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BGH Entscheidung vom 17.12.1954 – 1 StR 183/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Fahrlässige Tötung durch heimliches Verlassen von Frau und Kind, wenn die Frau das Kind und sich zu töten droht und diesen Entschluß später äurchführt.

2305 077

Für das Nachschlagewerk ! Für_ die, Amtliche, Sammlung !

Gesetzs SstaB § 222

Rechtssatz: Fahrlässige Tötung durch heimliches Verlassen von Frau und Kind, wenn die Frau das Kind und sich zu töten droht und diesen Entschluß später äurchführt.

Aktenzeichen: 1 StR 183/54 Urteil des BGH vom 17. Dezember 1954 LG Freiburg/Br.

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Yeber Werner W (HD =: < geboren am GEB 19:5 in Tl (Mecklenburg),

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha ' Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt j in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird gemäß § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, von Beruf Weber, lebte in zerrütteler Ehe, die ihren eigentlichen Grund dem angefochtenen Urteil zufolge in der Wesensverschiedenheit der Ehegatten hatte. Der Mann, "gemütsstumpf, gleichgültig, eine mehr passive Natur", sorgte für Frau und Kind, empfand aber keine Zuneigung mehr und knüpfte zwei Liebesverhältnisse an; die Frau, "sensibel, leicht erregbar, sehr liebebedürftig", 7 empfand ihn, der schließlich offen auf Scheidung drängte, als "Gift für sie", meinte aber, nicht von ihm loskommen zu können. An heftige Auseinandersetzungen der Gatten schlossen sich ernsthafte Selbstmordversuche der Frau mit Gas, in die sie das gemeinsame kleine Kind einbezog. Der Angeklagte verließ die Familie zweimal, um den häuslichen Auftritten zu entgehen, kehrte nach oberflächlicher Aussöhnung jeäcch wieder zurück. Am 8. April 1955 entfernte er sich endgültig, obgleich er es nach dem Vorangegangenen für möglich hielt, daß die Frau daraufhin sich und das Kind töten werde. Er hoffte, sie werde diesen Schritt, den er nicht billigte, nicht tun. Die Frau tötete jedoch am Tage nach seinem Weggang sich und das Kind durch Zyankali.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung des Kindes verurteilt worden; er erstrebt Freispruch, Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, er sei auch der fahrlässigen Pötung der Ehefrau schuldig.

Die Rechtsmittel sind nur zum Strafausspruch begründet. Das Verfahren ist jedoch einzustellen (§ 2 Abs 2 StFG 1954).

l. Ursächlichkeit.

a) Häusliche Trennung. Als der Angeklagte seine Familie verließ, verkannte er, daß die Frau in ihrer Verzweiflung '

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darüber den Tod suchen und auch das Kind töten weräe. Diese Feststellung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; das Revisionsgericht ist an sie gebunden. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten läuft nur auf eine andere Beweiswürdigung hinaus. Das Tandgericht entnimmt diesem Sachverhalt ohne ilechtsirrtum. daß der heimliche Weggang des Angeklagten den Tötungsentschluß

der Frau in Bezug auf sich und das Kind hervorrief, für ihn also strafrechtlich ursächlich war. Nach der Überzeugung des Landgerichts hätte die Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Portbegtehen der häuslichen Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt keinen solchen Entschluß gefaßt und ausgeführt:

b) Unterlassene Warnung. Beizutreten ist dem Landgericht auch darin, daß der Angeklagte als Ehemann und Vater rechtlich verpflichtet war, die Eltern seiner Frau, notfalls auch die Polizei, auf deren seelischen Zustand hinzuweisen, sie zu warnen und um Schutz für Frau und Kind zu ersuchen, wenn er durch alsbaldige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft äie Gefahr der Selbsttötung der Frau und der Tötung des Kindes heraufbeschwor. Diese Warnung unterließ er. Die Überzeugung der Strafkammer, daß dieses Unterlassen mitursächlich jedenfalls für die Tötung, des Kindes war, ist ebenfalls ausreichend und ohne Rechtsirrtum begründet. Die Revision des Angeklagten setzt auch hier nur eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Hätte der Angeklagte seine Schwiegermutter unterrichtet, so hätte die Ehefrau dem Urteil zufolge zum Tatzeitpunkt - auf den es für die Ursächlichkeit allein ankommt —- das Kind nicht töten können.

Keinem Rechtsbedenken begegnet anderseits die Feststellung: daß eine an die Schwiegereltern oder die Polizei gerichtete Warnung die Selbsttötung der Ehefrau nicht hätte verhindern können Die Urteilsausführungen hierzu sind tatsächlicher Art und frei von Lücken und Widersprüchen; sie binden das

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Revisionsgericht und sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Sie bieten keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer einen

für die Beurteilung der Ursächlichkeit wesentlichen Umstand

oder Gesichtspunkt bei der Bildung ihrer Überzeugung übersehen hat. Die Vorschrift des § 267 StPO gebietet nicht, alle hierfür

ins Gewicht fallenden Erwägungen im Urteil abzuhandeln, Denzu-

folge steht es fest, daß die Frau das Gift beim Wegrang des

Mannes schon versteckt bereithielt und deß ihre Eltern sie an

der Durchführung der Selbsttötung zu diesem Zeitpunks in keiner Weise hätten hindern können.

Was die Selbsttötung angeht, so bildet also nur die häusliche Trennung eine Ursache im Sinn der strafrechtlichen Bedingungslehre, hinsichtlich des Todes des Kindes ist dagegen das G=- samtverhalten des Angeklsgten ursächlich.

2; Rechtswidrigkeit.

a) Häusliche Trennung. Die Vornahme der häuslichen Trennung war nicht rechtswidrig.

Ob der Angeklagte eherechtlich die häusliche Gemeinschaft aufheben durfte, darüber brauchte sich das Lanägericht nicht auszusprechen; selbst wenn er keinen gesetzlichen Grund dazu hatte, so war er doch nicht verpflichtet, die zerrüttete Ehe, deren quälende Wirkungen er nicht mehr ertragen zu können meinte, als Hausgemeinschaft fortzusetzen. Ein Rechtszwang hierzu besteht nicht, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft stellt dies an sich auch nicht in Abrede. Sie meint nur, solange die Trennung Ehefrau und Kind gefährde, müsse der Mann sie aufschieben. Dies fordere außerdem auch die allgemeine Hilfspflicht (§ 330 c StGB).

Diese Ansicht kann der Senat nicht teilen

aa) Die Ehefrau war keiner von außen drohenden Gefehr ausgesetzt; diese erwuchs vielmehr in ihrem Gemüt; nur für das Kind war sie insofern, als sie von der Mutter herrührte, äußerer Art. Daher fragt es sich zunächst, ob der Manı trotz der tiefen Ehezerrüttung bei seiner Frau ausharren mußte, bis sie sich ohne Selbstmordgefahr in die Trennung fügte.

Eine solche Rechtspflicht besteht regelmäßig nicht.

ie würde bei grundsätzlicher Anerkennung folgerichtig

die verschiedenartigsten menschlichen und rechtlichen Beziehungen wesentlich verändern und hätte unannehmbare Wirkungen. Darauf hat auch der Oberbundesanwalt hingewiesen, Zwar Religion und Sittengesetz mochten dem Angeklagsen gebieten, unter den festgestellten Umständen trotz der schädlichen Wirkung der Zerrüttung bei seiner Frau auszuharren; mit den Mitteln des Strafrechts ist eine solche etwaige sittliche Forderung jedoch regelmäßig nicht durchsetzbar. Das wäre ein unzumutbarer Eingriff in die Freiheit und Würde der Persönlichkeit und ein unvertretbares Hemnnis der erlaubten Rechtsausübung. Beide würden dann in hohem Maße von der Artung des Partners abhängen, nicht allein in Ehe und Familie, sondern - worauf auch der Oberbundesanwalt hinweist - überall, wo Rechte und Befugnisse gegenüber Personen ausgeübt werden, die dazu neigen könnten. mit Selbstmord oder einer anderen Gewalttat darauf zu antworten. Gegenüber geistesgesunden Personen muß die Rechtsausübung von solchen Rücksichten grundsätzlich frei sein; fraglich bleibt nur, welche andern Maßnahmen der sein Recht auf Trennung Ausübende gegen schädliche und vermeidbare Nebenfolgen der an sich zulässigen Rechtsausübung etwa vorkehren mus. Ein rechtmäßiges Verhalten mag vom Betroffenen unter

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Umständen als hart empfunden werden; für sich allein kann es jedoch keine strafrechtliche Haftung für selbstschädigende Handlungen des davon Betroffenen begründen.

bb) Auch aus § 330 c StGB erwächst keine Pflicht zum körperlichen Ausharren eines Ehegatten bei dem andern. Zwar behandelt die neuere Rechtsprechung die durch versuchte Selbsttötung herveigeführte Gefahr als Unglücksfall und erklärt jedermann. nicht nur den Gatten, unter den dort genannten Voraussetzungen im gesetzlich gebotenen Umfeng für hilfspflichtig (BGHSt 6, 147)- Erwächst die Gefahr jedoch gerade aus der rechtlich zulässigen häuslichen Trennung, indem sie der eine Teil als Druckmittel benutzt, um den andern zum Bleiben zu zwingen, so gebietet die Hilfspflicht unter der weiteren Voraussetzung. daß ein Unglücksfall im Sinn des § 330 c gegeben ist, nicht das Ausharren in der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern nur andere mögliche und zumutbare Schutzvorkehrungen. Die Vorschrift des § 330 c StGB tastet die persönliche Freiheit des Hilfspflichtigen nicht an. Art und Maß der durch sie gebotenen Hilfe sind je nach den Umständen verschieden. Sie reichen jedoch nicht so weit, daß sie die Ausübung eines unbestreitbaren, für den Bestand der Persönlichkeit bedeutsamen Rechts hindern. Zivilrechtliche Erwägungen über die Unzulässigkeit der Rechtsausübung zur Unzeit haben demgegenüber keinen Raum.

Der Angeklagte hat, soweit sein Verhalten für die Selbsttötung der Frau ursächlich war, also nicht rechtswidrig gehandelt. Die Revision der Stäatsanwaltschaft ist daher zum Schuldspruch unbegründet.

b) Unterlassene Warnung.

Insoweit hat der Angeklagte, wie das Landgericht mit Recht ausführt, seine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Rinde

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verletzt, sich also rechtswidrig verhalten. Die Unterlassung wer für den Tod des Kindes ursächlich.

3, Fahrlässigkeit.

Zur Schuldseite ist dem angefochtenen Urteil beizutreten, Der Angeklagte kannte seine Pflicht, Gefahr vor dem kinde abzuwenden; er verkannte aus Fahrlässigkeit, daß den iinde von der ıutter im Falle seines Weggangs Gefahr drohte. Die Revision des Angeklagten stellt dies zwar in Abrede; die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen enthalten jedoch keinen kechtsfehler und binden das Revisionsgericht.

4. Strafausspruch:

Geren die Strafbemessung bestehen an sich keine Rechtsbedenken. Allerdings ist die Nichtanwendung des § 23 StGB nicht ausreichend begründet. Dies kann jedoch suf sich beruhen, weil Straffreiheit eintritt (s.5).

5. Straffreiheit,.

Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch keinen Erfolg hat und zum Strafausspruch nur zu Gunsten des Angeklagten wirken könnte (Löwe-Rosenberg, StPO § 358 Anm 7), während die Revision des Angeklagten nicht zum Freispruch führen kann, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 StFG 1954 vor. Der Angeklagte ist nicht in der im 8 2 Abs 3 StFG 1954 vorgesehenen Weise vorbestraft. Er stammt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. Auskunft aus dem dortigen Strafregister war nicht zu erlangen Im Bundesstrafregister ist keine Verurteilung seit dem 1. 0ktober 1953 vermerkt. Dem Senat hat der Angeitlagte gleubhaft dargelegt, daß er bisher unbestraft sei. Die Voraussetzungen

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der Straffreiheit stehen damit fest.

Hiernach war das Verfahren ohne Rücksicht auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, einzustellen (§ 2 Abs 2

StFG 1954).

Dr. Hörchner Dr Peetz Jagusch

Dr. Schalscha Dr. Mannzen