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BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 3 StR 473/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 473/54

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2284 056 23

Beschluss In der Strafsache gegen

den Kaufmann Günther Emil C CD zu: GE, dort geboren an U. ED ED,

weger Betrugs u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 1954 beschlossen:

l. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18 Februar 1954 sowie sein Antrag suf die Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unvegründet verworfen. Es verbleibt daher bei dem Beschlussc des Landgerichts in Darmstadt vom 10 Mai 1954, durck den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat am 25. Februar 1954 schriftlich Revision eingelegt und das Rechtsmittel selbst gerechtfertigt. Das Urteil wurde ihm am 5. April 1954 zu Händen seiner Ehefrau zugestellt. Eine der Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO entsprechende Revisionsrechtfertigung durch einen Rechtsanwalt oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils nicht erfolgt. Die Revision wurde daher durch Beschluss des Landgerichts von 10 kai 1954 gemäss § 346 Abs 1 StPO als unzulässig ver-

2.

worfen Dieser Beschluss wurde am 3. Juni 1954 dem Angeklagten und ausserdem am 11. Juni 1954 dem Rechtsanwalt Dr. Be zugestellt, der sich mit Schreiben vom 18. Kai 1954 als Verteidiger bestellt hatte. Am 31. kai 1954 beantragte der Verteidiger liiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Er begründete das Gesuch damit, dass sich der Angeklagte, dem das Urteil ohne Belehrung über die Formvorschriften der Revisionsrechtfertigung zugestellt worden sei, "verständlicherweise" nicht mehr an die Rechtemittelbelehrung-in der Lauptvarhandlung habe erinnern können. Die Rechtfertigung der kevision stellte der Verteidiger nach der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch in Aussicht. Nit Schriftsatz vom 16. Juni 1954 beantragte er unter Hinweis auf ein Schreiben des Angeklagten vom 5. Juni 1954 - des irrtümlich das Datum vom 5.7. 1954 trägt - die Entscheidung des Revisionsgerichts in "vorsorglicher Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten" und wiederholte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. an 18. Juni 1954 rechtfertigte der Verteidiger die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Gleichzeitig beantragte er nochmals die Wiedereinselsung ia den vorigen Stand. :lit Schriftsatz vom 29. Juni 1954 wurde das Wiedereinsetzungsgesuch nochmals gerechtfertigt.

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil versäumt worden ist, mit dem Wiedereinsetzungsgesuch die Revisionsrechtfertigung nachzuholen (§ 45 Abs 2 StPO) Sr ist überdies unbegründet, weil die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision für den Angeklagten kein unabwendbarer Zufai: im Sinne des § 44 StPO war: Wenn sich dieser an die Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, hatte er die Pflicht, sich "bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt über die Vorsussetzungen einer formgerechten Revisionsbegründung zu erkundigen

In un

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Der Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 !bs 2 StPO) ist unbegründet, weil die vom Angeklagten selbst erklärte Revisionsrechtfertigung nicht der Formvorschrift des § 345 Abs 2 StPO entsprach. Das Rechtsmittel ist daher vom Landgericht zu Recht nach § 346 Abs 1 StPO

als unzulässig verworfen worden.

Busch Martin

Gl.anzmarn Maaß Dr. Wiefels