Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 3 StR 782/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2284 071 7:
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Maria S ch iD zer. Vin aus Veiiii, dort geboren em @. REED EB,
wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung i.R:
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann . als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrauss Bundesrichter ?rof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß
Eundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt EEE in der Verhandlung;
Bundesanwalt a» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten liaria Sch wiräa das Urteil des Landgerichts in Klere vom 6. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwverdeführerin betrifft, ferner soweit gegen die hitverurteilten die kinziehung der beschlagnahnmten zollpflichtigen Waren ausgesprochen worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Tas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhinterziehung unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu der Gefängnisstrafe von sechs Honaten, der Geldstrafe von 250 DM und zu der Wertersatzstrafe von 500 DK verurteilt.
Kit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht näher ausgeführt ist.
Die Sachrüge greift nur gegenüber dem Strafausspruch durch.
I:
Der Angriff gegen den Schuldspruch geht fehl. Insoweit ist die Revision zu verwerfen.
Die Annalme einer in Mittäterschaft mit anderen rechtskräftig verurteilten Hitangeklagten (Igwe und Vemuiii>) sowie einem Holländer begangenen geverbsmässigen Abgabenhinterziehung ist durch die Feststellungen des Landgerichts gerechtfertigt. Danach hat die Angeklagte als Glied dieses Schmugglerringes mit den genannten Genossen zur Abgabenhinterziehung zusammengewirkt, indem sie die von den drei anderen unter Umgehung der deutschen Zollstelle über die holländische Grenze geschafften, auf der deutschen Seite der Grenze aufgenomaenen und aus der Grenznähe wegbeförderten kaffeemengen in ihrer Wohnung vorläufig aufnahm und sich von hier aus in kenntnis aller dieser Umstände als Verleilerin der Schmug-
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gelware betätigte. Sie tat das aus dem eigenen Interesse des Gewinnes am Verkaufserlös mit Täterwillen. Dazu hat das lLand-- gericht noch - offenbar auf Grund der ihm bekannten besonde-- ren Verhältnisse des dortigen Zollgrenzgebietes - festgestellt, dass das Schmuggelgut vor dem Erwerb durch die Angeklagte noch nicht zur Ruhe gekommen war. Danach bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 40 /347) keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme einer in Mittäterschaft begangenen Abgabenhinterziehung (nicht einer Abgabenhehlerei),
Auch die Annahme gewerbsmässigen Handelns nach § 401 b Abs 1 RAbgO ist durch die Feststellungen ausreichend gerechtfertigt. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert, wie das Lendgericht richtig erkannt hat, dass der Täter mit der Absicht hendelt, durch wiederholte Begehung derselben Straftat sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Diese Absicht entnimmt das Landgericht daraus, dass die Angeklagte den Kaffee jeweils mit Gewinn weiterverkaufen wollte und dass Ale Schmuggelgenossen bei ihr grosse Mengen unverzollten Kaffees angeliefert habens es waren im ersten und zwei,en Fall Je 12,5 kg, im dritten Fall im ganzen 200 kg. Dieser Schluss ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch für die Zusammenfassung der innerhalb der Zeit von Oktober bis 18. Dezember 1952 begangenen drei Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung. Denn das Lendgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte sich von vorn-
herein vorgenomaen hatte, immer wieder in gleicher Weise die
staatlichen Abgabenansprüche zu verkürzen, wie das auch ge-Schehen ist.
II.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
1?
Des Landgericht hat die Strafe nicht nur wegen der Gewerbsmässigkeit des Tuns nach § 401 b Abs 1 RAbgO, sondern auch wegen Rückfalls nach § 404 .aa0 geschärft. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls hier gegeben sind, vermag der Senat jedoch aus der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen, weshalb der Strafausspruch aufgehoben werden muss.
‚ Es fehlt eine Angabe darüber, ob die am 18. Juli 1950 vom Hauptzollamt Krefeld gegen die Angeklagte im Unterwerfungsverfahren wegen Steuerhinterziehung erkannte Geldstrafe von 150 DM eine Tat betrifft, die nach der - am 25, Mai: 1949 erfolgten - Verkündung des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 69) begangen worden ist, ferner darüber, ob die damals verhängte Geldstrafe schon verbüsst oder sonst erledigt war, als die jetzt abgeurteilte Tat begangen wurde. Diese Prüfung muss
der Tatrichter nachholen.
Dabei. wird noch darauf hingewiesen, dass die auf Grund
der Unterverfungsverhandlung erfolgte Bezahlung von zehn DM nur dann als Teilverbüssung der Strafe gewertet werden darf, wenn der Betrag zur Verrechnung auf die Strafe gezahlt wurde, nickt aber,wenn die Zahlung eine etwa gleichzeitig festgestellte und angeforderte Zoll- oder Steuerschuld vermindern sollte. Der Zweck der Zahlung als Strafverbüssung muss der Ver-- urteilten zum Bewusstsein gelangt sein,
Die Aufhebung des Strafausspruchs ergreift auch die verhängte Geldstrafe, die Einziehungsanordnung und die VWertersatzstrafe, soweit sie gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sind,
Die Einziehungsanordnung ist Übrigens auch für sich allein betrachtet nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat ausgesprochens "Die beschlagnahmten zollpflichtigen Waren werden eingezogen". Diese Fassung des Urteilssprurhs lässt nicht erkennen, bei welchen der vier Angeklagten solche Waren beschlagnahmt wurden und hiernach der FEinziehung verfallen sollen. Auch fehlen nähere Angaben über die Menge und Art der bei den einzelnen Angeklagten einzuziehenden Waren. Aus den Urteilsgründen geht dies ebenfalls nicht klar hervor, Die genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände muss dem Urteilsspruch zu entnehmen sein, damit eine geordnete Vollstreckung sichergestellt ist.
Da die beanstandete Fassung der Einziehungsanordnung ein sachlichrechtlicher Mangel ist, der auch die Hlitverurteilten betrifft, muss dieser Teil des Urteils noch zu ihren Gunsten aufgehoben werden, obschon sie keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO). Die angeordnete Einziehung des zur Tat benutzten Lastkraftwagens bleibt jedoch von der Aufhebung unbe-- rührt,
Glanzmann Krauss Busch Maaß j Dr. Wiefels