sondern erhob selbst die Hand zum Schlage. In diesem Augenblick kam der Kriminalinspektor Sta herbei und beendete den Vorfall durch die Worte: "Pfui Teufel, Ihr schlagt einen Gefangenen!"

Die Strafkammer nimmt zutreffend an, daß der Angeklagte als Aufsichtsbeamter dienstlich verpflichtet gewesen ist, dem Verhalten der ihm unterstellten Polizeibeamten entgegenzuwirken. Sie stellt auch fest,daß sich der Angeklagte dessen bewußt war und erkannte, daß sein pflichtwidriges Unterlassen wider das Recht verstieß. Das Urteil ergibt ferner, daß ein Einschreiten des Angeklagten ebenso wie des Polizeibeamten Ste Erfolg ge-

ı.habt hätte. Damit ist der Tatbestand des § 340 Abs 1 StGB einwandfrei nachgewiesen.

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Die Behauptungen der Revision, der Angeklagte sei zum Finschreiten nicht verpflichtet gewesen, er habe die Polizeibeanten FM und W an der Körperverletzung nicht hindern können und auch nicht selbst zum Schlage ausgeholt, widersprechen den Feststellungen. und sind deshalb unbeachtlich.

Dr. Dotterweich " Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner