Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.01.1955 – 2 StR 673/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BEE 77
f: 2 StR 673/52
......2301 004 Im Namen dos Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Hubert G in zu: nr. dor:
geboren
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wegen Meineids
hat der Sitzung
2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 16. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Wemer Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter um
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht Srkanntı
ur die Revision des "Angeklagten wird das Ur-
‚teil: ‚des Landgerichts in Aachen vom 5. Juni 1952
mit den. Peststellungen aufgehoben.
Die Sadhe wird zur neien Verhandlung und Entscheidfing, auch über die Kosten des Rechts-
mittets, an das Landgericht zurückverwiesenu Non Rechte wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen üeineids, geschworen als Zenge in der Personensorgerechtssache seines Enkelkindes Anita CE, Tochter der reschiadenen Eheleute Helmut Wh und Katharina geb. cin zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ausserdeu hat es ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei dahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt. Seine Revision. die Verfahrensmängel und fehlerhefte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. ist begründet.
1 ) Die auf Verletzung des § 245 StPO gestützle Ver fohrensrüge greift durch,
a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist zur jlauptverhandlung die Ehefrau des Angeklegten, Katharins si alt, als Zeugin geladen worden. Sie net sich am 1. Verhandlungstag, dem 29. Mai 1952, heim Aufruf der Zeugen auch gemeldet, ist jedoch weder an diesem lage noch am 5. Junı 1952, auf welchen Tag die Lauptverhandlug vertagt wurde, vernommen worden. Aus welchen Srurde ifre Vernehmung unterblieben ist, gibt die Sitzungsnieuerschrift nicht an; sie enthält nur den Vernerk, dass der Verteidiger in seinen Schlussvortrag den Hilisautrag stellte, die Ehefrau Iubert Güfp sowie die Katharina GÜgE (jung) als Zeugen darüber zu vernehmen, dasa der Angeklagte bei der Ablieferung der Bilder nicht zugegen war. Diesen Milfsamtrag hat das Ianägerichi dsnn in den Urteilsgründen abgelehnt, weil, wie es eingehend darlegt (UA S 7), die Ehefrau des ängeklagten ebenso wie ihre Tochter als Beweismittel völlig ungeeignet sei.
b) Nach der Sitzungsniederschrift, der ausschliessliche
Beweiskraft zukommt {§ 274 StPO), haben hiernach weder der Angeklagte noch jedenfails üle Staaisunwoltsch?ft;
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die die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin benanut hatte sich Jamıt einverstanden erklärt. dass das Landgericht "on ihrer Vernehmung absah Infolgedersen hätte sie swüterlenz in Termin von 5. Juni 1952 pei der Portsetiung der Tauplverhandlung vernommen werden mürsenz auch an dies=m Taxe ist sie, wie die vom Senat eingeholten dienstlichen Äusserungen ergeben, an der Gerichtsstelle anwesend grwesen. In übrigen wer es Sache des Vorsitzender, dis Zeugin am 29. Kai 1952 bei der Vertagung der Verhendlung zum neuen Termin wündlich zu laden. Daa Lanägoricht hat: deshalb gegen die zwingende Vorschrift des § 245 5STPO verssosren. wenn es ohne das Einverständnis der Prozessbeteiligten von der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sls Zeugin absah. Nach dieser Vorschrift haben die Prozessbeteiligten ein unbedingtes Recht auf Vernehmung der vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachveretändigen.
c) Auf der Versäumnis kann des snge£ochtend Urveil neruhen (§ 337 StPO). Zwar hat sich des Lurigericht In cen Urteilsgründen bei der Behandlung des Hilfsbeweisamtrens des Verteidigers eingehend mit der $laubwürdizkeit der Katharina cügER a1t auseinandergesetst uno ihr jede Eignung, in dieser Sache sls Beweismittel zu dienen, abgesprochen. Die Erwägungen, die das iandgericht hier. also im Rahmen des § 244 Abs 3 StPO, anstellt, können Jedociı nicht dazu führen. das Reruhen des Urteils auf dem Verstoss gegen § 245 StPO.zu verneinen. Denn nech dieser Vorschrift kann das Gericht die Vernehmung eines (ordnungswässig geladenen und erschienenen) Zeugen nicht wie nach § 244 Abs 3 StPO mit der Begründung ablehnen, dass der Zeuge nach der Sachlage als Beweismittel völlig ungeeignet sei. Der Ratrichter derf vielmehr den Beunaicwarb eines zur Hauptverhandlung herbeigeschafTten Beweisuivtel®
4.
stets erst beurteilen, nachdem er ee benutzt hat Die auf dem Boden des § 244 Abs 3 StPO vom Landgerichl getrolfcre Peststellung, die Ehefrau des Angeklagten sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, muss daher für die Frage, ob das Urteil anf dem Verstoss gegen § 245 StLVO beruhen kunn ausser Betracht bleiben. Es ist deshalb für den Senat (vgl RGSt 65, 304, 308) die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass das Landgericht, wenn es seiner Pflicht. die Zeugin Katharina GÜG alt anzuhören, nachgekommen wäre, ihren Aussagen in dem einen oder snderen Punkt Glauben geschenkt und denn auch im Trgebnis möglicherweise eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung erlassen hätte.
Die Tatsachen, Über die. die ühefrav des Angeklagten möglicherweise Auskunft geben konnte, waren für Sie Schuldfrage, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere on dem Inhalt des Gesprächs, das sie nach den Aussagen (ex seugen SCHE, des Schwagers des BEE, mit ihm im Jshre 1948 im Bardenberger Krankenhaus gehabt hat
2 ) Hiernach wer das angefochtene Urteil schou dJeshald aufzuheben, weil das Landgericht die als Zeugin geladere und erschienene Ehefrau Hubert GÜüfp entgegen deu § 245 StPO nicht vernommen hat. Es kann daher auf sich boruhen ob nicht auch die weiteren auf Verletzung des % 244 ibn 3 StPO gestützten Verfahrensrügen — Ablehnung des ril£febeweisamtrags auf nochmalige Vernehmung der Karwkarine
GUEED jung sowie auf Vernehmung des Josef SEM a15 Zeugen - zur Bufhebung des Urteils zZühren müssten. Ebenso-
wenig brauchte auf die Sachbeechwerde eingegangen zu werden.
3 ) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen.
Zu Punkt 1) (Liebesverhältnis zwischen der katlerina CU uni Josef BEW) hat der Angelilaste beschworen: “Es ist nicht richtig, dass Bi ein Verhältnis zu meiner Tochter unterhält". Der Ausdruck "Verhältnis" ist mehrdeutig: Das Landgericht wird daher zunächst den (objektiven) Sinn der Zeugenaussage und sodann zu ermitteln haben, welchen Sinn der Angeklagte mit dem ausdruck "Verhältnis" verbunden hat (vgl BüSt 76, 94, 96). Nähere leslstellungen werden auch darüber zu treffen sein. in welchen Tatsachen das - ehewidrige - Verhältnis der Beiden für den Angeklagten in die Erscheinung getreten ist. Hier kenn von Bedeutung sein, dass der Angeklagte weiter heschworen hat, seines Wissens seien die Beiden allein "noch nicht fortgegangen"
Zu Punkt 2) (Bild des ZW) Let der Angeklagte beschworen:; "Ich habe nicht gesehen, dass meine Tochter seit längerer Zeit ein vergrössertes 3ild von Si t>- sitzt", Das angefochtene Urteil hat hiersu bei der d3eweiswürdigung nur festgestellt, dass der angeklagte - nicht aber auch seine Tochter - bei der Ablieferung der Tergrösserung‘ durch den Vertreter Op 25 ce gewesen ist. Dieser Umstand vermeg jedoch die Fesistellung, der Angeklagte habe das Bild längere Zeit bei seiner Tochter gesehen, denkgesetzlich nicht allein, sondern nur zUusaumen mit weiteren, als Beweisanzeichen verwertbaren. Matsachen zu tragen. Das Landgericht wird dsher auch zu
diesem Aussagepunkt den Sackverhals erneut nach der äusseren und inneren Tatseite sorgffltig aufzuklären haben.
Dr. Moericke ferner Dr Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt