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BGH Entscheidung vom 10.11.1954 – 5 StR 476/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine wegen erheblich vermindert®” Zurechnungsfähigkeit des Täters mögliche Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf nu” unterbleiben, wenn die innerhalb dieses Rahmen bestinnte Strafe noch schuldangemessen i®t- Dabei kann ein Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als Nebenstrafzweck mitberücksichti8? werden.

Für das Nachschlagewerk! Für die Antliche Sammlung!

Gesetzs StGB § 51 Abs 2

Rechtssatz: Eine wegen erheblich vermindert®” Zurechnungsfähigkeit des Täters mögliche Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf nu” unterbleiben, wenn die innerhalb dieses Rahmen bestinnte Strafe noch schuldangemessen i®t- Dabei kann ein Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als Nebenstrafzweck mitberücksichti8? werden.

Aktenzeichen: 5 StR 476/54

Urteil des BGH vom 10.November 1954 schwG Hamburg

5_StR_476/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Werner H > U: Erip-ı MD: geboren an BD. EEE ED i: va:

wegen Mordes und versuchten Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 2.Novenmber 1954 in der Sitzung vom 10.November 19545

an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED»

als Vertreter der Zundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 6.Juli 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kcsten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Mordes an seiner zur Zeit der Taten ungefähr 19 Monate alten ehelichen Tochter Jutta zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat die äußeren und inneren Voraussetzungen des versuchten Mordes und des M-rdes in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die Annahme, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt hat.

Das Schwurgericht hat diese Beweggründe ausweislich des Urteils darin gefunden, daß der Angeklagte, der in dem Kind die Ursache der Siörungen seines Ehelebens und seines wirtschaftlichen Fortkommens sah, aus krassem Egoismus gehandelt habe, daß er nicht bereit gewesen sei, die persönlichen und finanziellen Einschränkungen auf sich zu nehmen, die jeden Vater cblägen, daß es ihm mißfallen habe, die Liebe seiner Frau mit dem Kind teilen zu müssen, daß er hoffte, bevorstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten durch die Tötung des Kindes und die dadurch ermöglichte Mitarbeit seiner Frau leichter überwinden zu können, und daß er den Weg, eine solche litarbeit dadurch möglich zu machen, daß er das Kind den Schwiegereltern überließ, nicht habe gehen wolien, weil er diesen das Kind nicht gönnte und weil er fürchtete, dafür etwas zahlen zu müssen. Das ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrtun.

Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind. Dabei kommt

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es nicht auf die sittliche Bewertung der Beweggründe an sich, sondern auf ihre antreibende Verknüpfung mit der in Rede stehenden vorsätzlichen Tötung an (vgl BGHSt 3,132; 3,330; ebenso BGH in 2 StR 398/53 vom 12.11.1953). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wer sich durch Vorstellungen der Art zur Tötung seinss eigenen Kindes bestimmen läßt, wie es der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat, handelt aus Bewegsründen, die auf tiefster Stufe stehen und die als verwerflich und verächtlich bezeichnet werden müssen.

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß das Schwurgericht bei der Bewertung der Beweggründe nicht alle Umstände berücksichtigt habe, die es hätte berücksichtigen müssen, und daß im vorliegenden Fall niedrige Beweggründe verneint werden müßten, weil das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge seines Schwachsinns erheblich vermindert gewesen sei.

Bei der Wertung einen Beweggrundes auf seinen sittlichen Gehalt dahin, ob er niedrig ist, k,mt es allerdings auf die Gesamtumstände an (so BGH 2 StR 398/53 vom 13.11.1953 = NJW 1954,565). Das hat das Schwurgericht aber bei seiner Bewertung der Beweggründe des Angeklagten als niedrige Beweggründe auch nicht verkannt. Das Urteil sagt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, Ger Angeklagte habe "trotz seiner schwachen Geisteskräfte" erkannt, daß das Kind an den Störungen seines Shelebens und seines wirtschaftlichen Fortk::mmens unschuldig gewesun sei. Das Schwurgericht hat also im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch hier die Geistesschwäche des Angeklagten berücksichtigt. Wenn es dabei den Umstand, daß der Angeklagte infolge seiner Geistesschwäche in seinem Eemmungsvernögen erheblich beeinträchtigt war, nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne gewertet hat, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wer sich durch solche Vorstellungen zur Tötung seines eigenen, von ihm selbst als unschuldig erkannten Kindes bestimnen läßt, wie es der Angeklagte hier

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getan hat, tötet auch dann aus niedrigen Reweggründen, wenn sein Hemmungsvermögen erheblich veruindert ist.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Mordversuch und den Mord durch zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB begangen habe.

Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte seinen Entschluß, das Kind zu töten, nach dem mißlungenen Giftmordversuch aufgegeben und alsdann aus einem neuen äußeren Anlaß sich abermals zur Tötung des kindes entschlossen habe, die er alsdann mit gänzlich anderen Mitteln (Mord durch elektrischen Strom) ausführte. An diese im Bereiche des tatsächlichen liegenden Feststellungen des Schwurgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen die Annahme zweier selbständiger Taten. Eine fortgesetzte Handlung liegt bei diesem Sachverhalt im Gegensatz zur Auffassung der Revision schon deshalb nicht vor, weil der Mordversuch und der M::rd nicht Ausfluß ein und desselben Gesamtvorsatzes sind.

Auch sonst 1&ßt der Schuldspruch keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der Strafausspruch gibt sbenfalls zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.

Das Schwurgericht hat trotz Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (erheblich vermindertes Heumungsvermögen irfolge Schwachsinns) von der im 8 51 Abs 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Zu Unrecht meint die Revision, daß es sich dabei von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen.

§ 51 Abs 2 StGB schreibt Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht zwingend vor. Er überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe mildern will oder nicht. Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, die vom Tatrichter ge-

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troffene Entscheidung daraufhin zu prüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.

Das Reichsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, daß das Ermessen des Tatrichters bei jener Entscheidung uneingeschränkt sei (vgl RGSt 71,179; 74,217, RG DR 1942, 329). Der Senat kann dieser Auffassung jedoch nicht zustimmen. Sie wird dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht.

Wenn § 51 Abs 2 StGB sagt, daß bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs 1 und 2 StGB) gemildert werden kann, so bedeutet dies, daß der Tatrichter eine Strafe verhängen kann, die der Höhe und unter Umständen auch der Art nach unter der unteren Grenze des Strafrahmens oder unter der unbedingt bestimten Strafe liegt, die das Gesetz für den tegelfall, d.h. für die Tat eines zurechnungsfähigen Täters, v>reieht. Dabei ist der Tatrichter allerdings insoweit gebunden, als er die in § 44 Abs 2 und 3 StGB bestirmte untere Strafgrenze nicht unterschreiten darf. § 51 Abs 2 StGB gibt dem Tatrichter also in den Fällen, in denen das Gesetz für den Regelfall einen Strafrabmen bestimmt, einen nach unten er-

weiterten Strafrahmen. Für äie Fälle, ix denen das Gesetz “ für den Regelfall allein lebenslanges Zuchthaus androht, eröffnet § 51 Abs 2 deu Tatrichter cinen "Strafrahmen", dessen untere Grenze durch § 44 Abs 2 StGB auf Zuchthaus von drei Jahren und dessen obere Grenze durch die für den Regelfall vorgesehene Strafe lebenslanzen Zuchthauses bestimmt ist, wobei allerdings eine zeitige Zuchthausstrafe 15 Jahre nicht übersteigen darf (§ 14 Abs 2 StGB). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit ciner Strafmilderung mach § 51 Abs 2 StGB keinen Gebrauch, so heißt das nicht etwa, daß er es ablehnt, eine gedachte Strafe zu mildern, die er für dieselbe Tat äesselben Täters verhängen würde, falls dieser zurechnungsfähig gewesen wärs. Es bedeutet nur, daß er es als unangemessen erachtet, eine Strafe zu verhängen, die unter der unteren Grenze äüss Regelsträf-

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6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-10/5-str-476-54#rd_15

rahmens oder unter der unbedingt bestimmten Strafe liegt, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht. Von welchen Erwägungen er sich dabei leiten lassen darf, liegt nicht in seinem uneingeschränkten Ermessen, muß vielmehr den Grundgedanken des § 5i Abs 2 StGB entnommen werden.

Die Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB beruht auf dem Gedanken, daß die Strafe schuldangemessen sein soll, daß aber erheblich verminderte Zurechnuugsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert (vgl hierzu BGH NJW 1953,1760 und RGSt 69,314/317/), so daß die Mindeststrafe oder absolut bestimmte Strafe, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht, bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise das schuldangemessene Strafmaß ‚ übersteigt. Hieraus folgt, daß die Frage nach einer Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfählgkeit nach dem Schuldgehalt der Tat zu entscheiden ist. ‚Dieser bestiumt sich allerdings nicht ellein nach den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen. Es kann durchaus sein, daß die Tat trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters ihrem Schuldgehalt nach immer noch schwerer wiegt, als der denkbar leichteste Regelfall, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der unteren Strafgrenze oder der unbedingt bestimmten Strafe vorgeschwebt hat, die das Gesetz für den Regelfall, d.h. für die Tat eines zurechnungsfähigen Täters, andr:ht. Ist der. Schuldgehalt der Tat eines vermindert Zurechnungsfähigen in dieser Weise zu werten, so "kann er von der durch § 51 Abs 2 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung absehen. Dabei ist unter Un- ‚ständen auch die Strafenpfindlichkeit des Täters zu be- "achten. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grede seiner Strafempfindlichkeit du.chaus verschieden sein. Der Matrichter darf aber eine Strafmilderung nicht

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aus schuldfremden Erwägungen unterlassen, die ersichtlich machen, daß die verhängte Strafe über das von ihm selbst als schuldangemessen erachtete Strafmaß hinausgeht.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Urteilsgründe ergeben klar, daß das Schwurgericht für den vom Angeklagten verübten Mord trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslanges Zuchthaus als schuldangemessene Strafe erachtet hat. Das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe diese schulderhöhenden Umstände darin gefunden, daß der Angeklagte sein eigenes Kind ermordet hat, daß er seine Mordabsichten mit unmenschlicher Beharrlichkeit verfolgte, daß er das Kind tötete, als es schlief, daß er mit ansehen konnte, wie sich das Kind unter dem Strowstoß aufbäumte und tot in sich zusammensank, und daß er es danach fertigbrachte, umsichtig die Spuren der Tat zu beseitigen und äußerlich unberührt mit seiner Frau, der Mutter des ermordeten Kindes, an einer Fawilienfeier teilzunehmen. Einen Rechtsirrtum 1äß8t dies nicht erkennen.

Es kann auch nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß im Urteil zusätzlich gesagt ist, das Gericht habe sich bei seiner Entscheidung auch von dem Gedanken der allgemeinen Abschreckung leiten lassen. Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Es besteht hier ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Der Tatrichter darf die obere Grenze nicht überschreiten. Er darf also nicht eine Strafe verhängen, die nach Höhe oder Art so schwer ist, daß sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangen«ssen empfunden wird. Er darf aber nach seinem Ermessen darüber entscheiden, wie hoch er innerhalb dieses Spielraumes greifen soll. Wo das Gesetz, wie hier, für

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den Regelfall allein lebenslanges Zuchthaus androht, können bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters diese Strafe und eine zeitige Zuchthausstrafe zugleich innerhalb des Spielraumes liegen. Es kann durchaus sein, daß für denselben Mord eines erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täters zwar - schon eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren schuldangemessen erscheint, daß aber auch lebenslanges Zuchthaus noch als schuldangemessen angesehen werden kann. wenn der Tatrichter in einem solchen Falle von den verschiedenen schuldangemessenen Strafen, zwischen denen er wählen kann, aus dem Gedanken allgemeiner Abschreckung die schwerste Strafe wählt, so bedeutet das keinen Rechtsirrtum. So licgt es aber hier.

Die zusätzlichen Ausführungen des Urteils über die Notwendigkeit einer allgemeinen Abschreckung besagen nicht, daß das Schwurgericht lebenslanges Zuchthaus nicht als schuldangemessene Strafe erachtet, sondern sie letzlich nur deshalb verhängt hätte, weil der Gedanke der allgemeinen äbschreckung dies erfordere. Das Urteil ergibt vielmehr klar, daß das Schwurgericht lebenslanges Zuchthaus als eine Strafe erachtet hat, die dem Schuldgehalte der Tat entspricht. Die zusätzlichen Ausführungen können daher allein dahin verstanden werden, daß der Gedanke der allgemeinen Abschreckung das Schwurgericht davon abgehalten hat, eine geringere Strafe zu verhängen, die schon schuldangemessen gewesen wäre. Das ist frei von Rechtsirrtun.

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Auch sonst läßt der Strafausspruch keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Strafeusspruchs beantragt.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker