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BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 392/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk! 2284 096
Für die Amtiiche Sammlung!
Geseizs StGB § 23
"Rechtssatz; Die Anrechnung von Untersuchungshaft schliesst die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung für den Rest der Strafe nicht aus (Ergänzung zu
BEHSt 6; 163).
Aktenzeichen: 3 StR 392/54 Urteiil des BGH vom 4. November 1954 IG Marburg/lahn
ImNanen des Voikes
In der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Richard > aus HOW; dort EEE s
geboren an@®:
2. den Kraftfahrer Georg K ED zus HE, dort geboren an BP. «bi,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u,3,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > i.d,Verhandlung, Oberstaatsanwalt b.d. Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichtsin Marburg/lahn vom 17. März 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmitteis fallen der Staats-- kasse zur last,
Von Rechts wegen
-2-
Gründesz
Die Angeklagten DEE und Ki die auf einer Kirmes Ausschreitungen gegen einen Polizeibeamten im Dienst begangen hatten, sind wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tat- “ einheit mit gefähriicher Körperverletzung je zu vier Monaten Gefängris verurteilt worden, Auf die Strafe ist die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. "Für den noch zu verbüssenden Teil der Freiheitsstrafen" ist den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden,
Die Revision der. Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie muss ohne Erfolg bleiben,
1.)Das Landgericht hat zunächst die Frage geprüft, ob die Persönlichkeit der Verurteilten, ihr Vorleben und ihr Verhalten nach der Tat erwarten lassen, dass se unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und georänetes Leben führen werden, Es hat diese Frage bejaht und die Gründe für seine Überzeugung im Urteil dargelegt. Die Revision meint nun aber (unter Bezugnahme auf ein Urteil des 0i& Celle vom 3. ‚Februar 1954, abgedruckt in GA 1954 S 123), der Tatrichter müsse sich auch beim 'Voriiegen der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB darüber schlüssig werden, ob die Strafaussetzung zur Bewährung im Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Zwecke staatlichen Strafens, wie Sühne, Besserung und Abschreckung, die "angemessene und gerechte Sanktion darstelle. Es sei denkbar, dass der Gesichtspunkt der Schuld eine Strafaussetzung gestatte, der Erziehungszweck oder eine Generalprävention ihr jedoch entgegenstehe. Nach den Urteilsgründen habe die Strafkammer derartige Überlegungen nicht angestellt,
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- Vollstreckung der Strafe als zwingenden Grund für die
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision das Verhältnis des Abs 2 des § 23 StGB zum Abs 3. §§ 23 Abs 2 StGB befasst sich nur mit der persönlichen Aussetzungswürdigkeit .des Verurteilten, also mit der Frage, ob die Erziehung des Täters zu künftigem Wohlverhalten die Vollstreckung der Strafe erfordert oder deren Aussetzung zulässt, Die weiteren Fragen, ob die Schwere der Schuld des Verurteilten oder die Abschreckung anderer möglicher Rechtshrecher (sog. Generalprävention) der Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht, sind im Ranmen des § 23 Abs 3 Nrı StGB zu prüfen, der das öffentliche Interesse an der
Versagung der Strafaussetzung aufstellt (vgl EGHSt 6, 125 1287).
2.)Ejin öffentliches Interesse an dem Vollzug der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen hat das Landgericht u.a. mit dem Hinweis darauf verneint, dass die Angeklagten im Anschluss an die Tat sofort in Untersuchungshaft g genommen worden seien, Dadurch sei nach aussen bereits in hinreichender Weise gezeigt worden, dass gegen Täter wie die Angeklagten rasch und mit aller Entschiedenheit vorgeganzen werde, Einer Vollstreckung des Strafrestes bedürfe es daher aus Abschreckungsgründen nicht, Das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe auch nicht aus dem Gesichtspunkt besonderer Verwerfiichkeit der Taten der Angeklagten, Diese seien’ zwar äusserst hartnäckig gegen den Polizeibeamten vorgegangen, sie hätten sich aber immerhin auf den Einsatz ‚ihrer Körperkräfte beschränkt.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das öffentiiche Interesse an der Vollstreckung der Strafe ergebe sich aus der Schwere und Hartnäckigkeit der Widerstandshandlungen der Angeklagten sowie aus der Häufigkeit solcher Ausschrei-
tungen. Auch die Person des Verletzten falle dabei ins Gewicht; denn dieser sei. als Polizeibeamter lediglich seiner Pflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgekommen, die gegen ihn verübten Gewalttätigkeiten hätten sich also gegen eine Person gerichtet, die gerade im Begriff gestanden habe, Belange der Allgemeinheit wahrzunehmen. Der Umstand, dass die Angeklagten in Untersucungshaft gewesen seien, könne bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht berücksichtigt werden,. weil hierfür nur die Tat als solche herangezogen werden könne,
Diese Einwendungen können nicht durchdringen. Die Frage, ob das öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu beurteiien (BGH 2 StR 152/54 vom 2. Juli 1954).
Das Revisicnsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter _ bei seiner Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (BGH 5 StR 217/54 vom 15. Juni 1954 in VRS 7, 46). Das ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat die beiden entscheidenden Gesichtspunkte, aus denen sich ein Öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung ergeben kann (vgl BGHSt 6, 125), erwogen und im Urteil erörtert,
a) Dass es die Notwendigkeit der Abschreckung anderer im Hinblick auf die Verhaftung der Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die Tat und die von ihnen erlittene Untersuchungshaft verneinte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Entgegen der Meinung der Revision kann der Tatrichter bei der Prüfung dieser Frage auch Umstände berücksichtigen, die nicht in der Straftat als solcher begründ& sind, Der die "Generalprävention! rechtfertigende
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- rücksichtigen, .0b eine Haft von 26 Tagen geeignet war,
:vcllstreckung mit dem Hinweis auf die in der Sache erlittene
Grund, die Gefahr der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten durch andere, ist selbst ein solcher Umstand. Ebenso kann und muss der Tatrichter Umstände verwerten, die in der Zeit zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung eingetreten sind, wie z,E. einen Rückgang von Straftaten bestimmter Art, der die Abschreckung anderer nicht mehr vordringlich sein läss#,
Das Landgericht durfte daher die Tatsache, dass sich die Angeklagten im Anschluss an die Straftat in Untersuchungshaft befunden hatten, bei der Prüfung des Ööffentlichen Interessesan einer Vollstreckung der Reststrafe be- |
auf die Bevölkerung abschreckend zu wirken, war im übrigen Tatfrage, deren Beurteilung der Strafkammer zustand. Der Revision ist überdies entgegenzuhalten, dass ihre Behaup-- tung, Ausschreitungen der von: den Angeklagten begangenen Art seien besonders häufig, dürch die Urteilsfeststellungen nicht bestätigt wird, "
Der Verneinung des öffentlichen Interesses an der Straf-
Untersuchungshaft steht das Urteil des Senats in BGHSt 6, 63 nicht entgegen, Die auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft ist zwar als verbüsste Strafe anzusehen. Gleichwehi ist die auf den Strafrest beschränkte Aussetzung zur | Bewährung keine verbotene Teilaussetzung im Sinne der angeführten Entscheidung. Nachdem das Landgericht den Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet hatte, hatte es keine Wahl mehr, ob es die Strafe ganz oder nur teilweise zur Bewährung aussetzen wollte, Die Aussetzung konnte nach der Natur der Sache nur "den noch zu verbüssenden Teil der Freiheitsstrafen" ımfassen. Wollte man den Grundsatz, den
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der Senat aa0 aufgestellt hat, auf Fälle wie den vorliegenden anwenden, dann könnte der Tatrichter nie die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn er dem Angeklagten eine in
der Sache verbüsste Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnen würde, während er die Möglichkeit der Strafaussetzung behielte, wenn er von einer Anrechnung der Untersuchungshaft absähe. Das kann vom Gesetz auch bei grundsätzlicher Ab-
.lehnung des kurzfristigen Strafvollzugs (vgl BGHSt 6,
165) nicht gewollt sein,
Der nier vertretenen Ansicht kann auch nicht entgesen-
: gehalten werden, dass das Landgericht dann, wenn die Ange-
klagten keine Untersuchungshaft verbüsst hätten, das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung möglicherweise bejaht ‚hätte und dass sich diese Entscheidung dann notwendig auf die ganze Strafe erstreckt hätte. Denn in diesem Falle läse der von der Strafkammer wegen Verneinung des öffentlichen Interesses angeführte Grund eben nicht vor.
Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung bleibt allerdings auch bei Anrechnung der Untersuchungshaft an die Bedingung des § 23 Abs 1 StGB geknüpft. dass die insgesamt ausgesprochene Freiheitsstrafe neun Monate nicht übersteigt, Auf die Länge des Strafrestes, der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibt, kommt es nicht an (BGHSt 5, 377). Auch ist es dem Tatrichter verboten, etwa
nur einen Teil des nach Anrechnung der Untersuchungshaft
verbleibenden Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Insoweit wird an dem in BGHSt 6, 163 aufgestellten Grundsatz, dass eine Teilaussetzung nicht statthaft ist, uneingeschränkt festgehalten.
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Entgegen der Meinung der Revision ist auch nicht ent... scheidend, ob die Haft der Angeklagten in weiteren Kreisen der Bevölkerung bekannt geworden ist. Es genügt, dass sie den Personen bekannt geworden ist, die die Ausschreitungen der Angeklagten beobachtet oder von ihnen erfahren haben und sich für deren strafrechtliche Ahndung interessiert haben. Das aber kann bei den ländiichen Verhältnissen, in denen sich der Vorfall abgespielt hat, nicht bezweifelt wer-
den.
db) Auch die Erwägung des Landgerichts, das Vorgehen der Angeklagten sei nicht so verwerflich gewesen, dass aus diesem Grunde der Vollzug der Reststrafe erforderlich sei, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar, Aus dieser Erwägung spricht die Überzeugung der Strafkammer, dass auch der Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht kein Öffentiiches Interesse an der Strafvollstreckung begründe. Hierbei durfte der Tatrichter berücksichtigen, dass die Angeklagten immerhin durch die Untersuchungshaft einen Teil der Strafe tatsächlich verbüsst haben.
2) Den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt; dass der Angegriffene und Verletzte diensttuender Polizeibeanter war, dessen Tätigkeit den Belangen der Allgemeinheit gewidmet war, hat die Strafkammer nicht übersehen. Das £Zolgt aus der in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Bemerkung, der Schutz eines zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Gränung eingesetzten Polizeibeamten liege im Interesse der friedfertigen Bevölkerung, tätliche Angriffe auf einen soichen Beamten seien daher in jedem Falle streng zu bestrafen. Ob das Landgericht mit dieser Bemerkung auf die erhöhte Sühnebedürftigkeit der Taten der Angeklagten oder auf die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung oder auf beide Ge-
sichtspunkte abstellen wollte, kann auf sich beruhen, Nach Lage der Sache kann auch als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Sühnebedürftigkeit der Tat das Interesse des Verletzten an einer hinreichenden Genugtuung ausser acht gelassen hat (BGH IJZ 1954, 450). Dagegen spricht u.a. der Umstand, dass den Angeklagten nach § 24 Abs 1 Nr 5 StGB erhebliche Geldbussen auferlegt worden sind.
Nach alledem kann die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Der Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten,
Glanzmann Busch Martin
Bundesrichter Maaß ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
Glanzmann Dr. Wiefels