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BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 5 StR 213/54

5. Strafsenat

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2286 052 39

5 StR_ 213/54

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer und Landarbeiter Otto R NED, zuletzt wohnhaft gewesen in BB xreis wei, geboren an WED ED in eure,

wegen Diebstahls im Rückfall und Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5.Februar 1954, soweit es den Angeklagten verurteilt, nebst den Fuststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkamner hat den Angcklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Straäfrechts. Das Rechtsmittel hat üErfolg.

Mit Recht beanstandet die Nevision, daß dem Angeklagten kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die vom Angeklagten beantragte Beiordnung abgelehnt, weil "ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs 1 StPO nicht gegeben ist (Tat nur Rückfallsverbrechen), die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht nach § 140 Abs 2 StPO geboten erscheint, schließlich auch nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte sich selbst nicht verteidigen könnte", Daraufhin wiederholte der Angeklagte seine Bitte, ihm einen Verteidiger beizuordnen, mit der Begründung, daß er "dem Gericht weitere Anträge unterbreiten! müsse, "die ein vollkommen verändertes Bild der ihm zur Last gelegten Sache ergeben". Auf dieses Schreiben hat der Vorsitzende nur den Vermerk gesetzts "z.Termin".

Das Schreiben des Angeklagten war entweder als Gegenvorstellung oder als Beschwerde aufzufassen. Welches von beiden gemeint war, mußte der Vorsitzende klären und dann entweder selbst entscheiden oder das Schreiben an das Beschwerdegericht weiterleiten. Darauf, daß das nicht geschehen ist, kann die Verurteilung beruhen, Die Ablehnung enthielt einen Ermessensfehler. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende seine Prüfung auf alle Gesichtspunkte erstreckt hat, unter denen nach § 140 Abs 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein kann; sein Bescheid spricht sich ausdrücklich weder

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darüber aus, 2b er die Tat nicht als schwer, noch darüber, ob er die Sach- und Rechtslage nicht als schwierig ansah (vgl BGH IM Nr 6 zu § 140 StPO). Der Sinn des Bescheides mag zwar sein, daß beides verneint werden sollte, Das

wäre aber irrig. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage

beim Landgericht erhoben, auch Gieses selbst hat das Hauptverfahren vor der Strafkanmer (nicht gemäß § 209

Abs 1 Satz 2 StPO vor dem Schöffengericht) eröffnet,’

Der Grund kann nur sein, daß beide - Staatsanwaltschaft und Strafkamner - entweder die besondere Bedeutung des Falles" bejaht oder eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus im Bereich der Möglichkeit gesehen haben. Taten, für die sc hohe Strafen auch nur in Betracht kommen, sind immer "schwer", auch im Sinne des § 140 Abs 2 StPO. Eine "pesondere Bedeutung des Falles" kann nach Lage der Dinge in der vorliegenden Sache nur unter dem Gesichtspunkt bejaht worden sein, daß entweder die Sachlage oder die Rechtslage für ein Schöffengericht zu schwierig wer. Dann war sie auch für einen unverteidigten „ngeklagten von einfachsten Bildungsgrad zu. schwierig. .

Das wird durch mehrere Umstände bestätigt. Die Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich schon aus der sehr breiten Beweiswürdigung des Landgerichts. Daß auch die Rechtslage schwierig war, erhellt ohne weiteres daraus, daß die Strafkammer den Angeklagten in beiden Fällen, in denen es zur Verurteilung gekommen ist, gemäß § 265 StPO auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen hat. Es ist in keiner .eise ersichtlich, wie disser Angeklagte in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung eines solchen Hinweises (der selbst Juristen nicht selten in Verlegenheit bringt) auch nur zu verstehen, geschweige denn ihn unvorbereitet für seine Verteidigung zu nutzen. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wird schließlich noch dadurch gekennzeichnet, daß Staatsanwaltschaft und Strafkammer den Schuldgehalt des Diebstahls völlig verschieden beurteilten. Der Staatsanwalt beantragt®

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dafür eine Einsatzstrafe von vier Monaten Gefängnis, das Gericht erkannte auf ein Jahr Zuchthaus.

Der Senat hat bereits in der Entscheidung NJW 1954, 1415 näher dargetan, daß und warum in Strafkammersachen erster Instanz nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Zu welchen Feststellungen die Strafkammer gekommen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, ist nicht zu übersehen. Aus diesem Grunde greift die Revision durch, ohne daß auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Siener

Schmitt Dr.Börker