Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 2 StR 203/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Im bürgerlichen Rechtsstreit ist -das Oberlandesgericht eine zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen zuständige Behörde, auch wenn die Versicherung, die eine Zeugenbekundung enthält,. von einer Partei ohne Erfordern des Gerichts einge- ! 7 H reicht wird. on .n tet nun N
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Gesetz: StGB.§ 156
Rechtssatz: Im bürgerlichen Rechtsstreit ist -das Oberlandesgericht eine zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen zuständige Behörde, auch wenn die Versicherung, die eine Zeugenbekundung enthält,. von einer Partei ohne Erfordern des Gerichts einge- !
7 H
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Aktenzeichen: 2 StR 203/54 u; Urteil des BGH vom 9. November 1954 LG Disseldorf ni
BL
2 StR_203/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Anstreicher Heinrich W EEE aus ICE geboren am EEE 1914 in C-CMEEEEEEE,
wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat (EEEEENEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1954 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im ersten Rechtszuge eines Ehescheidungsstreits als Zeuge vor dem Einzelrichter wissentlich falsch ausgesagt. Der Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) ist hiernach zur äusseren und inneren Tatseite unbedenklich.
2, Auch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) ist nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe die eidesstattliche Versicherung nur für den Privatgebrauch ausgestellt und nicht wissen können, dass sie bei Gericht eingereicht werden würde. Diese Behauptung steht mit den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Hiernach hat der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten HEEEMB eine inhaltlich unwahre eidesstattliche Versicherung übergeben. Dieser hat sie dann im zweiten Rechtszug seines Ehescheidungsstreits mit wWisser des Angeklagten bei dem Oberlandesgericht Hamm eingereicht (S 3 UA).
Das Oberlandesgericht war eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde. An der hierfür erforderlichen allgemeinen Zuständigkeit (BGHSt 1, 13 ‚167) können keine Zweifel bestehen. Die eidesstattliche
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Versicherung durfte aber auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wurde, abgegeben werden und war nicht rechtlich völlig wirkungslos (BGHSt 2, 218 /222/). Zwar dürfen die Gerichte im Zivilrechtsstreit eidesstattliche Versicherungen nur in besonderen Ausnahmefällen 'entgegen nehmen (8§ 272 db Abs II Nr 4
377 Abs III und IV ZPO). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. .
Dennoch war die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten
in dem Ehescheidungsstreit des H@MMMB keinesfalls rechtlich !
völlig wirkungslos. Es kann dahinstehen, ob es hierfür schon ausreicht, wenn das Oberlandesgericht sie dem Versichernden
oder anderen Zeugen vorhalten, oder wenn sie für die Ent-
schliessung des Gerichts über Zeugenladungen von Bedeutung
prozesses unter bestimmten Voraussetzungen die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Kicht mehr zulässig ist (§ 295 ZPO). Auf diesem Wege ist es immer möglich, dass eine
vor dem Prozessgericht abgegebene eidesstattliche Versicherung "'
Wirkung erlangt.- Diese rechtliche Möglichkeit reicht aus, die "besondere Zuständigkeit" des Gerichts im bürgerlichen Rechtsstreit zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen im Sinne des 156 StGB zu begründen. Mit dem
akten war die Straftat des Angeklagten daher bereits vollendet. j
Die Entscheidung BGHSt 5, 69 steht nicht entgegen. Sie betraf. ein Verwaltungsstreitverfahren, für welches der Gesichtspunkt des § 295 ZPO nicht massgebend war.
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sein konnte (RGSt. 75, 399; dagegen BGHSt 5, 69). Entscheidend _ ist vielmehr, dass im Streitverfahren des ordentlichen Zivil- ‘ '
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Einreichen der eidesstattlichen Versicherung zu den Gerichts- :
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3, Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennet: „°
Die Revision nimmt zu Untecht 'eine Strafmilderung gemäss
§§ 157 StGB für sich in Anspruch. Nach den Feststellungen
des Landgerichts wusste der Angeklagte bei seiner falschen Aussage, dass H@EEEB von der eidesstattlichen Versicherung noch keinen Gebrauch gemacht hatte. Er kann daher nicht die
Absicht gehabt haben, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
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