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BGH Urteil vom 07.12.1954 – 2 StR 402/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Der Vorsitzende einer Strafkammer, der in einer Sache, die vor seiner Kammer schwebt, als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen ist und in ihr als Zeuge erscheint, ist verhindert, in der Hauptverhandlung den Vorsitz zu führen.

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Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: GvVG § 66

Rechtssatz: Der Vorsitzende einer Strafkammer, der in einer Sache, die vor seiner Kammer schwebt, als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen ist und in ihr als Zeuge erscheint, ist verhindert, in der Hauptverhandlung den Vorsitz zu führen.

Aktenzeichen: 2 StR 402/54 Urteil des BGH vom 7. Dezember 1954 IG Bremen

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ImnNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gastwirt Edgar GC EB aus PM. geboren am GENE 1907 in Deu,

wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender}

Bundesrichter Werner 3 Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Es on 7; Oberregierungsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesäanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbea ter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt; |

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juni 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat im Wiederaufnahmeverfahren ihr Urteil vom 29. November 1951 aufrechterhalten, durch das der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Revision behauptet, dass die Strafkammer nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, weil nicht der ordentliche Vorsitzende ,Landgerichtsdirektor Dr. BEE, oder dessen ständiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. JB, sondern Landgerichtsrat Dr. IE den Vorsitz geführt hat. Der Angriff geht fehl.

Die Akten ergeben hierzu folgendes:

Nachdem das Oberlandesgericht in Bremen durch Beschluss vom 23. Dezember 1953 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet hatte, beraumte der Vorsitzende der Strafkammer I am 2. März 1954 Termin auf den 29. März 1954 an und verfügte u.a. die Ladung des TLandgerichtsdirektors Dr Pp und des Lanägerichtsrats Dr. I@ als Zeugen. Der Termin fand nicht statt, weil mehrere wichtige Zeugen nicht erscheinen konnten. Am 30. April beraumte Landgerichtsdirektor Dr.D EB Termin vor der Strafkammer II als deren Vorsitzender auf den 31. Mai 1954 an und verfügte die Ladung derselben Zeugen. Am 15. Mai bat er Landgerichtsrat Dr. Kun, am 31. Kai 1954 den Vorsitz zu führen, weil er und Land-

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gerichtsrat Dr. JB als Zeugen zu diesem Termin geladen seien. Landgerichtsrat Dr .KEEEB setzte den Termin vom 31. Mai ab und neuen Termin auf den 2. Juni 1954 an. Er verfügte die Ladung des Landgerichtsdirektors Dr. DEE und des Landgerichtsrats Dr. IWW als Zeugen. Sie erschienen im Termin. Der Vorsitzende vernahm Landgerichtsrat Dr. JM. Auf die Vernehmung des Landgerichtsdirektors Dr. BEE verzichteten die Prozessbeteiligten.

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Die Revision meint, die Ladung zur Hauptverhandlung begründe keine Unmöglichkeit als Richter oder Vorsitzender tätig zu werden, weil ein Richter nur dann von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (§§ 22 Nr 5 StPO), wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger bereits vernommen worden ist. Das trifft nicht zu. Eine Verhinderung des Vorsitzenden iS des 8 66 GVG ist vielmehr stets dann gegeben, wenn es ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, den Vorsitz zu führen. Zwar braucht in der Ladung eines Richters zur Hauptverhandlung noch keine Verhinderung iS des § 66 GVG zu liegen (vgl hierzu Hahn, "Die gesamten Materialien zur Strafprozessordnung" Bd 3 S 88; RGSt 42, 1). Sonst könnte ein Angeklagter jeden ihm nicht genehmen Richter hindern, sein Amt auszuüben. Landgerichtsdirektor Dr. BE und Landgerichtsrat Dr. IP sinä jedoch nicht nur zur Hauptverhandlung geladen worden, sondern in ihr erschienen und zwar als Zeugen. Sie waren deshalb an der Ausübung ihres Amtes verhindert; denn niemand kann in einer Sache gleichzeitig Zeuge und Richter sein. Dass Landgerichtsdirektor Dr. DER später nicht vernommen wurde, weil die Pro-

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zessbeteiligten dies nach der Aussage des Landgerichts- ‘ats Dr. JM nicht mehr für notwendig hielten, ändert nichts daran. Er war als Zeuge anwesend. Ohne den Verzicht der Prozessbeteiligten hätte ihn der Vorsitzende nach § 245 StPO vernehmen müssen. Er durfte deshalb nicht Richter sein. "

Die Revision behauptet, es sei nicht ersichtlich, zu welcher Beweistatsache Landgerichtsdirektor Dr. Beiii> hätte vernommen werden sollen. Sie meint, wenn er den Vorsitz geführt hätte, "so wäre seine Vernehmung ganz offensichtlich ebensowenig in Frage gekommen, wie es bei der unter dem Vorsitz des Landgerichtsrats Dr. KEN geführten Hauptverhandlung der Fall war". Die Revision will offenbar sagen, es habe kein sachlicher Anlass dafür bestanden, dass Landgerichtsdirektor Dr Bw sich als Zeugen laden liess und als Zeuge zur Hauptverhandlung erschien. Ob in einem solchen - kaum vorstellbaren Falle - ein Vorsitzender an der Ausübung seines Amtes verhindert iS des § 66 GVG ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung; denn Art und Verlauf des Verfahrens sowie die Urteilsgründe ergeben, dass gegen das geschilderte Verhalten des Lendgerichtsdirektors Dr .BEEEMM keine sachlichen Bedenken bestehen.

Das Urteil vom 29. November 1951 beruhte auf den

. Angaben der Mittäter des Angeklagten, deren Richtigkeit er bestritten hatte. Im Wiederaufnahmegesuch trat er Beweise an, die die Bekundungen seiner Mittäter entkräften sollten. Da seine Hittäter vielfach vorbestrafte Ver- - brecher waren, lag es nach der Erfahrung nicht fern, daß

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sie ihre früheren Belastungen einschränken oder zurückziehen würden. Es konnte deshalb darauf ankommen, genau festzustellen, was sie in der ersten Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Hierüber konnten in erster Linie der damalige Vorsitzende, .Landgerichtsdirektor Dr. Beim, und der Berichterstatter, Landgerichtsrat Dr.I@WB, Auskunft geben. Schon der Vorsitzende der Strafkammer I hielt - offenbar aus diesem Grunde - deren Vernehmung als Zeugen für sachdienlich. Landgerichtsdirektor Dr. Be EB nat deshalp ersichtlich seine Ladung verfügt, weil ‚duch er bei dieser Sachlage glaubte, zur Aufklärung beitragen zu sollen. Auch die Gründe des angefochtenen Urteils sprechen hierfür. Die Strafkammer stützt den Schuldspruch auf die früheren Angaben der Mittäter des Angeklagten, die sie jetzt als Zeugen abzuschwächen suchten. Diese früheren Angaben stellt sie auf Grund der Aussage des LandgerichtsratsDr. IB fest. Die Vernehmung des Landgerichtsdirektors Dr EEE hierüber erübrigte sich allerdings, weil die Prozessbeteiligten hierauf verzichteten. Ein solcher Verlauf der Rauptverhandlung war jedoch nieht vorherzusehen. Es ist deshalb nicht zu bean- ‘“ standen, dass Landgerichtsdirektor Dr. DW sich als Zeuge zur Verfügung stellte.

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Die Ansicht der Revision, die Vernehmung des Landgerichtsdirektors Dr BB und des Landgerichtsrats Dr. ID wäre überflüssig gewesen, wenn sie an der Hauptverhandlung mitgewirkt hätten, ist unzutreffend. Die Tatsache, die sie bekunden sollten, war nicht allen Mitgliedern der Strafkammer bekannt, insbesondere nicht den Schöffen. Es handelte sich also nur um privates Wis-

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sen zweier Richter (OGH JR 1950, 567), das eine Beweiserhebung nicht ersetzen konnte.

Landgerichtsdirektor Dr ‚FE und Landgerichtsrat Dr. IB sind also verhindert gewesen, in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 1954 den Vorsitz zu führen, weil sie pflichtgemäss als Zeugen erschienen waren. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Landgerichtsdirektor Dr . Be» GEB auch wegen Urlaubs und Landgerichtsrat Dr. Im wegen einer unentschieden gebliebenen Anzeige nach § 30 StPO

verhindert waren.

>, Die Revision beanstandet es, dass "bei der Vernehmung des Zeugen TEE ein staatsanwaltschaftliches Protokoll von vielen Seiten in einem Zuge vorgelesen worden" sei. Das ist aber nicht der Fall; demdie Sitzungsniederschrift bemerkt hierzu: "Die Aussage wurde teilweise verlesen". Im übrigen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen darüber, ob es notwendig ist, im Falle des § 253 StPO eine Aussage ganz oder nur teilweise zu verlesen, RGSt 57, .377:

II. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt. Sie ist auch offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner Erörterung.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Menges Hoepner