Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.01.1955 – 2 StR 209/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn Namen des: Vo\ikc:s
In der Strafsa:rhe gegen
den Arbeiter Alfrea S EB .:: SE <=; VD: zevczen =: U 191° ::. GE
‘Obersshlesien;,
wegen Erregung geschlechtlishen Ärgernisses usa,
hat der 2, Strafsanat des Burdesgerichtshofs in der Sitzurg vom 20. Sevtember 1955, an der teilgenommer haben:
Senatspräsident Dr. Moeri.cke als Vorsitzeider,
Burdesrichter Werner Bundesrichter Dr.,Arndt Bundesrichter Dr,Menges
Burdesrichter Hocpner als beisitzerde Richter,
Bundesanwalt Dr. WWW: dcr Verhandiung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung “ als Vertreter der Bandesanwaltschatt,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst \ als Urkundsbeamter der Geschäflsstelle,
Für Recht erkannt; Auf die Revision der Staatsanweitschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung urd Entschei-- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Sczhöffongerich® in Osnabrück zurückverwieser..
Von Rechts wegen
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Der Angeklagt: sass am 20. Juli 1954 gegen 14 Uhr als sinziger Gast in der Wirtschaf: HB :n Schwagstorf: Während Frau HB : hm ein Glas Wasser holte, öffnete er seine Hose so, äass sein Geschiechtsteil zu seher war und von Frau HB pein Wiedereintreten gesehen wurdo. Er trat noch deutliche: hervor, als der Angeklagte seine Pfeife vnd Tabak aus scinen Hoscntascher. zog. Der Angeklagte hatte es darauf abgesshen, der Frau TB sciner. Geschlechtsteil zu zeigen. Das landgericht stellt fest.. dass dlen eine "sawusil beionve Wilikürhandlung" gewesen sei. Trotzdem hai es den Angeklagten freigesprechen. Da er seinc Handlung nicht Ööffenvlich begangeiı habe, führt das Landgericht aus, könne er nicht aus $ i§ 3 StGB bestraft werden; für eine Bestrafung wegen Beleidı.- gung der Frau HEEW fehle es am Strafantrage.,
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verlet- “ zung des Strafrechts. Sie ist begründet. on
1. Allerdings kann ihrer Meinung nicht beigetreten werden, dass das Landgericht den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB verkannt habe, Er erfordert, dass die unzüchtige Handlung nech den Örtlic chen Verhältnissen “zur Zeit der T Tat von unbest’mmt vielen, auch der Person nach vorher nicht bestimmbaren, Menschen wahrgenommer. wird oder wahrgenommen werden kann. Tiese wnpestimmtie VYislkeit von Personer braucht nicht anwesend zu sein: es genügt, dass sie nach daı örtlichen Verhältrissen im Augentlick der Tat zur Stelie sein könnte, ohne dass der Täter ı7 der Lage war, dies zu hinde:m (RGSt 75, 90s BGH 4 StR 5314,52 =
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vom 5. Juli 1951 > IM 1 zu § 18% StGB‘. In vorliegends:: Falls s&ass der Angeklagte in der Ecke dss Schankraums, aach der die Tür von der Strasse her aufging. so dass der Blick des Ei’ irestenden zunächst au7 die halb rechts vor ihm liegende Theke fiel. Bis er soweis in den Raum hincıngetreten war. dass er den Blick au? dern Platz des Angeklagtver richten konnte, verging unter normalen Umständen soviel Zeit, dass der Angeklagte sich darauf einzustellen vermochte. „uch auf eine Person, die sich etwa dem in Höhe der The. ke zur Strasse hin befindlichen, zur Zeit der Tat offeistehenden Fenster näherte, um sich durch das Fenster Zigareiten oder ähnliches reichen zu lassen, konnte sıch der Argekiagte so rechtzeitig einstellen, dass das, was an seiner Handlungsweise anstössig und ärgerniserregend war, vor. dieser Person nicht mehr wahrgenommen werden konnie. Nach diesen Feststellungen des landgerichts, die die Revision nicht mit Erfolg angreifen kann, war der Angeklagte in der Lage, die Wahrnehmung seines unzüchtigen Tuıns durch. jede andere sich nähernde Person, ausser der im Gastzimmer befindlichen Frau TB. zu verhindern. Nach der Sachiage “ spricht auch alles dafür, dass er sich nur dieser Frau urzüchtig zeigen wollte und weder damit rechnete ncch es billigve, dass sein Treiben ron einer unbestimmten Mehrzahl ‚von Personen jederzeit beobachtet werden konnte (vgl 2 StR 349,'54 vom 17. September 1954 und 4 StR 429,53 vom 12. Nc- ‚vember 1955),
2. kechtlich fehlerhaft ist aber der Freispruch von
der Anklage der Beleidigung mit der Begründung, dass Frau HE keinen Strafantrag gestellt habe. Ein soicher Antrag liegt hier tatsächlich vor. Die Ehefreu Hp hai
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als die Verletzte am 2°. Juli 1954 beim Folizeiposten Schwagstor? Strafanzeige wegen des hier zur Aburteilung stehenden Vorganges erstattet und die hierüber aufgssnonmene Niederschrift selbst unterschrieben (Bl i. ı RAd.A.)- Dieses Protokoll ist innerhalb der Dreimonatsfrist des
§ 61 StGB, nämlich am 13. September 1954, bei der Staatsanwaltschaft in Osnabrück eingegangen (Bl 9a d:A:) Darin liegt ein nach Form und Inhalt dem § 158 Abs 2 StPO entsprechender Strafantrag (BGH NJW 1951, 368, 21). Da das Landgericht somit den § 1§ 5 StGB durch Nichtanwendung verletzt hat. muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Dabei erschien es angemessen, die Sache gem. § 354 Abs III StPO an das Schöffengericht zu verweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts;.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner .
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