Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.01.1955 – 3 StR 290/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 290/55 2228 070
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In de= Strafsach: gegen
der. Postschaffner Wilhelm P ED :.: ven.
wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Scptember 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmaxn als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koneriger Burdesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Maa3
Bundesrichter Dr.Wiefeis als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
: Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Januar 1955 wird verworfen,
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Ter Angeklagte ist wegen Hehierei zu einer Gefängnis-
ä sirafe von drei Moraten verurteilt worden, die ihm zur Be-
Er hai gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht urd des sachlichen Rechts
gerügt.
Seine Revision hat k
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einen Erfolg. Lo Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Revision trägt vor, erst nach Abschluss der Beweisaufnahme sei dem Angeklagten auf Anregung des Staatsanwalts eröffnet worden, dass er möglicherweise auch wegen Hehlerei bestraft werden könne. Die mündliche Verhandlung sei. aber
nicht wieder eröffnet worden,
Mit diesem Vorbringen will der Verteidiger offenbar rügen, dass der § 265 Abs 1 StPO nicht ausreichend beachtet worden seio
Die Verhandlungsniederschrift ergibt hierzu, dass der Angeklagte nach Antragstellung durch den Staatsanwalt vom Vorsitzenden der Strafikammer darauf hingewiesen worden ist, dass er auch wegen Hehlerei gemäss § 259 StGB bestraft werden könne. Sie beweist weiter, dass dem Angeklagten der Wortlaut dieser Bestimmung bekanntgegeben und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Verteidigung auch in dieser Richtung zu führen,
Damit ist der Vorschrift des § 265 Abs 1 StPO genügt. Mit dem Hinweis war die Verhandlung wıeder eröffnet, ohne
dass dies ausdrücklich gesagt zu werden unü in der Verhand-
Iwmgentelsvrschrift zum Ausdruck zu kommen I
geben worden ist, sich auch in dieser Ric
dıgen. Ausweislich der Verhardlungsniedersc der Nenbenäiger des Beschwerdsführers ausärücklich spruch auch unter den Ge Sichtspunkt « der Hchlerei beanvragi
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und der Angeklagte sich den Ausführungen se-nes Verteidi.-
gers angeschlossen, Die Verfahrensrüge kann somit keinen Erfolg haber.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagien wegen Hehlerei lässt keinen Rechisfehier
zu seinem Nachteil erkennen,
TDıe Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe nicht eindeutig festgestellt, dass der vom Angeklagten angerommere 10 DM-Schein von dem Mitangsklagten rg ırch den Raub erlangt worden sei und somit aus einer strafbaren
Handlung stamme,
Gegenstand der Hehlerei kann allerdings nur eine Sache sein, die vom Vortäter mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, durch die ein fremdes Vermögensrecht verletzt worden ist, Als eine solche strafbare Handlung Kommt hier nur der von dem Mitangeklagten Reg bezargene Raub ir Frage, bei dem dieser nach den Urteilsfeststellungen dem rg die Brieftasche und die Geldbörse gewaltsan abnahm und hierbei einen 20 IM-Schein, zwei 10 DM-Scheine nd einiges Kleingeld erbeutete, Kurz nach der Begehung die-
Raubes hat Rp - wie das Urteil weiter feststellt - Beschwerdeführer einen 10 IDM-Schein zugesteckt, den die-
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Hinsichtlich dieses 10 IM-Scheines stellt das Urteil welter eisdrücklich fest, dass er aus d genen Raub stammte. Das Landgericht sagt nämlich bei dor tatsächlichen Feststellungen, dass rguB "von dem dem Ro I) angenommenen Gelä" dem Angeklagten auf dem weiveren gemeinsamen Weg den Geldschein zusieckte. Auch bei der Be-
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weiswürdigung führt die Strafkammer auss "Hinsichtlich des Geläszheires ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser auch aus dem Besitz des Rob siaumte." Damit hat der Tatrichter diese Tatsache als erwiesen festigestellt, Das Revisionsgericht ist hieran rach dem Gessts
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Der Verteidiger ist der Ansicht, dass das Ergebnis der Haupiverhandlung dem Lardgericht jene Überzeugung nicht habe vermitteln können. Damit kann er indes in diesem Rechiszug
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Die in den Urteilsgründen niedergelegte Beweiswürdi-- gung enthält keinen Rechtsversvoss. Die Revision glaubt, einen "gewissen Widerspruch" in dem Gedarkengang der Straf.-- xammer insofern zu finden, als dort wesentlich auf der Ein-
druck & abgestellt sei, den der Angeklagte von der Herkunft des
des gehabt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision verweist auf den Satz des Urteils: "Dies war jeden-
ils der Eindruck, den Io 3 ) selbst aus dem unmittelbaren Erlebnis hatte, wie dies sowohl aus seiner richterlichen
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Verrehmung wie auch aus seinem am Nachmittag des 18. September dem Polizeibeamten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Schuldgefühl folgt," Aus diesem Satz des Urteils ist aber
nur zu entnehmen, dass das Landgericht den Umstand, dass such d fbaren
vr Angeklagte selbst keinen Zweifel an der stra a Gelischeines hatte, ais Beweisanzeichen für die a
‘er von Ihm aus dem erwissenen Geschehers
Es trifft. aush nicht zu, dass die Strafikammer sich er Überzeugung auf einen allgemeinen Erfahrungssasz gestützt habe, der in Wirklichkeit nicht bestehe. In dem Urteil heisst ess "Es widerspräche dev Lebenserfah wenn man annehmen wollte, dass rg der im Anschluss an die Beraubung die Brieftasche und die Geldbörse des Ro Linski entlcerte, dem Angeklagten PB :icht einen der beiden dem rg geraubten Zehnmarkscheine, sonderr einen anderen aus seinem eigenen“Wermögen gegeben hätte,"
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Darin kommt aber nicht zum Ausdruck, dass das Landgericht
einen allgemsirer, ausnahmslos gültigen Erfahrungssaiz des Inhalts angenommen hätte, bei Hingabe von Geld unmittelbar
nach Begehung eines Raubes stamme dieses stets aus der Beüte, wenn cin gleichartiger Geldschein erbeut et worden sei, Der Tatrichver hat vielmehr nur dargelegt, dass dies im vorliegender Fall nach der Lebenserfahrung ausserordertlich nahe liege. Diese Erwägung ist rechtlich unbedenklich? sie durfte
bei der Beweiswürdigung verwertet werden,
Nach allem hat die Strafkammer nach den Urteilsausführungen in rechtlich einwandfreier Weise die volle Überzeugung davon erlangt, dass der dem Angeklagten übergebere
Geldschein aus dem Raub stammte, Da auch im übrigen der
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äussere ımd innere Tatbestand des $
muss die Revisicn verworfen werden.
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dem Gesetz
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