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BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 1 StR 291/53

1. Strafsenat

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2542 024 4.

1 StR 291 /53

imNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Haufrau Ingeborg DD aus VEEEEEEED, schoren sm: U ED in Vo X::: TO; :-.7t. einst-

weilen untergebracht,

wegen verßsuchten-Totschlages,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in'der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin | Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 11. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des, Rechtsmittels, an das Schwurgericht

in Heilbronn zurückyerwiesen.

‚Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in 2 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, Ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Yerfahrensrägen:

a) Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung des 8 244 Abs 2 StPO, durch ungenügende Aufklärung der näheren Begleitumstände der Tat. Die Tatsache, daß die Angeklagte; bevor sie ihren Kindern und sich selbst Gift beibrachte, die anwesende I Tausangestellte mit. einem die Tat ankündigenden Brief an ihre Mutter zu ihrer Tante schickte und die-' sen Brief auf dem Umschlag als eilig bezeichnete, aaß sie dann aber noch mit ihren Kindern Mittagbrot aß und die . Ausführung ihres Vorhabens so verzögerte, daß ihre Mutter und ihr Bruder, ein Arzt, noch rechtzeitig erscheinen konnten, um den Erfolg zu verhindern, ist sc auffällig, daß sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen mußte, die Mutter der Angeklagten und. ihre Hausangestellte, also die Personen, die die Angeklagte kurz vor und kurz nach der Tat beobachtet hatten, als Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmung wäre möglicherweise aufschlußreich über die Ernstlichkeit ‚des Tötungsplans und für den Geisteszustand der Angeklag-

ten zur Tatzeit gewesen.

- Diese Rüge ist hiernach begründet.

h) Auch die Rüge der Verletzung der §§ 244 Abs 3 und A StPO durch Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines

weiteren ärztlichen Sachverständigen greift durch. Das

Gutachten des Dr, Thelen weist Mängel auf, auf die bei Behandlung der Sachrügen noch eingegangen werden wird, Diese Mängel lassen die Annahme des Schwurgerichts, ein erfehrener Sachverständiger könnte über. überlegene For- | schungsmittel nicht verfügen, ungerechtfertigt erscheinen, Insbesondere ist es gemäß § 250 Stpo unzulässig, daß in dem Gutachten auf eine Diagnose des Prof.Dr., Kretschmer Bezug genommen wird, der nicht vernommen worden ist, keine Gelegenheit hatte, die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu beobachten, an den vom Verteidiger keine Fragen gestel]i# werden konnten und dem nach dem Gutachten des Dr. Thelen gi Angeklagte zwar vorgestellt worden 18t, ohne daß er sie au genscheinlich aber eingehend untersucht hat,

Auch im Rahnen der Aufklärungspflicht wäre die Anhörung Sinesweiteren Sachverständigen geboten gewesen, da die Angeklagte in einem früheren ähnlich liegenden Verfah ren, im Gegensatz zu der Auffassung des Sachverständigen E Dr. Thelen, nach eingehender Beobachtung für unzurechnungs-f fähig nach § 51 Abs 1 StPO erklärt worden ist.

2)-Dia:Anführungen des Landgerichts, die sich auf das. Gutachten des Dr. Thelen stützen und dahin gehen, daß die Angeklagte zwar vermindert zurechnungsfähig, daß aber ihre f Zurechnungsfähigkeit nicht nach § 51 Abs 1 StGB ausgeschlosf - sen sei, geben Anlaß zu Bedenken. Das Schwurgericht gibt als Grund für die Verantwortlichkeit der Angeklagten an,

wankheit und damit der Aufhebung der freien Willensbestimf mung gleichkommt", Danach scheinen das Schwurgericht und

auch der Sachverständige der Meinung gewesen ZU sein, daß nur eine echte Geisteskrankheit die Anwendung des § 51

Abs ] StGB rechtfertigen ‚könne. Das trifft nicht zu. Jede krankhafte Störung der Geistestätigkeit, auch wenn sie

nicht auf. einer echten Geisteskrankheit berulit, kann zu

einem Ausschluß der Finsicht des Strafbaren der Handlungsweise oder zum Unvermögen, einer solchen Binsicht zu folgen, führen. „Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Schwur-

gericht dessen bewußt gewesen ist.

b) Die Unterbringung der Aigeklagten in einer 'Heiloder Pflegeanstalt, ist nit der kurzen Begründung angeordnet worden, es sei weiterhin mit Straftaten der Angeklagten ZU rechnen und die öffentliche Sicherheit erfordere üle getroffene Maßnahme. Bei dem weitgehgnden Eingriff in das Lebensschicksal der Angeklagten, der die Anordnung der Unterbringung bedeutet; , ist diese Begründung unzureichend. Es fehli an jedem Eirigehen auf die äußeren Lebensumstände,

die die Angeklagte zu ihrer Verzweiflungstat gebracht haben, und die eine Erörterung darüber notwendig machen, ob denn diese Lebensunstände fortdanern oder sich in Zukunft so- . weit ändern oder geändert werden können; daß eine Besserung der Seelenlage der Angeklagten erwartet werden kann, vor allem aber darf die Unterbringung nur dann angeordnet werden; wenn das Gericht der Überzeugung ist; daß es kein anderes Mittel gibt, um ‚die ‚Öffentlichkeit vor weiteren Stra! ‚taten der Angeklagten zu schützen. (vgl BGH NW 1951 SE 450 ir 23; Ban MDR 51, 403). Nach dieser Richtung lässt es das Urteil an der erforderlichen Erörterung fehlen. Diese war umso notwendiger, ‚als der Angeklagtenihre Mutter zur Seite steht, die ersichtlich einen. ‚großen Einfluß auf sie hat, und mit der sie seelisch eng verbunden ist, und als ihr Bruder Arzt und aller Voraussicht nach in der Lage und willens ist, sie zu betreuen. Erst wenn das Gericht Zu der

Überzeugung kommt, daß eine Betreuung durch die Angehöri-

gen der Angeklagten und der heilende Einluß der Zeit nicht ausreichen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Angeklagte zu verhüten, wäre die Anordnung einer Unterbringung in eine Neil- oder Pflegeanstalt gerechtfertigt,

Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Es erschien angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an ein benachbartes Schwurgericht Gebrauch zu machen.

Gross’ . Engels Bundesrichter Glanz- | PN u. nn . mann ist infolge Ur-Dr. Augustin Dr. Schalscha laubs ortsabwesend und

daher an der Unterschr leistung verhindert.

Grossf