Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.10.1954 – 2 StR 274/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen aes Volkes
In der Strafsache
gegen
äie Hausfrau Hildegard H uuHEEEEEEB ::;. > EEE aus AM, zeboren am EB 1910 in CB Kreis
wegen Begünstigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Noericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. hKenges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ui
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gun
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen:
Von Rechts wegen
Die Angeklagte ist wegen Begünstigung zu einer Ge. fängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil den Erlös für einen von ihren Verlobten und ihrem Sohn emeinsam gestohlenen Kraftwagen bei den ausländischen Abnehmern des Wagens einziehen wollte. Das Urteil stellt v, dass die Angeklagte damit den Dieben wissentlich Beife geleistet hat in der Absicht, ihnen die Vorteile
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ihrer Straftat zu sichern. Dazu habe hier nach dem Ver-
kauf des gestohlenen Wagens auch der dafür erzielte Verkaufserlös gehört. Denn bei allen diesen Kraftfahrzeugdiebstählen sei das Streben der Diebe in erster Linie darauf gerichtet gewesen, mit dem Verkaufserlös aus den gestohlenen wagen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Angeklagte habe Such ihres Vorteils wegen gehandelt, weil sie zu jener Zeit aus dem Erlös der Autodiebstähle wöchentlich etwa
100 DM erhalten habe und diesmal mit einem ähnlichen Be-
trag rechnete,
Mit dieser Begründung hat die Strafkammer eigennützige Begünstigung in der erschwerten Porm des 8 258 Abs I Nr 1 StTGB bejaht.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechis,
Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet (§ 344 Abs 2 Satz ? StPO) und daher unzulässig,
In sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Revision der Auffassung, dass der Sachverhalt eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 257 StGB in der erschwerten Form des § 258 Abs 1 Nr 1 StGB nicht rechtfertige. Denn das Gericht habe nicht festgestellt, dass die Angeklagte das Geld für den gestohlenen Wagen ein-
ziehen wollte, um es für sich zu verwenden. Für die Änwendung des § 258 StGB sei aber erforderlich, dass der Täter die Begünstigung seines Vorteils wegen vornahm.
Angesichts der Feststellungen des Urteils kann diesen Über- | legungen der Revision nicht gefolgt werden. Nach dem im Ur- x teil wiedergegebenen Sachverhalt hat die Angeklagte ihres | Vorteils wegen gehandelt. Sie rechnete damit, dass sie aus dem Erlös für das gestohlene Auto wieder einen Betrag er-
halten werde, wie sie das aus den früheren Fällen dieser
Art gewohnt war. Dieses eigennützige kotiv war auch der Antrieb zu ihrem Tun, wie das Urteil ausdrücklich feststellt.
Indessen kann die Verurteilung wegen sachlicher Begünstigung aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Durch die als Begünstigung unter Strafe gestellte Handlung i soll der Vortäter in seiner rechtswidrigen Stellung, in der er sich nach seiner Straftat befindet, hinsichtlich seiner
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erson und hinsichtlich der von ihm durch seine strafbare
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Handlung erlangten Vorteile unversehrt, d.h: unangetastet durch Massnahmen der Rechtspflege, nach dem Willen des Begünstigers erhalten werden. Dessen Bestreben geht also dahin, die staatliche Rechtspflege in der Wahrnehmung ihrer auf- ‚gabe zu hemmen und zu hindern. Bei der sachlichen Begünstigung bezweckt der Täter die Sicherung eines von dem Vortäter durch die Vortat unmittelbar erlangten Vorteils. Durch sie soll verhindert werden, dass der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt wird. Der zur: Begünstigung geleistete Beistand muss geeignet und dazu bestimmt sein, den Vortäter dagegen zu schützen, dass die von ihm durch seine
Tat unmittelbar erlangten unrechtmässigen Vorteile - nicht nur Vermögensvorteile - ihm w: der entzogen werden.
Diesen Voraussetzungen, unter denen allein Begünsti-
gung erfüllt ist, genügt nicht ein Beistand, der lediglich
bezweckt, den üriös für die gestohlene Sache, die verkauft worden ist, dem Täter zu beschaffen und zu sichern (vgl RGSt 76, 33). Denn hierbei handelt es sich nicht um die Erhaltung unmittelbarer Vorteile aus der Vortat, sondern um die Beschaffung neuer, lediglich mittelbarer Vorteile (vgl BGHSt 2, 362; 4, 122). Dies fällt also aus dem Rahmen der Begünstigung und des rechtlichen Zweckes, der mit der Strafandrohung in diesem Fall verfolgt wird, heraus. Des angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass die ingeklagte den Vortätern durch ihr Tun einen anderen Beistand geleistet hat als diesen. Deshalb kann ihre Verurteilung wegen Begünstigung nicht bestehen bleiben.
Nach den bisherigen Feststellungen drängt sich jedoch die Frage auf, ob nicht zu prüfen war, dass die Angeklagte der Hehlerei an dem gestohlenen Kraftwagen schuldig geworden sein kann. Der Absatz des Diebesgutes bei einem anderen sollte in der Weise bewirkt werden, dass es diesen anderen veräussert wurde. Die wirtschaftliche Verwertung des gestohlenen Wagens wäre aber erst dann verwirklicht gewesen, wenn der für seine Eingabe vereinbarte Kaufpreis auch tatsächlich vereinnahut worden wäre. Die Strafkamnmer stellt fest, dass die Angeklagte bemüht war, den Kaufpreis von dem Verkäufer einzuholen. Daher kann ihre Tätigkeit als ein Mitwirken beim Absatz des gestohlenen Gutes anzusehen sein (vgl RGSt 58, 154). Sie erreichte demit, dass die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögens-Jage ausgenutzt und weiter vertieft wurde, was grundsätzlich durch § 259 StGB mit Strafe bedroht ist. Dies wird
auf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls zu
beachten sein.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner