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BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 3 StR 299/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I,
3_StR 299/54
2284 029
In Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich Wilhelm vw ED aus HEmEmEiED (Kreis FW), geboren am E. > ED in vo
wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern ua.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. #iefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 19. Januar 1954 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
RN f} x v en.
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit fortgesetzter einfacher Unzucht zwischen Männern, ausserdem wegen Beihilfe zum Meineid zur Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
I. Verfahrensrechtlich rügt die Revision ungenügende Sachaufklärung und unzulässige Beschränkung der Verteidigung.
1. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Vernehmung der Zeugin GEB darüber beantragt, dass er rechtskräftig ebgeurteilte frühere Mitangeklagte Wilhelm B> selbst den polizeilichen Meldezettel anlässlich des Besuchs im Gasthof der CB ausgefüllt habe. Damit habe dargetan werden sollen, dass DEM mit diesem Besuch und den dabei vorgenomnenen Unzuchtshandlungen einverstanden gewesen sei. Zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hätte die COEEEEED vom Landgericht als Zeugin vernommen werden müssen. Sie sei geladen gewesen, aber zum Termin nicht erschienen.
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist kein Beweisamtrag gestellt worden. Wodurch sich dem Gericht ohne einen solchen Antrag die Ausdehnung der Beweiserhebung nach der angegebenen Richtung hätte aufdrängen sollen, ist nicht ersichtlich. Nach den von der CB gegenüber der Polizei gemachten Angaben ist weder vom Angeklagten noch von BE» ein Meldezettel ausgefüllt worden. Sie wer als Zeugin zur Hauptverhandlung nicht geladen.
Damit erledigt sich auch der Angriff der Revision, das Lanägericht hätte den erwähnten lieldezettel beiziehen müssen.
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b) Weiter beanstandet die Revision, das Landgericht habe zu Unrecht eine Aufklärung unterlassen über die Verteidigung des Angeklagten, BB habe sich eines Betrugs dadurch schul- - dig gemacht, dass er trotz Arbeitsverdienstes Erwerbslosenunterstützung bezogen habe. Damit wäre die Unehrlichkeit des BEEEB und seine fehlende oder unzureichende Glaubwürdigkeit bewiesen worden. .. '
In diesem Punkt ist die Rüge nicht ordnungsmässig erhoben, weil sie nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Übrigens lässt die eingehende, auf eine Reihe von Einzeltatsachen gestützte Begründung des Urteils erkennen, dass auch der Nachweis des dem BED vorgeworfenen Betrugs an der Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit seiner hier gemachten Angaben nichts geändert hätte, Eine Aufklärung war daher nicht geboten.
c) Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Gericht hätte die Behauptung des BEP, er habe die Gesellenprüfung als Elektriker bestanden, durch Anfrage bei der Handwerkskammer
oder durch Aufforderung an BEP, den Gesellenbrief vorzulegen, nachprüfen müssen. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass in der Hauptverhandlung die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung durch BED in Zweifel gezogen worden ist und deshalb das Gericht Anlass gehabt haben könnte, diese Frage nachzuprüfen.
d) Ebensowenig war die Untersuchung und Begutachtung des Mitangeklagten BED durch einen psychologischen Sachverständigen geboten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Mitangeklagten oder Zeugen ist die eigentliche Aufgabe des Tatrichters. In der Regel bedarf er der Unterstützung durch einen Sachverständigen nicht. Umstände, dic hier dem Land-
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gericht die Zuziehung eines solchen aufgedrängt hätten, liegen nicht vor. Vielmehr konnte es auf Grund einer Reihe von Tatsachen Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der Angaben des De» ziehen, die es im einzelnen rechtlich einwaräfrei erörtert
‚hat.
2.) Auch mit der Rüge, die Verteidigung des Angeklagten sei unzulässig beschränkt worden, kann die Revision nicht durchdringen. Sie kann nicht darauf gestützt werden, der Vorsitzende habe dem Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen über die Claubwürdigkeit des BED Aas Wort entzogen. Nur damit könnte sie gerechtfertigt werden, dass durch einen Gerichtsbeschluss die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sei, § 338 Nr 8 StPO. Der Angeklagte hätte also, wenn er sich durch die Verhandlungsleitung benachteiligt fühlte, eine Entscheidung des Gerichts gemäss § 238 Abs 2 StPO herbeiführen müssen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist eine solche nicht ergangen.
II. Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte teilweise gegen die Beweiswürdigung. Daneben macht er noch Verletzung der Denkgesetze geltend. Er führt aus, die Strafkanmer habe zu Unrecht ein nichtbestehendes Gesetz der Lebenserfahrung angewendet.
1.) Die Urteilsgründe enthalten keine Verstösse dieser Art. Die darin vertretene Ansicht, es wäre unverständlich, dass BEE sich - entgegen den Tatsachen - strafbarer Handlungen bezichtigte, bloss um sich.an dem Beschwerdeführer zu rächen, gründet sich nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz, sondern auf die besonderen Umstände des hier vorliegenden Falles.
Soweit die Revision im übrigen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters bekämpft, kann ihr Vorbringen nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden:
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2.) Auch die Anwendung des sachlichen Rechts auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt weist keinen Rechtsfehler auf-
a) Der Angeklagte hat in sieben unselbständigen Einzelfällen mit BED gegenseitig onaniert. Dadurch haben die beiden miteinander Unzucht getrieben und sich gegenseitig zur Unzucht missbrauchen lassen, somit den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Teilhbandälungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. " \
Auch das Werkmal der Verführung des zur Zeit der ersten fünf Fälle noch nicht 21jährigen DW liegt vor. Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer hier ebenfalls’ohne Rechtsirrtum bejaht. Dieser ist rechtlich möglich, bedarf jedoch eingehender Begründung (RG HRR 1940 Nr 185), weil die erfolgreiche Einwirkung auf den Jugendlichen im ersten Fall häufig für die spätere Zeit so fortwirkt, dass eine erneute Beeinflussung nicht mehr notwendig ist. Das hat der Erstrichter nicht verkannt.
Er hat zunächst zu jedem Einzelfall und hernach in einer zusammenfassenden Würdigung festgestellt, dass DW ein Eingehen auf das ständig wiederholte Ansinnen des Angeklagten immer wieder abgelehnt hat, so dass der Angeklagte ihn durch Zureden, Bewirtung, Geschenke stets von neuem bestimmen musste, sich mit dem Angeklagten auf. die Verübung und Duldung unzüchtiger Handlungen einzulassen. Zwar weist das Urteil in der rechtlichen Würdigung darauf hin, dass Des in den Fällen Nr 4 und 5 durch den Angeklagten nicht überrunpel® worden sei und die Möglichkeit gehabt hätte, das Aufsuchen des vom Angeklagten gemieteten Doppelbettzimmers zu unterlassen.
Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts,
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Aber den Einzelfeststellungen innerhalb der Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass BED sich im Fall 4 erst
auf Zureden des Angeklagten bereit fand, mit ihm das Zimmer aufzusuchen, und auf weiteres Zureden sich an den Unzuchtshandlungen beteiligte. Auch im Fall 5 bedurfte es der bewirtung und der tätigen Einwirkung des Angeklagten auf BED,
dass dieser sich zur Onanie hergab. Es bestehen daher keine
wonach. der Angeklagte durch sein Vorgehen in den ersten fünf Fällen den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens gegen
§ 175 a Nr 3 StGB verwirklicht hat. Vor den zwei letzten dieser Einzelhandlungen hatte BB das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht. Das gleichzeitig begangene fortgesetzte Vergehen gegen § 175 StGB scheidet aus, weil es von dem Verbrechen der schweren Unzucht aufgezehrt wird (RG HRR 1937 Nr 485).
Auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des WB hat der Angeklegte mit ihm in gleicher Weise Unzucht getrieben an zwei verschiedenen Tagen. Insoweit kommt nur ein fortgesetztes Vergehen gegen § 175 StGB in Betracht. Dass zwischen diesem und dem vorher verübten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern Tateinheit besteht, hat das Landgericht zutreffend angenommen (BGH JZ 1952, 757).
db) Weiter ist der Angeklagte eines Verbrechens der Beihilfe zum -Meineid des BIMPD schuldig erkannt worden. Die Straftat des Angeklagten sieht das Lendgericht darin, dass er durch sein Handeln innerhalb und ausserhalb des von seiner Ehefrau angestrengten Scheidungsrechtsstreits die Gefahr eines wissentlichen Falscheids des BED heraufbeschworen hat. Es
hat ihn für rechtlich verpflichtet angesehen, rechtzeitig auf BED einzuwirken, die Wehrheit zu sagen oder wenigstens die Aussage zu verweigern und so den Meineid zu verhindern. Diese Auffassung kann im Hinblick auf die gesamte Sachlage
(2 RE’,
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rechtlich nicht beanstandet werden.
Ausserdem ist das Landgericht der Überzeugung, dass der Angeklagte durch verschiedene Äusserungen den BED in seinen Entschluß bestärkt hat, falsch zu schwören. j
. Im Scheidungsprozess waren dem Angeklagten von seiner Ehefrau gleiohgeschlechtliche Beziehungen zu BED nachgesagt worden. Gegen diese Behauptung hat sich der Angeklagte verwahrt und anheimgegeben, die von der Klägerin benannten Zeugen zu hören, BB, der daraufhin am 17: April 1955 von dem Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Fulda vernommen wurde, hat in Gegerwart des Angeklagten unter Eid bestritten, dass ihn dieser jemals geküsst, umarmt oder ihm ein Angebot gemacht habe, er könne die besten Anzüge haben, wenn er dem Angeklagten gefällig sei. Diese Angaben waren unrichtig. Tatsächlich war es bis dahin schon in sechs Fällen zu gegenseitiger Onanie gekommen. Ausserdem hatte der Angeklagte den BE mindestens einmal umarmt und geküsst, ihn auch bewirtet und beschenkt.
Der Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, die unwahre Aussage des BED und deren Beeidigung hintanzuhalten, weil er diesen in die Gefahr der Eidesverletzung gebracht habe, ist an sich beizutreten. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte tätige
Beihilfe geleistet hat. Er hat nicht nur im Scheidungsverfahreif:
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die Behauptungen seiner Ehefrau über seine unerlaubten Bezie-, f:
hungen zu BEP in Abrede gestellt und erklärt, dieser möge vernommen werden. Auch ausserhalb des Rechtsstreits hat er sich nach den Feststellungen mit BP über den Prozeßstoff unterhalten und die etwaigen Folgen ihres beiderseitigen Verhaltens mit ihm erörtert. Dabei hat er dem Sinne nach geäussert, wenn die Sache zwischen ihnen aufkommen würde,
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würden sie beide mit Zuchthaus bestraft. Ein anderes Mal hat er den BED gefragt, ob er wolle, dass sie beide ins Zuchthaus kämen und dess BED sich in SchB. seinen Heimatort, nicht mehr sehen lassen könne. Der Angeklagte hat den BED auch ermahnt, er solle achtgeben, dass er sich nicht verplappere, sonst würden sie ihn fangen. Diese verschiedenen Erklärungen des Angeklagten haben nach der Überzeugung der Strafkammer den von Br@ß® bereits gefassten Entschluss, falsch auszusagen und, zu schwören, bestärkt. Dazu kommt, dass der Angeklagte neben BB in demselben Geschäft tätig war und durch seine gehobene soziale Stellung auf ihn Einfluss gewonnen hatte.
Alle diese Umstände rechtfertigen den Schluss des Landgerichts, dass der Angeklagte - abgesehen von seinem pflichtwidrigen Unterlassen - dem BEE zu dem von ihm beabsichtigten Meineid durch tätiges Verhalten, nämlich durch den in den bezeichneten Äusserungen liegenden Rat, wissentlich Hilfe geleistet hat. ,
Auch der innere Tatbestand einer Beihilfe zum Meineid ist ausreichend dargetan. Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte der Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht habe, ist im Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran gehabt, die Wahrheit nicht herauskommen zu lassen und habe eine Falschbekundung des DB erwartet. Daraus kann entnommen werden, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, den Heineid des BED dadurch zu fördern, dass er ihn auf die schwerwiegenden Folgen einer richtigen Aussage wiederholt nachärücklich hingewiesen und dadurch seinen Entschluss, der Wahrheit zuwider auszusagen, unterstützt hat.
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-Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Revision nicht stattgegeben werden.
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