Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 5 StR 534/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2286 0FO Jar
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Gerhard 7 ED aus Hei: d»rt geb:ren m @. iD EB,
2. den Geschäftsführer Ervin H i ED aus He, geb;ren an DM. .ENED ED ir rw,
wegen Vergehens gegen § 175 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mn als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisicnen der Angeklagten T@> uni HI@EED gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.Juli 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen —
Gründez3
Das Landgericht hat den Angeklagten HI@EB wegen Vergehens gegen § 175 StGB in vier Fällen, den Angeklagten JMD wegen Vergehens gegen $ +75 StGB in vier Fällen und wegen versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr.3 StGB in einem Falle verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Der Angeklagte J@WD erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß der Strafkammervorsitzende das Urteil "zugleich" für einen verhinderten Beisitzer unterschrieben hat. Die Unterschriften lauten.
"Dr. Hop Dr. Heiii> Kras"
zugleich für den durch
Urlaub und Ortsabwesen-
heit an der Unterschrift
verhinderten LGRat IREED. Diese Form der Unterzeichnung genügt dem § 275 Abs.2 Satz 2 StPO. Im allgemeinen empfiehlt es sich zwar, zu vermerken, der Richter sei aus dem und dem Grunde an der Unterschrift verhindert, und diesen Vermerk zu unterschreiben. Unterschreibt der Vorsitzende (oder der älteste beisitzende “ Richter für den Vorsitzenden) nur einmal, und befindet sich unter seiner Unterschrift der Vermerk; "Zugleich für den ...", so kann unter Umständen zweifelhaft werden, ob die Unterschrift diesen Vermerk deckt. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Zweifel jedoch nicht möglich, weil der Vorsitzende bei diesem Vermerk (wenn auch über ihm) eine zweite Unterschrift geleistet hat, und weil der Vermerk ersichtlich von seiner eigenen Hand herrührt.
2. Der Angeklagte HIER erblickt einen Verst:ßB gegen 86 244 Abs.2, 267 Abs.3 StPO darin, daß nicht näher aufgeklärt und im Urteil nicht näher dargestellt sei, in welcher
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Weise er (der Angeklagte) für den französischen Nachrichtendienst gearbeitet habe. Diese Rüge ist unbegründet, Die Strafkamer erblickt in der Tätigkeit des Angeklagten für den französischen Nachrichtendiensi einen Strafschärfungsgrund. Wie eingehend die tatsächlichen Grundlagen solcher Strafzumessungsgründe ermittelt werden, ist im wesentlichen Sache des tatrichterlichen Ermessens. Der Strafkammer ist es für die Strafzumessung ersichtlich nur auf die Tatsache angekommen, daß der Angeklagte überhaupt für einen fremden Nachrichtendienst gearbeitet hat, Einzelheiten, die nicht festgestellt sind, sind auch nicht gegen ihn verwendet worden,
II. Sachbeschwerde.
1. Beide Angeklagten tragen vor, sie nätten sich im Verbotsirrtum befunden, weil sie die §§ 175, 175a Nr.3 StGB für grundgesetzwidrig gehalten hätten. Das Urteil stellt fest, die Angeklagten hätten auf Grund ihrer Vorstrafen gewußt, daß sie Unrecht taten. Die Revisi‘nen führen aus, damit sei der von ihnen behauptete Verbatsirrtum nicht widerlegt. Es sei ihnen bekannt, daß Strafgerichte bereits den § 175 St@B für grundgesetzwidrig erklärt und deshalb auf Freispruch erkannt hätten. Ferner sei ihnen bekamnt, daß ein Freund HI nauecns KB schon lange vor den hier abgeurteilten Taten eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit dem Äntrage erh.'ben habe, die 88 175, 175a Nr.3 StGB für grundgesetzwidrig zu erklären.
Dies sind neue Behauptunzen zum inneren Tatbestand, die in der Revisionsinstanz auch im Zusamenhang mit dem Verbotsirrtum nicht beachtet werden können. Das Urteil stellt fest, daß die Angeklagten nicht im Verbetsirrtum gehandelt haben. Diese Feststellung ist unter den gegebenen Umständen ausreichend. Die Besorgnis, daß die Strafkammer dabei etwa den Begriff des Verbotsirrtuns verkannt haben könnte, ist nicht gegeben. Dic deutsche Rechtsprechung geht einhellig davon aus, daß § 175 StGB nicht gegen
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Art.2,3 GG verstößt. Das pflegt gerade H:m’sexuallen sehr wohl bekannt zu sein. Gewiß schließt die Kenntnis von einer entgegenstehenden Rechtsprechung den Verbotsirrtum nicht begrifflich und nicht schlechthin aus. Das Bewußtsein, Unrecht zu tun, ist begrifflich nicht dasselbe wie die Kenntnis, daß die Gerichte ein solches Verhalten zu bestrafen pflegen. Die Bekanntschaft mit einer solchen Rechtsprechung legt aber das Unrechtsbewußtsein so überaus nahe, daß der Tatrichter, wenn er in solchen Fällen das Unrechtsbewußtsein ausdrücklich feststellt, dazu eine nähere Begründung in aller Regel nicht zu geben braucht.
2. Der Angeklagte Hi meint, seine Tätigkeit für den französischen Nachrichtendienst hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Richtig ist, daß die Verwertung eines vor oder nach der Straftat liegenden Verhaltens nicht zur 3estrafung einer Gesinnung führen darf, die in keinerlei Beziehung zu der Straftat steht (BGH NJW 1954,1416). So liegt es hier jedoch nicht. Zwischen gleichgeschlechtlicher Betätigung und der Spiunage sind sehr enge Beziehungen denkbar. Sie beruhen auf zwei Gründen. Erstens gibt es Nachrichtendienste, die Agenten dadurch anwerben, daß sie mit Enthüllungen über den 3etreffenden drohen. Einer derartigen Nötigung sind Homrsexuelle in besonderem Maße ausgesetzt, weil sie stets einen, im Laufe der Zeit aber gewöhnlich viele Mitwisser haben, auf deren Vserschwiegenheit im allgemeinen erfahrungsgemäß wenig Verlaß ist. Zweitens neigen Homosexuelle dazu, sich zu Geheimbünden zusammenzuschließen, dazu gelangen sie durch das Bestreben, sich die Befriedigung ihres Triebes nach Möglichkeit zu. erleichtern. Solche Geheimbünde kommen dem Bedürfnis jedes Nachrichtendienstes, ein möglichst enges Netz von Agenten zu haben, stark entgegen. Das Treiben der Eomosexuellen bildet aus diesen Gründen eine gewisse Gefährdung für das Interesse jedes Staates, gewisse Dinge vor ausländischen Nachrichtendiensten geheimzuhalten. Bleibt es nun nicht bei der bloßen Gefährdung, sondern
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‘ist ein Homosexueller tatsächlich für einen fremden Nachrichtendienst tätig geworden, so ist das aus diesen Gründen ein Umstand, der bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden kann.
Es kommt in diesem Zusammenhange nicht darauf an, daß die Staatsangehörigkeit des Angeklagten Hilbert ungeklärt ist. Ebensowenig spielen hier die Befugnisse eine Rcelle, die fremde Staaten auf Grund des Besatzungsstatutes in Deutschland besitzen. Der Angeklagte wird nicht bestraft, weil er im Zusammenhang mit seiner Nachrichtenbeschaffung etwas Verbatenes getan hätte, sondern er wird wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestraft. Strafschärfend kann nicht etwa nur das berücksichtigt werden, was verboten ist. Bei der Beurteilung des Maßes der Schuld und der Gefährlichkeit eines Täters kann auch sonst sein übriges, strafrechtlich gleichgültiges Verhalten, wenn es nur in irgendeiner Beziehung zu der Tat steht, zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten mitberücksichtigt werden. Die Ausführungen der Strafkamer hierüber sind nicht zu beanstanden.
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3. Auch im übrigen hat die rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den einer der Angeklagten beschwert wäre. -
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker