Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 1 StR 352/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2306 082

i_StR 352/54

un

ImNanen des Volkes a

In der Strafsache

wegen Meineids u.a.

hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben: j

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel. Bundesrichter Dr. Schalscha Be Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Ba Autgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wırd das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 8. Januar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten x des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

nr nn ann a Lee ; -

Gründes

an au aan wein. suite aan aiett mare muhhe rein mung püras ana

Der Angeklagte ist wegen uneidlicher Falschaussage und wegen - unter den Voraussetzungen des § 157 SıGB begangenen - Meineids zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnıs verurteilt worden.

Nach den Urteilsfeststellungen -hat er in dem Strafverfahren gegen den Kaufmann Philipp Kg vegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. als Zeuge am 9. April 1952 vor dem Antsgericht in Ludwigshafen am Rhein uneidlich und am 26. August 1952 vor dem Landgericht in Frankenthal unter Eid ausgesagt; der Arzt Dr. vo habe bei der Blutentnahme, ale, er an

x vornahm, Alkohol oder Äther verwendet; er habe einen Wattebausch mit einer aus einer 'riäsche entnommenen,nach Alkohol oder Äther riechenden Flüssigkeit getränkt und damit vor der Blutentnahhe die Einstichstelle abgerieben. Diese Aussagen waren, wie der Angeklagte bei den beiden Vvernehmangen wußte, falsch; & in Wahrheit hatte Dr. vg keinen mit solchen Stoffen getränkten Wattebausch benutzt.

Ze te ee

Bee ge

Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sschlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben. "

x f %>

ner

TER u ee

Pe

‘.) Verfahrensrügen:

on

a) Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift beantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsanwalt gg:

a0 = _

van mern rn. De en m re Ca

Adern

zen

?

FETT N r

t

ae on ER a u

BEE EB EEE FE

*r

« “ * Fr run, RN x * , & . < N

den Verteidiger des früheren Angeklagten Kg vor dem Amtsgericht in Ludwigshafen und dem Landgericht in Frankenthal, als Zeugen darüber zu vernehmen, was dıe einzelnen Zeugen vor der letzten Hauptverhandlung ausgesagt haben. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, daß er "kein eigentliches rechtserhebliches Beweisthena' enthalte.

Gegen den ablehnenden Beschluss wendet sıch die Revision mit der Begründung, daß er nicht auf eınen der in § 244 Abs 3 StPO genannten Gründe gestützt, überdies mehrdeutig und auch in sich widerspruchsvbil sei. Die Rüge greift nıcht durch. Beı dem Antrag des Angeklagten handelte es sich nicht um eine förmlichen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO, der eine bestinnte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand haben muß; er bedeutete vielmehr lediglich eine auf weitere Nachforschungen gerichtete Anregung bei deren Ablehnung das Gericht, wenn es überhaupt über sie entscheiden wollte, nicht an die Bestimmungen des § 244 Abs 3 StPO gebunden war. Ersichtlich hat das Landge-

richt den Antrag auch als eine solche Anregung aufgefaßt.

b) Die Strafkammer hat ‘durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Rechtsanwalts ao ] als Zeugen auch nicht ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Die Bekundungen, die Dr. Di aıs Zeuge in dem Strafverfahren gegen xD und in den gegen den Beschwerdeführer gemacht hat, lassen - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine irgend-

|... ermtietteer ERTRTUTN ”

Pa ie ea

wie bedeutsamen Widersprüche erkennen. Aus den einzelnen Aussagen ergibt sich indeutig, daß Dr. vum zur Desinfektion der für den Einstich bestimmten Körperstelle des früheren Angeklagten xD keinen mit Alkohol, Äther oder sonstigen flüssigen Stoffen gebränkten Wattebausch verwendet hatte. Übrigens ist

es unrichtig, wenn der Angeklagte behauptet, Dr. DD «> habe insofern einen Kunstfehler begangen, als er die Binstichstelle nicht mit Sublimat gereinigt habe. In Nr 3 des heute noch gültigen Runderlasses vom 19. Juli 1938 (RMB1l i V 1938, Sp 1215 £) ist lediglich gesagt, daß bei der Blutentnahme die Hautdesinfektion nur mittels '! %olger Suhlimat- oder Oxycianatlösung vorgenommen werden "soll".‘Dıe Reinigung mit einer Sublimatlösung ist also nicht zwıngend vorgeschrieben; ein entgegenstehender Hinweis hat sich auch nicht auf dem von Dr. DD ausgefüllten "Untersuchungsprotokoll" (s. Bl 79 der Strafakten KB) befunden. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht kein Anlass, den Verteidiger des früheren Angeklagten Kg als Zeugen über den Inhalt der Bekundungen, dieder Zeuge Dr. DB >: seinen Vernehmungen gemacht hat, zu hören. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer oder dessen Verteıdiger freigestanden, dem Zeugen durch den Vorsitzenden entsprechende Vorhalte machen zu lassen.

Auf das Vorbringen, das Landgericht habe den Zeugen KGB richt in der "im Rahmen des § 244 Abs 2 StPO und mit Rücksicht auf die besonderen Umstände

$

wen ei |

des Falles erforderlichen" Weise vernommen, kann der Beschwerdeführer seine Aufklärungsrüge nicht stützen (vgl OGHSt 3, 59; BGHSt 4, "25, 126).

2.) Bachbeschwerde;

Sıe ist zum Schuldspruch ebenfall unbegründet. Das Urteil läßt ın dieser Hinsicht keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Be- h schwerdeführers ersehen. Richtig ist allerdings, daß dıe Strafkammer nıchr geprüft hat, ob der Angeklagte

in der Berufungsverhandlung gegen X] vor dem Land- F gericht wegen des Verdachts der durch seine früheren 3 Aussagen vor der Polizei und dem Amtsgericht begange- |

B‘

nen Begünstigung nach § 60 Nr 3 StPO hätte unvereidigt bleiben müssen. Doch stünde ein solcher Verfahrensverstoß seiner Verurteilung wegen Meineids nicht entgegen (RGSt 25, 30). Die Bemerkung, Fahrlässigkeit :scheide aus, weil der Beschwerdeführer auch heute noch behaupte, von der Richtigkeit seiner Aussagen überzeugt zu sein, ist zwar, für sich alleın betrachtet, bedenklich. Aus den übrigen Urteilsausführungen ergıbt sich aber zweifelsfrei, daß die Strafkammer von der vorsätzlichen Falschaussage und der vorsätzlıchen Eidesverletzung des Angeklagten überzeugt war.

Hingegen’ kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB zwar hinsichtlich des Meineids, nicht aber auch hinsichtlich der uneidlıchen Falschaussage

LP6

1}

[e2}

l v. . 76 wir 5 A

FR :3

EA

vor dem Amtsgericht geprüft. Der Beschwerdeführer kann jedoch schon diese Aussage bewußt falsch erstattet haben, um sich nicht durch wahrheitsgemäße Angaben der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen Begünstigung des damaligen Angeklagten > auszusetzen; er hatte sich nämlich nach den Urteils- u feststellungen bereits bei seiner polizeilichen Ver-

nehmung am ?4. August i951 die von | in seinem

Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts

in Ludwigshafen vom i3. Juli 1951 erstmals aufge- ! stellte Behauptung, Dr. vi> habe bei der Blutentnahme Alkohol verwendet, zu eigen gemacht. Die Strafkammer hat allerdings für die uneidliche Falschaussage unter Außerachtlassung des in § 153 StGB an- N gedrohten Mindestmaßes von drei Monaten nur eine u ‚zweimonatige Gefängnisstrafe festgesetzt; doch ist Re: die Möglichkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht bei Anwendung des § 157 StGB

y « wet

auf eine nech geringere Strafe erkannt hätte. Auch 3 bei dem Msineid ist die Begünstigung vor der Polizei 3 neben der uneidlichen Falschaussage vor dem Amtsge- % richt gemäß § 157 StEB in Betracht zu ziehen. Ferner ö Ei hat die Strafkammer hinsichtlich des Meineids nicht “r geprüft, ob der Angeklagte wegen Begünstigung hätte on unvereidigt bleiben müssen, ein Umstand, der zwar, ®

wie erwähnt, nicht die Verurteilung des Beschwerde-

führers wegen Meineids ausschloss, aber doch bei der Straffestsetzung zu seinen Gunsten in die Waagschale fiel.

Mr“ B

» ware PRESSE. 3:2 NIS

ER, 8

ur ee $

ERUITHBE DAR Ks} RT air >

EZ

ae

P “ Nr,

BERRRT |

s

nm ” Rııa vi we ehe

Pr

Schließlich gibt euch die Begründung, mit der die Strafkammer dem nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt hat, j zu Bedenken Anlass, Das Landgericht ist der Auffassung, daß "bei einem Meineid, dem nicht ganz besonders schwerwıegende Milderungsgründe zur Seite stehen, das öffent- |

»lıche Interesse stets"die Vollstreckung der Strafe er- i fordere. Abgesehen davon, daß die Strafkammer dem Beschwerdeführer die Vergünstigung des § 157 StGB, also eınen Strafminderungsgrund, zugebilligt hat, kann dıe Meinung des Landgerichts in ihrer Allgemeinheit nicht gebilligt.werden. Sie läuft darauf hinaus, daß die Verbrechen des Meineids - von ganz besonders milde gelagerten Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich von der Strafaussetzung zur Bewährung auszunehmen seien. Die Vergünstigung des § 23 StGB darf jedoch, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (u.a. BGHSt 6, 298), nicht bei Straftaten bestimmter Art schlechthin und ohne Rücksicht auf

die Umstände des Einzelfalles abgelehnt werden.

ae “ir ut age

Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen als unbegründet zu verwerfen.

2pp

1 [0:) 1

P Ya FAR $ TREUE

z

Die von dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. og: nachträglich in Abschrift eingereichten Schriftstücke haben nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Rechtsmittel der Revision bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Dr.Schalscha Br ‚Mannzen

Fern &

ß Fr nn

In

Dr

JERSBIIESSEHIGE Aue LEE =