Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 4 StR 583/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen ha* bens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Sc als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Justizangestellter zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ne. Die Revision der Angeklagten ‚gegen das Urteil. = des Landgerichts in Siegen vom 3. September 1954 wird verworfen. . i
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin 'zu tragen,
Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen Meineids und wegen Verleumdung zu einem Jahr Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren und der Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, verurteilt worden. ‚Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben. u: °
I: Die Angeklagte wurde von ihrem Hauseigentümer auf Räumung ihrer Wohnung wegen grober Belästigung und Mietrückständen verklagt. Sie sagte in diesem Rechtsstreit
(6 0 2144/52 AG Siegen), als Beklagte vernommen, bewusst wahrheitswidrig aus: "Ich habe niemals Männerbesuche gehabt, die über Nacht blieben. Die von mir beschäftigten Vertreter rechneten abends bei mir ab; und ich legte’ Wert darauf, dass diese alsbald, wenn es etwa nach IO Uhr geworden war, weggingen, weil ich wusste, dass man mich beobachtete\ Nach der Vernehmung leistete sie den Parteieid, Die Klage wurde. auf Grund dieser Aussage abgewiesen.
Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafkammer habe den Begriff "Männerbesuch" verkannt. Nach dem Sprachgebrauch und der allgemeinen Lebenserfahrung
setze er eine sittenwidrige geschlechtliche Beziehung von .
Kännern zu einer Frau, der der Besuch gilt, voraus, Auch
der Beweisbeschluss des Räumungsrechtsstreits habe keinen
anderen Sinn gehabt, weil der damalige Kläger darauf aus-
gegangen sei, der Angeklagten unsittliche Beziehungen zu Männern vorzuwerfen.
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Der Tatrichter hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die Beweisfrage nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Januar 1953; der den Anlass zu diesem Beweisbeschluss gab, und dem Inhalt des Beschlusses selbst nicht auf solche Besuche von Männern beschränkt worden ist, bei denen es zu geschlechtlichen Betätigungen zwischen den Beteiligten gekommen ist. Der Kläger hatte lediglich die Tatsache der Besuche von Männern zur Nachtzeit vorgetragen, ohne damit die Behauptung intimer Beziehungen zu den Männern zu verbinden. Das Landgericht erwägt deshalb rechtsirrtumsfrei, dass der Prozessrichter, wenn er nur an Männerbesuche gedacht hätte, bei denen es zu unsittlichen Beziehungen gekommen sei, dies in der Fassung des Beweisthemas zum Ausdruck gebracht hätte.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der
Zeuge Hg mehrmals, der Zeuge Tan einmal bis in die
frühen Morgenstunden in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgehalten. Selbst der nach der angeblichen Auffassung der Angeklagten erforderliche "persönliche Kontekt" ist
nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls bei H@® und SUB vorhanden gewesen. Das Landgericht hat die Unrich- °
tigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin hiernach ohne Rechtsverstoss bejaht. Auch die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Meineids. Die Beschwerdeführerin hat die Bedeutung der Beweisfrage nach der Überzeugung des Tatrichters richtig erkannt. Indem sie bekundete, sie habe die Vertreter veranlasst, kurz nach 22 Uhr zu gehen, weil sie beobachtet werde, gab sie deutlich zu erkennen, dass sie auch deren Kommen als "Besuch!" im Sinne des Beweisbeschlusses angesehen hat. Sie hat gewusst, dass sie etwas Falsches aussage, und den Aufenthalt der Zeugen Hg und Tim !n
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ihrer Wohnung verschwiegen, weil sie merkte, dass dies für den Prozess entscheidend sein könne. Damit hat das Gericht die Voraussetzungen des § 154 StGB rechtsbedenkenfrei festgestellt.
II. Zu einem weiteren Prozess mit dem Hauseigentümer kam es, als die Angeklagte im Februar 1952 sich einen Dackelhund anschaffte und mit in ihre Wohnung nahm,
ohne den Hauswirt um die nach dem lietvertrag erforderliche Erlaubnis zu fragen (6 C 1290/52 AG Siegen).
Als sie von dem der Xlage stattgebenden Urteil Kenntnis erhielt, äusserte sie zu dem Zeugen WeB: "Dass ich den Prozess verloren habe, habe ich nur dem Amtsgerichtsrat Go@EB zu verdanken. Der ist käuflich und von Pe bestochen worden."
Die deshalb ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen verleumderischer Beleidigung gemäss § 1§ 7 StGB begegnet keinen durchgreifenien Bedenken. Das Lanägericht het zwar zur inneren Tatseite nur hervorgehoben, dass die unwahre Behauptung "wider besseres Wissen" aufgestellt sel. Der innere Tatbestanä kann nicht durch eine allgemeine, 1lediglich die Torte des Gesetzes wiedergebende Formel festgestellt werden. Vielmehr müssen die Urteilsgründe klar erkennen lassen, welche Vorstellungen sich ger Täter über die’ äusseren Tetbestandsmerkmale im einzelnen gemacht hat und von welchen Erwägungen er bestimmt worden ist
(BGH 4 StR 685/53 vom 7.1.1954). Dies muss in besonderen
Masse dort gelten, wo das Gesetz für das Verschulden ein Handeln wider besseres Wissen fordert und somit den bedingten Vorsatz nicht genügen lässt. Hier ergibt jedoch der
Gesamtinhalt der Urteilsgründe eindeutig als Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte sich der Unwahrheit ihrer Behauptung, der Richter sei durch den damaligen Kläger bestochen worden, sie habe deshalb Jen Prozess verloren, bewusst war. Dies geht besonders aus der Feststellung des Landgerichts hervor, dass die Behauptung jeder Grundlage entbehrt, und dem ebenfalls
aus den Urteilsgründen ersichtlichen Umstand, dass die Angeklagte in der Verhandlung keinen Versuch gemacht hat, einen Verdacht gegen den Richter zu äussern.
III: Bbensowenig ergeben sich durchgreifende Bedenken gegenüber den Strafzumessungserwägungen. Das Landgericht hat es els einen wesentlichen Strafschärfungsgrund angesehen, dass die Angeklagte den HMeineid geschworen habe. obwohl es sich "lediglich um einen Räumungsprozess" gehandelt habe, Hiermit hat das Gericht ersichtlich nicht sagen wollen, dass der lieineid in einer geringfügigen Sache strafwürdiger sei als in einer bedeutenden. Vielmehr hat es damit - wenn auch dem Wortlaut nach nicht
in genügend klarer Form — sinngemäss nur zum Ausdruck gebracht, das Interesse der Angeklagten am Ausgang dieses Rechtsstreits sei nicht so schwerwiegend, dass es das Verhalten der Beschwerdeführerin in milderem Licht erscheinen lassen könne, vielmehr sei unter solchen Umständen die Achtung vor dem Eid besonders gering und
der Wille der Angel:llagten um so verwerflicher. ‘Die weitere Wendung der Urteilsbegründung, die Angeklagte habe den Eindruck der völligen Uneinsichtigkeit erweckt, soll offensichtlich die volle Überzeugung des Gerichts, nicht etwa nur eine dshingehende Vermutung oder Annahme ausdrücken.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich der verleunderischen Beleidigung hat der Tatrichter alle für äie-
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se wesentlichen, auch die von der Revision geltend gemachten Umstände gewürdigt. Die Ausübung des richterlichen Ermessens selbst ist der Nachnrüfung durch das Revisionsgericht entzogen, soweit das Gericht hierbei nicht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, Solche sind nicht ersichtlich,
Krumme Engels Dr. Augustin
Seibert Lang-Hinrichsen
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