Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 2 StR 236/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 073 +
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner Otto H aus VB. geboren am EB 912 A zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Burdesrichter Ir, Nienges
Buszdesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsraet REED in der Verhandlung,
Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 22. Januar 1954
wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 23. Januar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen sowie wegen eines weiteren Falles der schweren gleichgeschlechtiichen Unzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angevränet.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet
ı Die von der Revision zur Prüfung gestellte Frage, cb die §§ 175 und 175 a StGB mit den Artt 2 und 3 GrundG vereinbar seien, hat der Bundesgerichtshof bereits in zwei veröffentlichten Entscheidungen bejaht (NJW 1951 S 810 Nr 22 und 1952 5 796 Nr 23). Es bedarf keiner näheren Begründung, daß aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz nicht die Befugnis hergeleitet werden kann, mit dreizehn- und vierzehnjährigen Kindern, wie hier, die im § 175 a Nr 3 StGB unter Strafe gestellten Handlungen vorzunehmen,
2. Auch § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist nicht verletzt. Ob die Strafkammer aus den Gesprächen des Angeklagten mit Helmut ICE dei der Gartenarbeit und aus der körperlichen Entwicklung der beiden Dreizehnjährigeen zwingend schließen mußte, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Junge sei noch nicht vierzehn Jahre alt, ist ohne Bedeutung. Mö gli ch ist dieser Schluß, und damit bleibt er im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tat-
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richiers zulässig {§ 261 StPO) und kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Die Strafkammer hat den inneren Tatbestand des § 176 Wr 3.StGBinsgesamt einwandfrei festgestellt.
3. Die auf die sachlichrechtliche Rüge hin vorzunehmende Prüfung der gesamten Urteilsgründe hat auch sonst keine Rechtsmängel des Urteils zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen. Auch die Strafzumessung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht zutr-ffend begründet.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner