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BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 5 StR 533/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen dä6s Valkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Klaus S t ED aus HE», geboren an D.HE> ED in ze,

wegen fahrlässiger Tötung, Verkehrsunfallflucht usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 9.November 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.xotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iEHD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Mai 1954

1. ) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verkehrsflucht verurteilt worden ist,

2.) im übrigen a) dahin geändert, daß die tateinheitliche

Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wegfällt,

b) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

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Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung - auch über |

äle Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht

zurückverwiesen,

- .Von Rechts wegen -

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Gründe;

Der Angeklagte ist "wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Flucht nach Verkehrsunfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis". verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A.

Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Ab vom Tatrichter vereidigt worden ist. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO, weil diese Zeugin der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten fahrlässigen Tötung und Verkehrsgefährdung verdächtig sei. Ihr habe als Wirtschafterin in der-Pension CM (einem Bordell) die Pflicht obgelegen, die Gäste zu empfangen und zu bewirten; daher seien von ihr auch an den Angeklagten alkoholische Getränke verabreicht worden. Da sie den Trunkenheitszustand des Angeklagten erkannt habe, hätte sie die Pflicht gehabt, ihn von der Führung _eines Kraftwagens abzuhalten. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Hierdurch habe sich die Zeugin der Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten zumindest. . verdächtig gemacht.

Die Rechtsfrage, ob die Zeugin - ähnlich wie ein Gastwirt - verpflichtet war, nach Kräften die Fortsetzung der Fahrt des Angeklagten zu verhindern, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Zeugin - rein rechtlich - eine solche ‚Verpflichtung obgelegen hätte, kann die Ver-

- fahrensrüge nicht durchdringen. Für ihren Erfslig würde es’ nämlich - in tatsächlicher Hinsicht - nicht nur darauf an-.

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kommen, daß Frau ABB den Trunkenheitszustand des 3eschwerdeführers erkannt hatte. Sie.hätte darüber hinaus auch noch wissen müssen, daß der Angeklagte die Pension mit einem Kraftwagen aufgesucht hatte, den er auch zur

Heimfahrt benutzen wollte. |

Hierfür trägt der Beschwerdeführer nur vor, er sei stets mit einem Kraftwagen gekommen. Schon die Richtigkeit dieser Behauptung steht weder nach dem Urteilsnoch nach dem Akteninhalt fest, Hiervon abgesehen behauptet die Revision selbst nicht, daß die Zeugin das gewußt habe (nach Urteil und Akteninhalt steht übrigens diese Tatsache ebenfalls nicht fest). Dann aber mußte sich auch dem Landgericht kein - noch so extfernt liegender - Verdacht der Beteiligung der Zeugin Adamse aufdrängen.

2.) Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer gegen die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen habe; die Eheleute Bertram seien nicht als Zeugen vernommen worden. "Hierdurch hätte aufgeklärt werden können und müssen, ob und inwieweit der Angeklagte unter alkoholischer Linwirkung | gestanden hat, als er sich von den Eheleuten Bee verabschiedete, und welche Zeitspanne dem Angeklagten nach der Verabschiedung von den Eheleuten Bertram bis zum Besuch der Pension CB zur Verfügung gestanden hat."

Daß die Zeugen Bertram insoweit zur Aufklärung hätten beitragen können, geht jedoch aus den bei den Akten befindlichen Niederschriften über ihre polizeilichen Vernehmungen (Bl.32 bis 31.34 d.A.) nicht hervor. Dort finden sich nur Bekundungen, die im wesentlichen den Feststellungen des Urteils entsprechen. Dem Tatrichter mußte sich daher die Notwendigkeit zur Vernehmung dieser Zeugen von Ante wegen nicht aufdrängen.

3.) Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschrift des .§ 244 Abs II StPO deswegen rügt, weil kein Sachverständiger über den Trunkenheitsgraäd des Angeklagten gehört.

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worden ist und infolgedessen die Frage der Zureohnungsfähigkeit des Beschwerdeführers unrichtig entschieden worden sei, bedarf dies hier keiner näheren Erörterung. Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch die Strafkammer unterliegt auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen (vgl B IV) durchgreifenden Bedenken.

B.

Sachbeschwerde;

I.

Dem Beschwerdeführer kann nicht zugegeben werden, ‘ daß die Entscheidungsgründe, soweit sie die Gutachten der Sachverständigen behandeln, "Mängel enthalten.

1.) Beide "Sachverständige sind übereinstimmend zu der Schlußfclgerung gelangt, mit größter Wahrscheinlichkeit _ habe der Angeklagte im Zeitpunkte des Unfalls keinen Heraanfall erlitten, weil die nachträgliche Untersuchung in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anzeichen seine Behauptung widerlegten. Dabei hat der Sachverständige Dr.Kurz noch einen zusätzlichen: ("ferner") medizinischen Gesichtspunkt erörtert, ohne aber von seiner . - wiedergegebenen - Folgerung abzugehen. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht sehr wohl davon sprechen, daß der. eine Sachverständige sich dem anderen angeschlossen habe; jedenfalls ist hierin kein irgendwie beachtlicher _ Widerspruch zu finden. -

2.) Es ist auch nicht Pflicht des Tatrichters, im einzelnen anzugeben, welche gutachtliche Äußerung den Vorrang verdient, wenn beide Sachverständige im Ergebnis übereinstimmen und ihre Schlußfolgerungen sich - wie hier - im Rahmen ihrer Zuständigkeit halten, d.h. keine rechtlichen Schlüsse in sich bergen.

3, ) Die von der Strafkamer aus den ärztlichen Gutechten gezogene Folgerung ist weiterhin auch denkgesetzlich. möglich (- ‚hier BOgar. sehr naheliegend - ). sie kann daher

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vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Ile. Bu

Eine Verletzung der Vorschriften der 55 73, 74 StGB sieht ‚die Revision. darin, daß die Strafkamner zwischen der "?ahrlässigen. Tötung in Tateinheit mit tahrlässiger Ver-U yehrsgefähräung einerseits und der’ Verkehrsflucht andererseits Tatmehrheit angenommen’ hat. Die fahrlässige Verkehrs- .- gefährdung sei eine Dauerstraftat, die "vom Angeklagten ohne Zweifel auch noch während der Verkehrsunfallflucht begangen worden! sei. Beide Vergehen beurteile der Gesetzgeber "etwa gleich schwer!. Dann aber werde das Vergehen der Verkehrsflucht durch die tateinheitliche „fahrlässige Verkehrsgefährdung mit der fahrlägsigen Tötung zu . Siner Tat verbunden. “

Die letzte Folgerung erscheint bedenklich.

Wie .der Beschwerdeführer selbst hervörkebt, hat der ‚Bundesgerichtshs? wiederholt ‚entschieden, daß mehrere ..gtrafbare Handlungen, die selbständig sind, nicht durch eine’ tateinheitlich begangene minder ‚schwere fertgesetzte .. Straftat oder Dauerstraftat zu einer Einheit zusanmen- ‚gefaßt: werden können (vel. u.a. BGHSt 1,67). Diese Rechtsprechung ist, soweit es den Bereich ‘der fortgesetzten Tat anlangt, späterhin auch. auf die. Fälle ausgedehnt . worden, in: denen nur eine der an sich selbständigen Handlungen schwerer, die andere dagegen gleichschwer war .-(w@1:BGHSt 3,165). Hit Recht begründet die angeführte Entscheidung ihre Auffassung damit, .daß nicht einzusehen sei, aus welchem Grunde eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur deshalb verlieren solle, ‚weil‘ sie. mit einer Einzelhandlung eines minder schweren fortgesetzten Vergehens tateinheitlich zusammentreffe- und 'sö an eine andere minder schwere Straftat herangeführt werde; dies würde eine Umkehrung der sittlichen Bewertung ‘der in - Betracht kommenden Tatbestände bedeuten und der. natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzegauslegung nl Ä 2 label a

BL: »

- fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist.

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widersprechen.

Diese Erwägungen haben auch für die Fälle Bestand, bei denen ein Dauerdelikt mit einer schwereren und einer gleichschweren Straftat zusammentrifft,. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Arten der rechtlichen Handlungseinheit besteht insoweit nämlich nicht. Insbesondere wird bei natürlichdr Betrachtung die Dauerstraftat nicht schon dadurch zum beherrschenden Vorgang des Gesamtgeschehens, daß sie - im Gegensatz zur fortgesetzten Handlung - rhne zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird. Die fortgesetzte Handlung wird ebenfalls als eine ununterbrochene Einheit aufgefaßt und die ununterbrochene Verwirklichung des inneren Tatbestandes auch bei einer Dauerstraftat nicht vorausgesetzt (so: BGH in 4 StR 993/51 vom 2.5.1952 = VRS 4,418).

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung einerseits und Verkehrsflucht andererseits enthält daher keinen Rechtsfehler. -

Mithin ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß er in Tateinheit mit Verkehrsflucht nicht auch wegen

Bi) III.

..Mit’ Recht rügt die Revision, daß eine Verurteilung wegen Übertretung: der §§ 8, 49 StVO entfallen muß, weil diese Übertretung hier mit einem Vergehen gegen 88 3158, 316 StGB, für das schwerere Strafen angedroht sind, zu-

:sammentrifft. § 49 StVO in der Fassung der Verordnung von

24.august :1953 hat nur noch die Bedeutung einer Hilfsvorschrift (vgl die von der Revision angeführte Entscheidung des BGH in 4 StR.655/53 vom 7.1. 1954 = VRS Ba 6 ‚203/2047)-

- Der betroffene Teil des Schuldspruches ist. entsprechend geändert worden.

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IV.

Der Revision ist auch darin beizutreten, daß bei den bisherigen Feststellungen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 51 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.

1.) Das angefochtene Urteil nimmt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nur bei der Erörterung der fahrlässigen Vergehen Stellung und führt in diesem Zusammenhange folgendes aus:

"Er war auch wiederum nicht s.. betrunken,

daß er nicht mehr wußte, was er tat; sein gesamtes Handeln war noch zu zweckvoll, als daß bei ihm Zurcchnungsunfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs I oder II StGB angenommen werden könnte. '!

Diese Darlegungen erwecken den Verdacht, als habe das "Landgericht angenommen, nur derjenige sei nach einen Alkoholgenuß zurechnungsunfähig, der "sinnlos" betrunken ist und deshalb nicht mehr überlegt und zweckgerichtet handeln kann. Der %agriff der Zurechnungsunfähigkeit wäre dann allerdings verkannt. Planmäßiges Handeln schließt die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus. Nach der Vorschrift des § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handelu. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechungsunfähigkeit liegen vielfach so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Lin solcher Täter wird planvoll handeln, insbesondere auch dann, wenn er sich nach begangener Tat

der Festnahme entziehen will. Aus der ?Planmäßigkelt

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des Handelns allein lassen sich deshalb keine Schlüsse auf seine Zurechnungsfähigkeit ziehen (so: BGHSt 1,384

3857).

. Da auch der Urteilszusammenhang keine sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen cines ausreichenden Hemmungsvermögens ergibt, kann somit in diesem Punkte die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen werden.

2.) Eiervon wird die Verurteilung wegen des vorsätzlichen Vergehens der Verkehrsflucht in vollem Umfange betroffen, weil nicht nur die richtige Anwendung der Vorschrift des § 51 Abs II StGB, sondern auch die des § 51 Abs I StGB in Frage steht; insoweit war daher auch der 'Schuldspruch aufzuheben.

3.) Nicht dagegen berührt das dargelegte Bedenken den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.

Denn zur Frage der Fahrlässigkeit enthält das Urteil zwei Begründungen, die voneinander unabhängig sind und von denen die zweite ungeachtet des Mangels Bestand hat, weil sie sich auf das Verhalten des Angeklagten vor dem Trunkenheitszustand bezieht. Die Strafkammer führt hierzu folgendes aus:

"Sein fahrlässiges Verhalten begann bereits damit, als er, obwohl er nöch einen Kraftwagen fahren wollte, sich mehr und mehr dem Alkoholgenuß hingab und ferner die naturgegebenen Grenzen der Leistungsfähigkeit (Übermüdung) nicht beachtete, obwohl ihm

bekannt war, daß eine durchwachte Nacht, zumal unter der Einwirkung des Alkohols

und später des Geschlechtsverkehrs, zum Einschlafen am Steuer führen konnte und der fortschreitende Alkoholgenuß die Fähigkeit

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zur Erkenntnis der hierdurch verminderten 'Leistungsfähigkeit herabsetzen mußte und eine Leistungsfähigkeit und damit Fahrtüchtigkeit vorspiegeln konnte, die tatsächlich nicht mehr vorhanden war."

Diese Darlegungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, tragen allein schon den Schuldsprüch nach 88 222,315a 316, 73 StGB. Insoweit mußte daher lediglich der Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Höhe der Strafe sowchl durch die andere, vom Mangel betroffene Begrün-

. dung zur Fahrlässigkeit als auch durch den nunmehr auf- . gehobenen. Schuläspruch wegen Verkehrsflucht beeinflußt worden. sein. kann.. ‘

Auf die weiteren Angriffe der Revisi:sn gegen die Strafzumessung kommt es daher nicht mehr'an. -' “Zu einer Maßnahme gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO bestand hier keine Veranlassung. vv Für die neue Hauptverhandlung sei Kroorelich auf folgendes "hingewiesen;

1.) Unter Umständen könnte es ratsan sein, einen

= Sachverständigen zur Beurteilung der Frage herbeizuziehen,

ob der Angeklagte nach Antritt der Fahrt und unmittelbar nach dem Unfall zurechnungsfähig war. Denn es k.umt in-

soweit nicht nur auf den Grad seiner Betrunkenheit und seiner Übermüdung an, sondern auf den durch die wechselseitigen Einflüsse beider Uustände bedingten Gesamtzustand des Beschwerdeführers. Ein solcher Zustand kann häufig ohhe Hilfe eines medizinischen Sachverständigen nicht sicher beurteilt werden,

2.) Die Fassung des Urteilsspruchss, soweit es die Anordnung. nach § 42m StGB angeht (über die jetzt neu befunden werden muß), ist dem Gesetz anzupassen. Danach

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wird - wie die Revision mit Recht hervorhebt - die Fahrerlaubnis nicht "auf Lebenszeit entzogen", sondern

nAie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt". j

3.) Bei: der Strafzumessung dürfen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes nicht straferschwerend berücksichtigt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des

Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer