Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.07.1954 – 2 StR 152/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2stR 152/54 2310 0°0 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizer Paul Hermann Gustav I Ep aus OEM ED, geboren am EEE 1595 ir VOR
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Öberregierungsrat Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. Jenuar 1954 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. apTn RE EmEv Om an Hm m
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Voll-- streckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die Strafaussetzung an und rügt Verletzung der §§ 26/ Abs 3 StPO, 23 Abs 2 und 23 Abs 5 Nr 1 StGB.
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 267 Abs 3 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, Das ist hier der Fall. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die angegebenen Gründe ausreichen,
Die Revision meint, im Urteil sei über das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und über eine etwaige günstige Veränderung seiner Lebensumstände nichts gesagt. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer führt nämlich aus. dass der 55jährige unbestrafte Angeklagte sich bisher einwandfrei geführt, die Taten weniger aus sittlicher Verdorbenheit als aus der Gelegenheit heraus begangen habe; es sei zu erwarten, dass er unter dem Eindruck des Strafverfahrens künftig ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde. Damit ist festgestellt, dass sich der Angeklagte nach der Tat straffrei geführt hat. Der Angeklagte hat auch nach der Überzeugung der Strafkammer nach der Tat Reue gezeigt; denn sein Geständnis ist als reumütigcs bezeichnet, Damit sind die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB bejaht, das Verhalten nach der Tat ausreichend gewertet und gleichzeitig verneint, dass eine ungünstige Veränderung seiner Lebensumstände zu erwarten sei.
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Die Strafaussetzung darf nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB nicht ® angeordnet werden, wenn das Öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert. Diese Entscheidung unterliegt dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters. Die Strafaussetzung E darf nicht grundsätziich bei Straftaten bestimmter Art, ins- . besondere Sittlichkeitsverbrechen, versagt werden {BGH 2 StR . 79/54 vom 23. April 1954). Bei jeder Straftat spielen öffentliche Interessen eine Rolle; denn die Allgemeinheit ist durchweg an der Ahndung von Straftaten interessiert. Dem ste- $. hen die Belange des Verurteilten entgegen, der durch eine Strafverbüssung regelmässig ein erhebliches Übei erleidet. Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung der Strafe im Sinne des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB, wenn bei Abwägung mit diesen in der Person des Angeklagten begründeten Umständen die Belange der Allgemeinheit überwiegen. Die Vollstrekkung der Strafe würde hier den unbestraften, verheirateten, im gereiften Lebensalter stehenden Angeklagten erheblich treffen, der erstmals einer Versuchung eriegen und straffällig geworden ist. Gerade für derartige Fälle ist die. Strafaussetzung eingeführt. Die Strafkammer hat die Taten auch nicht als schwerwiegend und besonders sühnebedürftig er-# achtet; denn sie hat in einem Falle die Mindeststrafe von sechs Monaten und im anderen Falle sieben Monate Gefängnis verhängt. Dass die Strafkammer bei Abwägung gerade dieser Um- | stände geglaubt hat, von einer sofortigen Vollstreckung absehen zu können, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung über die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung hätte zwar statt in der Urteilsformel in einem besonderen Beschluss festgesetzt werden müssen (BGH NJW 1954, 522), doch nötigt dieser Fehler nicht zur Änderung des Urteils, da die Entscheidung insoweit trotzdem durch Beschluss
abgeändert werden kann (§ 453 StPO). Die Strafkammer wird des in zukünftigen Fällen zu beachten haben,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
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