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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 3 StR 452/54

3. Strafsenat

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zZ m Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Friseurmeister Werner R aus F geboren am ın R ,

wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung E

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Januar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter ?rof.Dr.Busch ‚Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Bin is: Verhandlung, | Bundesanwalt Bw rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 23

für Recht erkannt:

Auf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22.,April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fort»esetzter tätlicher Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Wit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und Bu die Anwendung des sachlichen Rechts. Er wendet sich: ge gen die. Unterlassung der Vereidigung der Belastungszeugin Hildegard AED und gegen die Nichtbeiziehung eines Obergutachters. Weiter greift er die Beweiswürdigung an ' und hält einen Verstoss gegen den Grundsatz für gegeben, nach dem im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. nn |

Die Zeugin R \ ist als Verletzte nicht vereidigt worden. Darin sieht die Revision einen Verstoss gegen die Vorschriften der §§ 59, 61 Nr 2 StPO, Sie ist der Meinung, die Verurteilung des Angeklagten hätte , nicht auf Grund der unbeeidigten Aussage der Angeklag- a ten allein ausgesprochen werden dürfen, da verschiedene

a

Umstände ihrer Glaubwürdigkeit entgegenstünden.

4% 61 Nr 2 StPO stellt die Vereidigung des verletzten Zeugen in, das Ermessen des Gerichts. Da es sich hierbei nicht um ein freies, schrankenloses, sondern um ein rechtlich gebundenes Ermessen 'handelt, ist die Rüge zulässig. Sie kann jedoch nur darauf gestützt werden, daß sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Nichtvereidigung von rechtsirrigen "Erwägungen hat leiten lassen. Für die Beurteilung, ob das der Fall ist, muss zunächst von dem Zweck der bezeichneten Verfahrensvorschrift. ausgegangen werden. Sie will in erster Li- . nie den Gefahren vorbeugen, die daraus entstehen können; . dass Personen Einfluss auf die Tatsachenfeststellung gewinnen, die möglicherweise gegen den Angeklagten voreingenommen sind (BGHSt 5, 85). Weiter sind bei der Ent-

scheidung die gesamten Umstände heranzuziehen, die

bei verständiger Würdigung der Sachlage Berücksichiigung verdienen. Dabei hat das Lanägericht den aus

§ 59 StPO erkennbaren Grundsatz zu beachten, dass die Vereidigung der Zeugen im Strafverfahren die Regel bildet. Es darf von der Vereidigung eines Zeugen nicht allein deswegen absehen, weil er der Verletzte ist (BEHSt 1, 175). |

Dass hier die Vereidigung nur aus diesem Grunde

unterblieben ist, lässt sich dem Verhandlungsprotokoll und dem Urteil entnehmen. Der Gerichtsbeschluss, durch den der auf Vereidigung der Zeugin gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden ist, enthält

nur die Worte "die Zeugin AMP hleibt als Verletzte ‚unbeeidigt". Damit genügt diese Entscheidung wohl dem Begründungszwang der 8§ 34, 64 StPO, weil daraus erkennbar ist, welche Voraussetzung für die Ausübung seines Ermessens das Gericht als gegeben angesehen hat. Ihrem Inhalt nach wird sie jedoch bei der gegebenen Sachlage dem Erfordernis nicht gerecht, dass der Tatrichter auch bei’ der Ermessensentscheidung darüber, ob ein Zeuge vereidigt werden soll, durch gewissenhafte Prüfung aller dafür in Betracht kommenden Einzelheiten jede Beeinträchtigung der Wahrheitserforschung zu vermeiden hat. Es lagen nämlich verschiedene Umstände vor, die geeignet waren, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussage der AU zu erwecken. Damit ergeben sich auch Bedenken gegen die aus der Urteilsbegründung ersichtliche Auffassung des Landgerichts, ihrer unbeeidigten Aussage könne trotz der dagegen sprechenden Gesichtspunkte das volle Gewicht einer beeideten Aussage beigemessen werden.

Die Zeugin AGB nat von sich aus gegen den Angeklag-

ten nichts vorgebracht. Erst nachdem sich die Leiterin des Heimes, in dem sie wohnte, bei dem Angeklagten nach ihrem Benehmen erkundigt und dabei eine ungünstige Auskunft erhalten hatte, ist sie mit ihrer Anschul- = Gigung hervorgetreten. Auch sonst hat sie über die Arbeitszeit mehrmals unwahre Angaben gemacht, als sie von .\ der Heimleiterin wegen zu späten Heimkommens zur Rede gestellt worden war. Dem Fachlehrer K@®hat sie eine Ausserung unterstellt, die er nicht gebraucht hatte.

Bei der Gesellenprüfung hat das Mädchen eine von ihm nicht hergestellte Arbeit als eigene Prüfungsarbeit vorgelegt und nach Aufdeckung des Sachverhalts den Täuschungsversuch bestritten. Der Sachverständige Dr Lechler hält es für möglich, dass die Ai den Angeklagten zu Unrecht mit falschen Angaben belastete, um ihr eigenes ordnungswidriges Verhalten zu rechtfertigen und einer vielleicht befürchteten Fürsorgeerziehung zu ent-

gehen.

Diese Tatsachen mussten das Landgericht veranlassen, alles zu tun, was zur vollen Aufklärung des Sachverhalts beitragen konnte. Dazu gehört die Verpflich- | tung der Zeugen, mit ihrem Eid für die Wahrheit ihrer Angaben einzustehen (RGSt 68, 310 /3137). Wenn also das Landgericht der Zeugin Glauben schenken und auf ihre Bekundung ein verurteilendes Erkenntnis aufbauen wollte, so konnte es von ihrer Vereidigung mit der bisherigen Begründung allein nicht absehen. Dies deutet angesichts der “gegen die Richtigkeit der Aussage eingewendeten Bedenken darauf hin, dass sich der Tatrichter der Notwendigkeit, die Zeugen im Regelfalle zu vereidigen, nicht bewußt war.

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Der von der Revision gerügte Verstoss gegen 55 59, 61 Nr 2, 244 Abs 2 StPO liegt daher vor. Dass auf ihm das Urteil beruhen kann, bedarf nach dem Voraufgeführten keiner näheren Darlegsung. Das Urteil kann daher richt bestehenbleiben.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein. Ringehen auf das weitere Revisionsvorbringen, Dazu wird aber j folgendes bemerkt:

kuf Grund des § 244 Abs 4 StPO kann der Beschwerdeführer die Ablehnung des auf die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen gerichteten Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft nicht beanstanden, : weil er sich ihm nicht angeschlossen hat, sondern | ihm entgegengetreten ist (BGH NJW 1952, 273 Nr 21). In Frage kommen könnte nur die Verletzung der gemäß 8 244 Abs 2 StPO dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht. Diese ist zugleich bestimmend für die ürenzen des rechtlichen fKrmessens, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (BGH NJW 1951, 120 Nr 14). Es muss der Entscheidung des Tatrichters ‚überlassen. werden, ob er sich in der neuen Hauptverhandlung der Hilfe eines weiteren Gutachters bedienen will. Wenn er sich die nötige Sachkunde zutraut und sie. nach der. Erfahrung des Lebens auch haben kann, braucht. ‚er einen Sächverständigen, insbesondere einen Obergutachter, ‚nicht zu hören (Rest 61, 273). Die Revision hebt allerdings nicht ohne Grund hervor, die Tatsache, - dass das Landgericht von sich aus einen Sachverständigen beigezogen habe, spreche dafür, dass es die Unterstützung durch ein Gutachten für erforderlich oder mindestens für zweckmässig erachtet hat. Jedenfalls müssen in Anbetracht der gesamten Umstände die Beweismittel sorgfältig geprüft und erörtert werden. i

Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhalt für _ die Annahme, dass die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt war. Ein Verstoss gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden werden muss, ist demnach nicht erkennbar.

Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Maaß