Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 1 StR 346/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 346/54 2254 091 |
In Yamen des volkes
In der Strafssche gegen
den Chemiewerker Dragoljub T uuuED zu: Tem. geboren am MB. > ED ir. CD >.
- Sachbezeichnung: Richard PB - wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Eörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, "für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Djordjewic wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom
16. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklaste DEE ist wegen Unzucht mit einen Finde (§ 176 Abs 1 Nr 3, Abs 2 StGB) zu acht lionaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mil der er lediglich die Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 3 StPO rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Wie die Sitzungsriederschrift ausweist (§ 274 StPO), hatte der Verteidiger in seinem Schlussvortrag beantragt, dem Angeklagten für die unter Zubilligung mildernder Umstände zu erkennende Gefängnisstrafe "bedingte Strafaussetzung", d.h. Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB, zu bewilligen, und der Beschwerdeführer selbst hatte sich den Ausführungen des Verteidigers angeschlossen. Die Strafkammer hat dem Antrag nicht entsprochen, ohne ihn jedoch in den Urteilsgründen ausdrücklich abzulehnen und darzulegen, weshalb sie die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Damit hat das Landgericht gegen § 267 Abs 3 Satz 3 StPO verstossen. Da der 3eschwerdeführer zu nicht mehr als neun Lionaten Gefängnis verurteilt worden und nach den mit dem Strafregisterauszug übereinstimmenden Urteilsfeststellungen noch nicht vorbestraft ist, also die Kusseren Voraussetzungen des § 23 StGB vorliegen, kann das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen.
Bei dem engen Zusammenhang, der im gegebenen Falle zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der
Strafzumessung bestent, war der gesamte Strufaussporuch au.- zuheben.
Dr, Nörchner Dr. Feetz Nantel
Jertin 3undesrichter Dr. kHannzen., ist beurlaubt und deshalb an.der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Nörchner