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BGH Entscheidung vom 23.09.1954 – 4 StR 816/52

4. Strafsenat

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2323 075 ”

4_StR 816/52 ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Oskar Walter Helmut Sch EEE aus

LG, geboren an @, EEE GEB ir TEE sa,

wegen Unzucht mit Kindem

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen

habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Januar 1952 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, der einst intime Beziehungen zu Frauen unterhielt, bekämpfte nach Rückkehr aus siebenjähriger Kriegsgefangenschaft sein geschlechtliches Unvermögen durch Stärkungsmittel. Zwei Mädchen im Alter von acht und neun Jahren fasste er durch das Höschen an den Geschlechtsteil.

Das Landgericht hat den Angeklagten für voll verantwortlich befunden und ihn wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil nur im Strafausspruch an, indem sie die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2- StGB rügt. Die Sachbeschwerde ist begründet.

. Pa Die Strafkammer hat zu der Frage, ob die Abirrung des Triebes beim Beschwerdeführer durch

eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit erklärt werden könne, zwei Fachärzte als Sachverständige gehört. Dr. REED ist zu dem Ergebnis gelangt, die langjährige Gefangenschaft habe die Sexualität beim Angeklagten verdrängt und, begünstigt durch ein Jugenderlebnis, zu Kindheitsobjekten zurückgeführt. Diese "Regression" sei eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit Und habe, verstärkt durch die Reizmittel, zu einem Anfall von Bewußtseinsstörung geführt. Der Sachverständige hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Dr. GEM verneint eine Regression, hält aber den Funktionszustand der Keimdrüsen für geschädigt

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und führt dies auf mangelhafte Ernährung in den Hungerjehren zurück, Er hat eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht bejaht, sie aber nicht ausgeschlossen. Das Landgericht glaubt zwar, eine Veränderung des Geschlechtstriebes durch eine Regression nicht ausschließen zu können; es ist aber der Auffassung, daß sie jeder Unzucht mit Kindern zugrunde liege und daß gerade dieser Veränderung

des Trieblebens durch die Strafdrohung begegnet werden solle.

Diese Auffassung der Strafkammer wird weder durch die Entstehungsgeschichte noch durch den Wortlaut der Strafvorschrift gerechtfertigt. Sie widerspricht auch der kriminalbiologischen Erfahrung.

Oft ist weniger eine Abart des Triebes als die Unfähigkeit, einen erwachsenen Geschlechtspartner zu finden, der Grund für die Kinderschändung (Mezger, Kriminologie S 55), und bei sexuellen Stauungen ist die häufig wiederkehrende Einlassung triebgefestigter Täter, sie seien von dem frühentwickelten Mädchen verführt worden, nicht immer Lüge (Seelig, Zriminalbiologische Gegenwartsfragen § 16). Kretschmer, Seelig und Firschmann haben außerdem über klinische Beobachtungen berichtet (Gegenwartsfragen S 4, 23, 25 £?,), die es verständlich machen, daß ganz andere Triebgruppen vermöge ihres Zusammenhanges in der seelischen Tiefenschicht mit dem Geschlechtstrieb in Verfehlungen der genannten Art mit Fernwirkung zum Ausdruck kommen können.

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Das Lendgericht wird daher erneut prüfen müssen, ob der Ayeallägte an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit litt, die seine Zurechnungsfähigkeit erheblich verminderte. Dabei wird es beachten müssen, daß der Krankheitsbegriff des Gesetzes weiter ist als der psychiatrische, daß er im Einzelfall auch Abarten

im Bereich des Gefühls, des Gemüts und des Willens umfassen kann (vgl. dazu die Abhandlungen in JZ 1952, 2965 1954, 209, 211).

Die neue Hauptverhandlung wird ferner Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 23 StGB zu prüfen.

Krumme . Engels ° Hülle

Dr. Augustin Seibert