Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 30.11.1954 – 1 StR 373/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2506 081 .
1 StR 373/54 285
eu”
m um nr
Im Namen des Volkes
In der Sträfsache gegen
den Kaminkehrermeister Oswald M EB :u:s sen geboren am «EEE 1303 in wen.
wegen Unzucht mit einer Geisteskranken u.a.
nme en m un
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Peetz er Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtagerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundssanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunisbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: u:
DO EP Fe Papa EZ ER EN AR EP
ic
ae N
> zo Pa - Ar en erde mr re ale ar nee De UBER are
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird = das Urteil des Landgerichts in Amberg vom wu 6. April 1954, soweit der Angeklagte von der 3 Anklage wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 . Nr 2 in Tateinheit mit Vergehen gegen § 182 wi StGB freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Amberg vom 8. April 1952 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Geisteskranken zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, von der weiter erhobenen Anklage der Anstiftung zur Begünstigung aber freigesprochen worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht Amberg den Angeklagten - unter Aufhebung des Urteils vom 8. April 1952 - am 6. April*® 1954 freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrens- sowie des sachlichen Rechts gerügt.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts im April 1951 und dann noch zu wiederholten Malen in den darauffolgenden Wochen mit der am 8. Juli 1935 geborenen schwachsinnigen Edith Hp den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB mit der Begründung, dass die Edith H zwar schwachsimig sei - es nimmt in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen, Landgerichtsarzt Medizinalrat Dr. Jung, Debilität, also Schwachsinn minderen Grades, an -, dass sie aber - insoweit weicht das Jandgericht von dem Sachverständigengutachten ab - noch in der Lage sei, "zwischen einer dem Sittengesetz entsprechenden und einer ihm widerstreitenden Befriedigung des Geschlechtstriebes" zu unterscheiden, und dass sie dem Verlangen nach Beischlaf mit freier Entschliessung zu begegnen vermochte. Da das Landgericht es auch nicht als erwiesen ansieht, dass der Angeklagte damit rechnete, der Edith ED fehle dieses Unterscheidungsvermögen und diese Fähigkeit, einem an sie gestellten Verlangen nach Geschlechtsverkehr mit freier Entschliessung zu be-
N | 1 H i N |
- 3 -
gegnen, gelangte es auch nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 2 StGB.
Diese Auffassung der Strafkammer vom Wesen des § 1§ 2 StGB ist rechtsirrig und verletzt das Gesetz, so dass schon aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben werden musste. Darüber, wie es zum ersten Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Edith ig im April 1951 gekommen ist, besagen die Feststellungen des Urteils: er erfasste die Edith 3 |] und zog sie in ein Gebüsch; er drückte sie dort zu Boden, zog ihr den Schlüpfer aus und übte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus; Edith Hgg leistete dabei keinen Widerstand, obwohl sie bei dem Geschlechtsverkehr Schmerzen verspürte. - Nun ist es ohne Frage richtig, dass die Verführung nach § 1§ 2 StGB ein "Geneigtmachen" zum Beischlaf voraussetzt und dass dieser Tatbestand nicht vorliegt, wenn sich das Mädchen ohne irgend eine Beeinflussung seines Willens oder irgend einen Missbrauch seiner Unerfahrenheit von sich aus freiwillig hingegeben hat (RGSt 53, 130). Der festgestellte Sachverhalt zeigt aber einerseits ein Verhalten des Angeklagten. das durchaus das Merkmal des "Geneigtmachens" enthält, und andererseits ein Verhalten des betroffenen Mädchens, das nach den besonderen Umständen des Falles keineswegs dahin gekennzeichnet werden kann, dass es sich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgab. Ein Missbrauch der geschlechtlichen Unerfahrenheit oder der geringen seelischen Widerstandskraft kann auf sehr
—
# B x 23 be I fi 5
verschiedene Weise geschehen, und welches Hittel der Täter wählt, ist für die Feststellung des Tatbestandes gleichgültig. Es ist auch unerheblich, ob es einer länger dauernden Einwirkung auf den Willen des Mädchens bedurfte oder ob - wegen der besonders geringen seelischen und sittlichen Widerstandskraft des Opfers - eine sehr kurze Einwirkung genügte. Dass es bei einem mit so geringen geistigen Kräften begabten Mädchen wie der Edith U ] bei eınem entschlossenen Zugriff nur zu einem kaum spürbaren und äusserlich gar nicht in die Erscheinung tretenden Widerstreben kam, entspricht der Lebenserfahrung. \ienn der Angeklagte die Edith Hg "erfasste, ins Gebüsch zog, sie zu Boden drückte, ihr den Schlüpfer auszog" und dann den Geschlechtsverkehr ausübte, so lag in diesen entschlossenen und zielbewussten, wenn auch nur rein körperlichen Kinführen zum Beischlaf eine wirksame Willensbeeinflussung, die das Tatbestandsmerkmal des Verführens erfüllt. Wenn also, was nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu vermuten ist, die Edith 1] bei
dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten im April 1951 noch unbescholten war, wäre der Angeklagte, sofern er nicht etwa Anhaltspunkte für die Annahme der Bescholtenheit gehabt hat, bei dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls wegen Vergehens gegen § 1§ 2 StGB zu verurteilen gewesen, da der erforderliche Strafantrag offenbar recht-
zeitig gestellt ist (Bl 4 d.A.). ,
Da bei dieser Sachlage das den Angeklagten insoweit freisprechende Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die im übrigen geltendgemachten Revisionsrügen. Für die nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 2 StGB notwendig werdende erneute
4 Er 2a eo
ee
geistig Sn ae>
, bare]
Ann ur ua u
A rent
wen ee
di “ x F Er we » ee A: % z Fre Pop re
a zw vr
“ ver
z Ps 70% ‘ BR “ » 2 En r ai in nn
zZ N, ae, N RC H
BEN 5 3
Würdigung des Sachverhalts erscheint der Hinweis angezeigt, dass es zwar nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler darstellt, sondern im tatrichterlichen Ermessen liegen kann, wenn das Gericht vom Gutachten eines Sachverständigen unter Berufung auf die eigene Sachkunde und unter Verwertung anderer Ergebnisse der Beweisaufnahme abweicht. Das Gericht wird sich aber vor Augen halten müssen, dass es nur mit überzeugenden Gründen von dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen wird abweichen können und dass es, wenn es Zweifel an der Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens hat, sorgfältig zu prüfen haben wird, ob nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten erscheint.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung weder eine Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Verbrechens der Unzucht mit einer Geisteskranken noch eine solche wegen.Verführung rechtfertigen sollten, noch zu prüfen sein wird, ob nicht der Tatbestand der tätlichen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) gegeben ist. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber, der HB würde selbst dann als Beleidigung anzusehen sein, wenn sie als Geistesschwache nicht in der Lage gewesen sein sollte, es in seinem den Ausdruck der Missachtung enthaltenden Sinne geistig zu erfassen, Wenn sie dagegen etwa das sittliche Unterscheidungsvermögen in Bezug auf den Geschlechtsverkehr besass, dann wird man sogar annehmen dürfen, dass sie die in dem Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber liegende Kundgabe der Missachtung verstanden hat, auch wenn sie - worauf es nicht ankommt - dieses Verhalten nicht gefühlsmässig als ehrverletzend empfunden hat. Wie weit sie den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und das volle Verständnis für den Wert der Wahrung ihrer Geschlechtsehre gehabt hat
und ob somit der in ihrem Verhalten möglicherweise liegenden Eınwilligung in die Verletzung ihrer ähre eine die Rechtswıdrigkeit ausschliessende Bedeutung zukommt, ist eine weitere Frage, zu der auf die in RGSt 60, 34, IIRR 1938 Nr 777, DR 1941, 1451° abgedruckten Entscheidungen hingewiesen sei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. KFörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Dr. Mannzen
Ey Z0 <
aA
2% > or ze? 7 er,
” x “X
Eure,
Ahr “ “on
je,
r Da Po
ne
5 Fe ae
%- ET
a
==
’ wenn a 2m nen
DER
‚ , wort, ‘ Re
A
H 23