Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 2 StR 332/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_3tR 332/54 2315 9 0
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinz Helmut G EEE aus GERD. geboren am (Ep 1916 in rm; Bezirk mi zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges und Konkursverbrechens
hat der 2. Straefsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhardlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 23. Novenmber 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
überregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in M.-Gladbach vom 23. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Untersagung der Berulsausübung erkannt worden ist- In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-Ten.
Die seit 24. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Grände:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat es ihm die bürgerlıchen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Zusübung des selbständigen kaufmännischen Berufs auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel ist nur in einem Nebenpunkt begründet.
I. Betrug
Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der ängeklagte in M.-Gladbach ein Vermittlungsbüro in Fisen und Stahl. Er nutzte die 1952 bestehende WJaterialknappheit aus, um verschiedene Firmen mit Versprechungen. von angeblichen Abzweigungen aus Exportgeschäften zu Vorauszahlungen zu bewegen. Obwohl er ab Mai 1952 seine Lieferungszusagen gar nicht mehr erfüllen wo 11 t e , Sondern beabsichtigte, mit dem f erlangten Geld ins Ausland zu gehen, veranlasste er acht Firmen (Fälle 2 bis 9 des Urteils). zu Vorauszahlungen. In einem Falle (Fall 1 des Urteils) waren die Vorauszahlungen bereits vor dem Mai 1952 geleistet, Nach den Feststellungen des Landgerichts war diese Firma jedoch entschlossen, gegen den Angeklagten gerichtlich vorzugehen und hätte eine Zwangsvollstrekkung in das Vermögen des Angeklagten damals auch noch erfolgreich durchführen können. Der Angeklagte veranlasste sie Ende Mai 1952, davon Abstand zu nehmen und sich mit der Zusage der Lieferung neuer Waren zu begnügen, obwohl er auch hier entschlossen war, die Zusage nicht zu erfüllen. Der Angeklagte ging am 19. Juli 1952 ins Ausland. Über sein Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet und mangels Masse wieder eingestellt.
Die Verurteilung wegen Betruges (§ 26% Stq@B) ist in diesen neun Fällen nach der äusseren und inneren Tatseite unbe- we denklich, on ET
Unbegründet sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 StPO)s u:
a) Soweit die Revision geltend macht, die sogenannten SR Hintermänner des Angeklagten (Mr. Wii und Kein) “ hätten ermittelt werden müssen, fehlt eine Angabe, was durch diese Zeugen hätte bewiesen werden sollen. Die Rüge ist da- > her unzulässig erhoben (§ 344 Abs 2 StPO), Davon abgesehen hat das Landgericht die Möglichkeit unterstellt, dass der Angeklagte mit solchen "Hintermännern" wegen Materiallieferungen in Beziehung stand (S 21 UA). Es hat aber als erwiesen
„Mu.
go rm ä
Vernehmung des Kriiip noch näher hätte geklärt werden können, ist nicht ersichtlich. Die Vernehmung des Zeugen drängte sich daher nicht auf, Die Behauptung der Revision, Kr habe in dem Telefongespräch vom 15. Juli 1952 seinerseits den Abschluss eines Lieferungsvertrages abge-
angesehen, dass er ab Mai 1952 an seine Kunden gar nicht mehr = liefern wollte, Da hiernach die Täuschungshandlung in der Vor- B spiegelung einer Lieferbereitschaft lag,.'bedurfte es keiner 3 weiteren Beweisaufnahme über die Frage einer Lieferungsmöglichkeit. x. b) Dasselbe gilt für die Vernehmung des Zeugen Kreis Ye WEB. Die Revision übersicht, dass es dem Landgericht nicht ‘FE darauf ankam, ob das Materialangebot des Kr ernst ge- £ meint war - diese Tatsache hat das Landgericht im übrigen un- . eg terstellt - sondern darauf, dass der Angeklagte den Vertrag 5 mit Kr nach seinem eigenen Vorbringen tatsächlich “ E: nicht geschlossen hatte. Inwieweit dieser Umstand durch eine -
.
1%
2 95% r, BR £2 ji “, da Bil
Ve Er 2 . ” .
FEVEL A 7)
Fr
Par A
rn.
.. Lira
Y .:
. FR
wo ”
un. er En
D/
lehnt, ist - wie den Urteilsgründen (S 20 und 27 UA) entnommen werden muss — neu. Sie vermag daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters nicht darzutun. Soweit
die Revision im übrigen meint, das Landgericht habe die Vorgänge mit Kr zur Beweiswürdigung (S 20 UA) herangezogen, ohne diese Zeugen zu vernehmen, verkennt sie die Darlegungen des Urteils. Die angeführte Stelle der Entscheidungsgründe befasst sich mit den Angaben des Angeklagten über seine Verhandlungen mit Kr. Das Landgericht hat in diesen Angaben eindeutige Widersprüche gesehen und daraus Schlüsse auf den inneren Vertragswillen des Angeklagten gezogen. YVas war zulässig. Die Tatsache, dass der Angeklagte widersprechende Angaben im Laufe der Hauptverhandlung gemacht hatte, konnte andererseits nicht durch eine Vernehmung Kreis WBs ausgeräumt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt drängte sich daher eine Vernehmung dieses Zeugen nicht auf.
c) Eine Vernehmung der Zeugen DEM und Co EEE (S 8, 9 UA) war entbehrlich, weil diese Zeugen für die Sach-
entscheidung nur unwesentliche Vorgänge im Fall 1 des Urteils hätten bekunden können, die vor der für den Betrug massgeblichen Täuschungshandlung lagen.
d) Auch die Vernehmung des Zeugen SEM ist nicht fehlerhaft unterblieben, In den "eigenartigen Vorgängen in Sig WW, die nach Ansicht der Revision näher hätten aufgeklärt werden müssen, hat das Lanügericht einen Betrug nicht als erwiesen angesehen, Das heben die Entscheidungsgründe ausdrücklich hervor (§ 30 UA). Im übrigen haben sowohl die Verteidigung wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen zurückgezogen.
e\ Die Zeugin KEn war in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Sie hatte ein ärztliches Zeugnis vorgelegt und
mitgeteilt, sie würde als Verlobte des Angeklagten die Aussage ohnehin verweigern. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt,
wurde auf die Vernehmung dieser Zeugin "allseits" verzichtet. “ Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Aufklärungs- ih pflicht nicht vor. 23€ Die Meinung der Revision, das Landgericht habe eine un- En zulässige Wertung der Persönlichkeit dieser Zeugin vorgenom- be men. weil das Urteil das Wort "Braut" in Anführungszeichen gesetzt habe (S 7 UA), geht fehl. Ersichtlich bezieht sich dieser .'. Hinweis auf die Feststellung des Urteils, der Angeklagte be - rn zeichne diese Zeugin als seine Braut (S 3 UA). z.. II. Betrügerischer_ Bankrott ; Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte bei E seiner Flucht 30 bis 50 000 DM ins Ausland verbracht. Er handel- . te dabei in der Absicht, seinen Gläubigern die zu ihrer Befrie- je digung dienende Masse zu entziehen. Über sein Vermögen ist das :2
Konkursverfahren eröffnet worden. Der Angeklagte hinterliess 130 000 DM Schulden, während die zurückgelassenen Aktiven nur
5 000 DM betrugen.
Der Angeklagte ist in Portugal verhaftst und von der portugiesischen Regierung der Bundesrepublik zur Strafverfolgung ausgeliefert worden. Ein Auslieferungsvertrag besteht nicht. Die Bundesregierung hat in ihrem Auslieferungsersuchen aber die Zusicherung der Spezialität abgegeben. Dieser Umstand steht einer Aburteilung wegen betrügerischen Bankrotts nicht entgegen. Zwar war die Straftat in dem der portugiesischen Rezierung übersandten Haftbefehl als "Betrug" gekennzeichnet. Das hindert jedoch nicht die Aburteilung unter einem anderen - hier zusätzlichen - rechtlichen Gesichtspunkt. Der Grundsatz der Spezialität besagt nur, dass der Angeklagte nicht auch wegen einer anderen "Tat" zur Verantwortung gezogen wer-
sıf
den darf Der Begriff der Tat ist dabei derjenige des § 264
StrO und meint den geschichtlichen Vorgang im natürlichen Sinne (RG3t 65, 106).Der die Grundlage der Auslieferung bildende Haftbefehl umfasste in der Schilderung des Sachverhalts die Flucht des Angeklagten mit dem Geld ins Ausland. Nimmt man hinzu, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits bei den Betrugshandlungen die Absicht hatte, das Geld ins Ausland zu bringen, so war es verfahrensrecht-
lich auch zulässig, diesen Teil des Gesamttatvorganges mit abzu-
urteilen
Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 £bs 1 Nr 1 KO) ist sachlich nicht zu beanstanden. Dieser Tatbestand würde allerdings nicht erfüllt sein, wenn der ingeklagte nicht Eigentümer des ins Ausland verbrachten Geldes geworden wäre Aus dem Wesen der Strafvorschrift folgt, dass nur solche Vermögensstücke in Betracht kommen, die zur Konkursmasse (§ 1 KO) gehören und dem Zugriff der Konkursgläubiger offen stehen (§ 3 KO), Das trifft auf Vermögensstücke nicht zu, die dem Gemeinschuldner nicht gehören (§ 43 KO).
Das Landgericht geht nun ersichtlich davon aus, dass es sich bei den 30 bis 50 000 DM um das Geld handelte, das der Angeklagte im Wege des Betruges erlangt hatte. Das hindert jedoch nicht die Anwendung des § 239 Abs 1 Nr 1 KO. Da eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe des Geldes stattgefunden hatten — die Einigung auch nicht ohne weiteres rechtsunwirksam war - hatte der Angeklagte Eigentum erworben, Das genügt für die Anwendung des § 239 KO. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Vermögensstücke auf rechtmässige Art
und Weise erlangt sind (vgl für § 240 Abs 1 Nr 2 KO RGSt 66, 176 /179/). Sie will vielmehr gewährleisten, dass die vorhandenen Vermögensstüke a 11 en Konkursgläubigern - also auch denjenigen, die Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend machen - in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Ein Aussonderungsrecht hätten die durch Betrug Geschädigten auch nicht dadurch erlangen können, dass sie die schuldrechtlichen Lieferungsverträge rechtzeitig anfochten. Eine solche Anfechtung hätte die Einigung über den dinglichen Eigentumsübergang nicht ohne weiteres ergriffen. Selbst wenn aber das Erfüllungsgeschäft von der Täuschung beeinflusst und deshalb anfechtbar gewesen sein sollte, so wäre doch bis zur Anfechtung das Geld im Eigentum des Angeklagten verblieben. Er konnte daher bis zu diesem Zeitpunkt die Vermögensstücke in strafbarer Weise beiseiteschaffen. Da bis zur Flucht des Angeklagten ins Ausland eine solche Anfechtung ersichtlich nicht erklärt worden ist, hat er in jedem Falle eigene Vermögensstücke beiseitegeschafft.
Auch sonst sind zur äusseren und inneren Tatseite Bedenken nicht zu erheben.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 St?0) sind ebenfalls unbegründet. Die Rüge, die Höhe des ins Ausland verbrachten Betrages und die Umstände seiner Fortschaffung hätten näher geklärt werden müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil nicht die Beweismittel benannt sind, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen (§ 344 Abs 2 5 2 StPO). Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin KB gilt das gleiche, was bereits zur Aufklärungsrüge bezüglich des Betrugstatbestandes gesagt ist. Im übrigen war es für die Verurteilung unwesentlich, aus welchen wirklichen oder weiteren Gründen der Angeklagte ins Ausland ging. Lediglich die Tatsache als solche, und dass er dabei Vermögensstücke in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung mitnahm, war entscheidend Die Vernehmung des Zeugen IQ ürängte sich daher ebenfalls nicht auf.
num x
en nenn Mn Ama
ven el ur.
r ’ [3 r & E [2 w. ww Ä ı
“ [put
par
“
sach A PR
“ ae „hat . ae ar en Kan LEE MAR 7: Bee Pics. yı ut rn RN & EL Er EB
?
an!
RR BET IE Nee
Wei
UN a
N EN Ar Ss PN e
EN But P2
ve
Bu
. N
‘
en 3 2 Ss
*
R
. r PD) were ler ae
SER, ER en I m
IEAFEN EEREER “n „ .. a fi ?
x *
|
SE %
ws x
III. Das Landgericht hat zwischen dem Betrug und dem betrügerischen Bankrott sachliches Zusammentreffen (§ 74 StGB) angenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Betrugshandlungen waren beendet, als der Angeklagte das Eigentum an dem Geld erlangt hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Flucht des Angeklagten mit dem Geld später erfolgt. Tateinheit scheidet hiernach aus (RG in 12 1923, 142).
Unzutreffend ist die Meinung der Revision, es liege eine straflose Nachtat (Verwertungsdelikt) vor. Zwar stellt das Landgericht ausdrücklich fest, der Angeklagte habe bereits bei den Täuschungshandlungen die Absicht gehabt, das Geld ins Zusland zu schaffen und seinen Gläubigern zu entziehen. Das allein reicht jedoch nicht für die Annahme einer straflosen Nachtat aus Diese setzt voraus, dass die Geschädigten beider Taten dieselben Personen sind (R6St 38, 1935 49, 16 /187), daß die Nachtat den Schaden nicht erweitert (R6St 49, 405 /4077), und dass kein neues Rechtsgut durch die Nachtat verletzt worden ist (RGSt 60, 371). Schon an der ersten Voraussetzung fehlt es. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten zum Kreis der nach § 239 KO geschützten Konkursgläubiger ausser den durch Betrug Geschädigten noch andere Gläubiger (Finanzamt, Angestellte des Angeklagten; S 7 UA). Ihre Forderungen hatten sogar Vorrang (§ 61 KO). Da die Absicht des Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts (S 35 UA) dahin ging, auch diese Gläubiger zu benachteiligen, scheidet die Annahme einer straflosen Nachtat aus. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Kreis der Konkursgläubiger nur aus den durch
Betrug Geschädigten besteht, brauchte hier nicht geprüft zu wer-
den,
IV. Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs 4 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Inwieweit hier
4 Koran rum un m = ou
eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegen soll, ist nicht verständlich. Die insoweit erhobene Rüge der Revision ist zudem unzulässig erhoben, weil sie die Beweismittel nicht benennt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).
[2 Bu:
Fr .R$ kr 2 .* m;
Soweit die Revision den Hinweis auf die "Häufung von R Konkursdelikten" (S 36 UA) beanstandet, Üübersieht sie, dass bi das Landgericht damit nicht die abgeurteilte Tat als mehre- S
re Straftaten hat bezeichnen wollen, sondern die allgeme i ne Häufung derartiger Straftaten berücksichtigt hat. Das war unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung zulässig»
‚r
Fehlerhaft ist dagegen das Verbot der Berufsausübung (§ 42 1 StGB). Die Strafkammer führt aus, es lasse sich nicht absehen, ob die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausreichen werde, auf den Angeklagten erzieherisch für die Zeit nach Verbüssung der Strafe einzuwirken. Sie hebt hervor, dass in dieser Hinsicht Zweifel beständen. Gleichwohl bezeichnet sie das Verbot als "erforderlich", um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Die Untersagung der Berufsausübung konnte als sichernde Massnahme nur dann erforderlich sein, wenn das landgericht von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Angeklagten nach Strafverbüssung überzeugt war. Ein ledigtfich vorsorgliches Verbot der Berufsausübung, das die kKöglichkeit weiterer Straftaten dahingestellt sein lässt, ist unzulässig. Die Urteilsgründe schliessen diesen Rechtsirrtum nicht mit genügender Sicherheit aus. Die Frage des Berufsverbots wird daher neu zu prüfen und zu entscheiden sein. Gegebenenfalls wird das lLandgericht auch zu klären
au 9. 1 ..E 0 AAOBESTE, BREaEN Van T!_BL.C ZN ANNEN VERRBERREE
Dt
- 10 -
haben, ob ein auf den Grosshandel beschränktes .Berufsverbot
ausreicht,
Werner Dr. Arndt
Dotterweich
Dr.
Hoepner
Menges
2 A u, BAR
org
ar
9 ”
ur DER Ei:
“
en ,
et
RE PER
u 5
u
3 et cr PO FIER
wi » ”
ba Se2uel
ze
apa
PaRN yet“ nah)
re wen
ante. SEEN en
kn 1. 2.2 2.203
N na ee
. x N x SSR in, EL E > Er RER un
warn.