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BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 2 StR 96/54

2. Strafsenat

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2 StR 96/54 . > 2812 066 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Dachdecker Heinrich 5 ääE =: CE. dor: geboren am iii 1906,

wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat uuuiiinuEEg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12, November 1953

l.) dahin abgeändert, dass.er in den Fällen Eat StB, Irmzarı TB, Sricitte Hip, ‘ilma He, Rosemarie A und Rosemarie CB freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens die Staatskasse zu tragen hat;

2,) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben: Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1§ 3 StGB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die Revision hält die in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage für mangelhaft; sie meint, der Mangel müsse insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen. Es trifft zwar zu, dass die Nachtragsanklage nicht den Erfordernissen der §§ 8 200, 266 StPO entspricht, da sie ausser dem Ort und der Zeit der Taten nur die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und ihren Wortlaut sowie die verletzten Personen anführt, nicht aber die Taten selbst schildert (30HSt 5, 225 und BGH in NdW 54, 360). Die Strafkammer hat jedoch für sämtliche in den Jahren 1949 bis 1951 begangenen strafbaren Kendlungen Fortsetzungszusanmenhang angenommen. Einzelakte dieser Fortsetzungstat sind auch die Handlungen, auf die sich die Nachtragsanklage bezieht. Die Strafkammer musste daher ihre Urteilsfindung auf diese handlungen erstrecken, ohne dass es einer Nachtragsanklage bedurft hätte (R6St 62, 130). Ihr Mangel ist daher ohne Be-

deutung:

2.) Fehl geht die Rüge, § 264 StPO sei verletzt. Die Revision trägt hierzu vor, dem „ngeklagten seien elf selbständige Fälle zur Last gelegt worden; da ihm in drei Fällen eine Schuld nicht nachgewiesen worden sei, hätten der Verurteilung nicht neun Fälle, sondern nur acht Fälle zugrunde gelegt werden dürfen. Sie übersieht dabei, dass die Strafkamner im Falle Dom zwei strafbare handlungen feststellt, während die Anklage nur eine Tat annimmt.

3.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe ihre Zufklärungspflicht verletzi, da sie keinen Jugendpsychologen zugezogen habe, obwohl dies nach Sachlage geboten war. Der Tatrichter hat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Jugendlichen Zeugen, der das Opfer einer sittlichen Verfehlung ist, einen Sachverständigen nur heranzuziehen, wenn besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten erkennbar sind (3GHSt 3, 27, 52). Solche Umstände sind nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich.

Die Vorgänge, über die die Wädchen aussagen mussten, waren einfacher Natur, leicht erkennbar und fassbar. Ob die Mädchen sie richtig schilderten oder ihre Wahrnehmung verzerrt oder übertrieben vorbrachten, konnte die Strafkammer aufgrund ihrer eigenen Erfahrung beurteilen, zumal sie auch die Lehrer über die Glaubwürdigkeit der jiädchen hörte. Dass

bei kindlichen Aussagen besondere Vorsicht geboten ist,

war sie sich bewusst. Sie hat auch berücksichtigt, dass

die Vorfälle längere Zeit zurückliegen, die Mädchen sie miteinander besprochen haben und kleine Widersprüche aufgetaucht sind. Hiernach drängte aber der Sachverhalt sie nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen.

4.) Die Revision bemängelt, dass das Urteil Leumundszeugnisse verwertet habe, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden. Sie kann sich hierauf schon deshalb nicht stützen, weil die Strafkammer den Inhalt der Zeugnisse zu Gunsten des angeklagten seiner Urteilsfindung als erwiesen

zugrunde gelegt hat.

5.) Richtig ist es zwar, dass die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung des Dr.DoO@EEB -icht beschieden hat. Auf dem Verfahrensfehler beruht jedach das Urteil nicht, da die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt (UA S 12). Das Gericht hat daher auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

6.) Begründet ist jedoch die Rüge, § 260 StPO sei verletzt. Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten auch zurLast, jeweils durch eine selbständige Handlung sich gegenüber Edith St, Irmsarı Tu und Brigitte Hip verfehlt zu haben. Insoweit hält die Strafkammer eine strafbare Handlung nicht für erwiesen; sie unterlässt jedoch eine Freisprechung, da die Taten unselbständige Teile des angenommenen, fortgesetzten Vergehens nach § 1§ 3 StGB wären. Dies ist rechtsirrig. Massgebend ist der Eröffnungsbeschluss, der auszuschöpfen ist. Lest er dem Täter mehrere selbständige Handlungen zur Last, verurteilt das Gericht ihn aber nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Kandlung, muss es wegen der nicht erwiesenen Taten freisprechen- : (BGH in NJW 52, 4%2), Das Revisionsgericht kann den Freispruch selbst nachholen (§ 354 St2D).

II. Sachbeschwerde.

: Die Strafkammer nimmt an, der Ängeklagte habe sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens nach § 1§ 3 StGB schuldig gemacht, dass er in den Jahren 1949 - 1951 in dem öffentlich zugänglichen Tgeilil@rark ir 1 iu in neun Fällen, ohne ein Bedürfnis verrichten zu müssen, seinen Geschlechtsteil entblösst, daran gespielt und sich hierbei Wädchen gezeigt habe. Er habe in wollüstiger Absicht zur Befriedigung seiner Geschlechtslust gehandelt und sei sich bewusst gewesen, dass er eine unzüchtige Handlung inder Öffentlichkeit begehe; er habe auch damit gerechnet, dass jemand in seinem sittlichen Gefühl verletzt werden könne. |

Die Feststellungen in den Fällen 1 bis 6 und 9 recht-

fertigen diese Annahme. Die Strafkammer hat hier die äussere und innere Tatseite des § 1§ 3 StGB zu Recht be-

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Jaht. Nicht erforderlich ist, wie die Strafkammer meint, dass der Täter zur Befriedigung seiner Geschlechtslust handelt. Es genügt das Bewusstsein, dass sein Tun eine Beziehung zum Geschlechtlichen hat, von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden kann, die Möglichkeit der Erregung öffentlichen Ärgernisses besteht

und er dies billigt. Das Urteil spricht zwar nur davon, der Angeklagte habe zumindest damit gerechnet, dass jemand in seinen Gefühlen verletzt werden könne; aus dem Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass er dies auch billigte.

Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer in den Fällen, in denen der Angeklagte sich mehreren Mädchen zugleich zeigte, nur ein Vergehen angenommen (BGHSt 4, 303).

Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken.

Dagegen kann die Verurteilung in den Fällen 7 und 8 nicht bestehen bleiben. Im Falle 7 beobachtete Wilma He: auf der den Platz umgebenden Mauer stehend, den Angeklagten. Er stand mit dem Rücken zu ihr am Buchenbaun und machte nit den Händen vorne an seinem Unterleib Bewegungen. Das Wäächen konnte demnach nicht sehen, was der Angeklagte nun tat, ob er, wie in den anderen Fällen an seinem entblössten Geschlechtsteil spielte, oder ob er seine liotdurft verrichtete oder verrichten wollte, Es ist somit nicht festgestellt, dass eine Handlung, die das Schanmund Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzt, vorliegt.

Der Angeklagte hat sich in den anderen Fällen den Kindern zugewandt und sich mit entblösstem Geschlechtsteil gezeigt. In diesem Falle dagegen stand er mit dem Rücken zum Mädchen, was dafür spricht, dass er nicht wollte, dass sie ihn sehe. Das Urteil stellt auch nicht

fest, dass er trotzdem das Bewusstsein hatte, sein Tun könne von einer Vielheit von Personen wahrgenommen werden und Ärgernis erregen, und dass er dies billigte.

Im Falle 8 stand. der Angeklagte hinter lockeren Gebüsch derart, dass die beiden Mädchen, Rosemarie 3 | und Rosemarie CB, nur seinen Oberkörper sahen. Sie beobachteten, dass er mit seinen Händen an seinem Unterkörper in der Gegend des Geschlechtsteils "hantierte". Nachden der Angeklagte sich entfernt hatte, sahen sie an der Stelle, an der er gestanden war, am Boden "weisses schaumiges Zeug". Welche Folgerungen die Strafkammer hieraus zieht, lässt das Urteil nicht klar ersehen. Es führt nicht aus, ob der Angeklagte nun an seinem entblössten Teil onanierte oder seine Kotdurft verrichtet hat. Letzteres schlösse zwar eine unzüchtige handlung nicht aus, falls der Angeklagte hierbei zugleich bei einem Zusehenden geschlechtliche Vorstellungen erwecken wollte (BGH in NIW 54, 520). Feststellungen hierzu enthält das Urteil aber nicht.

Auch zur inneren Tatseite sind die Feststellungen wie im Falle 7 unzureichend. Die allgemeinen Ausführungen des Urteils treffen in beiden Fällen 7 und 8 nicht zu, da der

Taetablauf anders war.

Da nach der Sachlage eine weitere Aufklärung in beiden Fällen in der angegebenen Richtung offensichtlich nicht möglich ist, Kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen.

Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1§ 3 StGB in den übrigen Fällen wird dadurch nicht berührt. . |

Die Freisprechung in den Fällen 7 und 8 hat aber zur

Folge, dass das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Insoweit war die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die. vorgebrachten Bedenken

der Revision zur Strafzumessung berücksichtigen können,

Dr, Koericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges