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BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 3 StR 654/53

3. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Ernestine K 0 EB zer. HB aus vog-DEE, geboren am @. ED EB in vi WD- >

wegen Fremdabtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr: Koeniger 3undesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung

ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiß

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Wuppertal vom 4. August 1953,

a) soweit sie in Falle Kg (jetz DEWb) wegen vollendeter Abtreibung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ferner

b) in Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in sechs Fällen zu insgesamt einem Jahr und zwei Monazen Gefängnis verurteilt:

Wit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie hat nur in einem Falle Erfolg.

I. In den fünf Fällen, in denen sie nach den Feststellungen des Landgerichts in die Gebärmutter der jeweils schwangeren Lieselotte WE Seifenlauge mit dem Erfolg eingespritzt hat, dass jeweils die Leibesfrucht abging, hat die Angeklagte durch ihr Vorgehen den äusseren Taibestand der voilendeten Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB verwirklicht. Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen auss Danach hat die Angeklagte im ersten Falle der 3itte der Lieselotte WEM, "an ihr eine Abtreibung vorzunehmen, Folge geleistet". Daraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte zur Zeit der zat die Schwangerschaft und die von ihrer Einspritzung erwartete Wirkung der Abtreibung - nicht nur einer Spülung - kannte. Damit ist der Vorsatz der Fremdabtreibung einwandfrei dargetan: Für die später bei derselben Frau vorgenommenen Einspritzungen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass die betroffene Frau sich jeweils schwanger fühlte und die Angeklagte um den (dann auch mit Erfolg vorgenommenen) "Eingriff" bat. Aus dem Zusammenhang dieser späteren Vorgänge mit dem ersten hat das Landgericht offenbar geschlossen, dass die Angeklagte auch in diesen weiteren vier Fällen das Ersuchen der Frau um einen Eingriff nicht bloss, wie die Beschwerdeführerin es jetzt darzustellen sucht, als eine Bitte um Durchführung einer harmlosen Spülung, sondern ebenso wie im ersten Falle um die Auf-

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forderung einer Schwangeren, bei ihr eine Fruchtabtreibung vorzunehmen, aufgefasst und diesem Wunsch jeweils bewusst entsprochen hat. Damit ist der Abtreibungsvorsatz auch in diesen vier Fällen fehlerfrei angenommen.

Es komnt - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagten der Schwangerschaftszustand jeweils von der Lieselotte VB aus - därückli ch 'nitgeteilt worden war. Es genügt, dass sie aus den gesamten Umständen erkannt hat, dass sie eine Schwangere vor sich hatte, deren Leibesfrucht sie abtreiben sollte. Dies ist hier ausreichend festgestellt. Auch die Meinung der Beschwerdeführerin, es handle sich in diesen fünf Fällen höchstens um Abtreibungs versuche, ist abwegig, da sie in Widerspruch steht zu den für alle fünf Fälle hinsichtlich der äusseren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen des Landgerichts.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs ] und 2 StGB ist für alle sechs Fälle geprüft und ausreichend begründet. Darin sowie auch in der Strafzumessung sind keine Rechtsfehler zu erkennen:

Nach allem ist die Revision wegen der fünf Fälle W3> als unbegründet zu verwerfen.

II. Dagegen kann der Schuldspruch im Falle Eva Fe (DEE) nicht bestehen bleiben.

Schon die Annahme des äusseren Tatbestandes einer vollendeten Fremdabtreibung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Angeklagte auch in diesem Falle Seifenlauge in die Gebärmutter der Frau eingespritzt. Aber über das Ergebnis dieser Einspritzung stellt das Landgericht nur fest, "dass alsbald die Regelblutungen wieder eingesetzt" haben, Die vollendete Tat im Sinne des § 218 StGB

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erfordert aber den Erfolg der Abtötung einer zur Tatzeit im Mutterschoss lebenden Frucht. Die Feststellung einer solchen Abtötung ist hier der Urteilsbegründung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Der Wiedereintritt der Regelblutungen kann zwar die Folge einer vorausgegangenen Abtötung der Leibesfrucht sein; es sind aber auch andere Gründe einer Störung der regelmässigen Blutungen denkbar. Da das Landgericht in den übrigen fünf Fällen als Folge der Einspritzung ausdrücklich den Abgang der Leibesfrucht der Schwangeren festgestellt, dagegen auffälligerweise in dem Falle Eva Kg nur das Wiedereinsetzen der Regelblutungen als Folge der Finspritzung bezeichnet hat, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in diesem Falle die tatsächliche Schwangerschaft und die Abtötung einer lebenden Leibesfrucht als Folge des Kingriffs der Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen vermochte. Bei dieser Unklarheit im Sachverhalt nuss das Urteil in diesem Falle aufgehoben und durch Zurückverweisung der Sache an das Landgericht diesen Gelegenheit gegeben werden, die Unklarheit zu beseitigen.

“ird auf Grund der neuen Verhandlung die Abtötung der Leibesfrucnt nicht bewiesen, so kommt die Verurteilung wegen Abtreibungsversuches in Betracht.

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann, wiewohl die ersten drei oder vier Straftaten vor dem Stichtag dieses Gesetzes, dem 15. September 1949, begangen worden sind, nicht in 3etracht kommen, da wegen der beiden ersten an der Lieselotte WED begangenen Straftaten, die zeitlich vor dem Stichtag liegen, Freiheitsstrafen in Höhe von je sechs konaten Gefängnis verhängt worden sind, weshalb die aus allen diesen Straf-

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taten nach § 74 StGB zu bildende Gesamtstrafe, die nach § 4 Abs 1 und 4 StrFrG 1949 wassgebend ist, über der Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten liegen muss.

Glanzmann Krauss Koeniger Busch Dr. Wiefels