Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 648/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Gerhard P EB aus NED, geboren am WB. Ok- > GE ir ve: wegen gewerbs- und bandenmässiger Zollhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
" als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr, Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Gerhard PB wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. März 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung der beschlagnahmten Waren mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,
das auch über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung
zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte Pb ist vom Landgericht wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmässig begangener Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Gelästrafe von 300 DM verurteilt worden. j
Die mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Revision zwingt trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf zwei Einzelfälle (I 2 und 3) zur Nachprüfung des Urteils im ganzen Umfange, weil diese Fälle nur unselbständige Teilstücke einer einheitlichen Fortsetzungstat bilden. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer zu Unrecht die Verletzung des § 267 Abs 1 StPO. Die Revisionsrechtfertigung lässt jedoch erkennen, dass mit dieser Rüge in Vahrheit sachlich-rechtliche Mängel geltend gemacht werden sollen.
11. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Verurteilung des Angeklagten im Schuldspruch nicht zu beanstanden ist. Das Verhalten des Anrexlagten erfüllte in den unter I 1 bis 4 erörterten Fällen den Tatbestand des § 396 RAbgO. Dabei handelte der Angeklagte gemeinschaftlich (§ 47 StGB) mit anderen, bereits früher abgeurteilten Mittätern. In den Fällen I 3 und 4 stand er jeweils mit zwei Mittätern derart in Verbindung, dass das örtliche und zeitliche Zusammenwirken der drei Beteiligten zur Ausführung ihrer Schmuggelunternehmungen die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbg0) rechtfertigte. Auch gegen die Annahme gewerbsmässigen Handelns in den Fällen I],
3 und 4 bestehen keine Bedenken. Da das Landgericht auch mit Recht alle Schmuggeltaten als fortgesetzte Zollhinterziehung gewertet hat, so gelten die bei einzelnen Handlungen hervorge-
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tretenen erschwerenden Gesichtspunkte für die ganze Tat. Der | Ingeklagte war demnach wegen fortgesetzter, gewerbs- und bandenmässig begangener Zollhinterziehung zu bestrafen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt überwiegend | auf dem Gebiet der der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Beweiswürdigung. Dies gilt besonders für die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Feststellung des Landgerichts bekämpft, dass im Falle I 3 alle Beteiligten, also auch der Beschwerdeführer, zussmmenwirkten, um das später aufgefundene Paket unverzollten und unversteuerten holländischen Kaffees einzuschwärzen.
Die Angriffe gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers | im Falle I 2 sind gleichfalls unbegründet. Auch wenn der Angeklagte die ihm bei einer Zolikontrolle in Kranenburg abgenonmenen holländischen Zigaretten nicht über die Grenze gebracht, sondern von einem holländischen Mädchen innerhalb des deutschen Zollgebietes geschenkt erhalten hatte, beging er eine Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO.
Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Strafe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Vorschrift des § 27 b StGB ist nicht verletzt. Fehlerhaft ist dagegen die Anordnung über die Einziehung "der beschlagnahmten zollpflich- | tigen Waren", Sie ist zu unbestimmt, so dass die Vollstreckung Schwierigkeiten bereitet. Die der Einziehung unterliegenden Waren müssen in der Urteilsformel genau und unmissverständlich bezeichnet werden. Das hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen ( 3 StR 110/54 vom 14. Oktober 1954, 3 StR 782/53 vom 14. Oktober 1954). .
Mit Rücksicht darauf, dass nach der Entscheidung des Landgerichts die Vorschrift des § 23 StGB in Kraft getreten ist und die Möglichkeit, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be-
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währung bewilligt worden wäre, wenn diese Vorschrift zur Zeit der Aburteilung schon gegolten hätte, nicht völlig ausgeschlossen erscheint, muss die Sache zur Prüfung und Entscheidung dieser Frage an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 2 Abs
2 StGB, § 354 a StPO).
Glanzmann Busch . Martin Maaß Dr. Wiefels
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