Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.09.1954 – 1 StR 592/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L2c 1_StR 592/53 2317 052
ImnNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Schneiderin Luise B ED zeborene EB aus WERD, seboren am MEEMEED 2905 ır Tummmmp AED).
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Wantel . Bundesrichter Dr. Jägisch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Mainz vom 21. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bad Kreuznach,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte hat als Zeugin im Ehescheidungsverfehren der Eheleute Mgiilb vor dem ersuchten Richter beschworen, der Ehemann MOM habe "einige Male, ungefähr vier-bis fünfmal"). in einem Zimmer ihrer Wohnung übernachtet. Das Landgericht hat festgestellt, dass MWWEEB erheblich öfter in der Wohnung der Angeklagten übernachtete und hat sie wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus und Nebenstrafen verurteilt.
Die auf Verletzung von verfahrens- und sachlichrechtlichen ‚Vorschriften ‚gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur im Strafausspruch.
I. Verfahrensrügen.
a) Die Revision macht geltend, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es unterlassen habe, den Amtsgerichtsdirektor KB, den Urkundsbeamten und die im Vernehmungstermin anwesenden Prozessvertreter der Eheleute MB über üäie näheren Umstände der Vernehmung anzuhören. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer führt aus, die Angabe der Angeklagten, MED nabe "einige Male" bei ihr übernachtet, halte sich"nach der landläufigen Meinung durchaus in dem vom vernehmenden Richter präzisierten Rahmen" von ungefähr vier- bis fünfmal. Das Landgericht lässt es deshalb dahingestellt, ob diese Zahlen der Angeklagten, wie sie behauptet, vom vernehmenden Richter in den Mund gelegt worden sind, und kommt zu dem Ergebnis, sie habe die Unrichtigkeit ihrer Aussage gekannt. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Länge der inzwischen verflossenen Zeit versprach auch eine Vernehmung des Richters und der bei der Beweisaufnahme anwe-
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senden Anwälte keine Aufklärung.
b) Ob die Eheleute BB verdächtig sind, im Ehescheidungsverfahren MB falsch ausgesagt zu haben, und ob deshalb Veranlassung bestand, sie auf ein ihnen etwa zustehendes Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO hinzuweisen, bedarf keiner Prüfung, da eine etwaige Verletzung des § 55 StPO nach ständiger Rechtsprechung die Angeklagte nicht beschwert (BGHSt 1, 39)»
c) Die Angeklagte und ihr Verteidiger hätten an die Eheleute BB die als Zeugen vernommen wurden, weitere Fragen stellen können, wenn sie das zur Sachaufklärung für erforderlich hielten»
IIs Sachrüge.
a) Schuldspruch.
Die Feststellung der Strafkammer, dass MB in einen Monat mindestens 15mal bei der Angeklagten genächtigt hat und dass der Angeklagten bewusst gewesen ist, ihre Aussage, dass er nur einige Male, ungefähr vier- bis fünfmel, über Nacht bei ihr geblieben sei, lasse sich mit der Wahrheit nicht vereinen, kann nicht beanstandet werden. Hiernach ist die Revision im Schuldspruch unbegründet.
db) Strafausspruch.
1.) Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage befasst, ob ein Eidesnotstand nach § 157 StGB vorlag. Nach dem Inhalt des Scheidungsurteils, das in der Sache ergangen und im Rahmen einer auch zum Strafausspruch erhobenen Verfahrensrüge zu beachten ist (2 R:465/50 des Landgerichts Mainz), ist die
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Angeklagte über ehebrecherische Beziehungen zu Mg vernommen worden. ES liegt nahe, dass sie befürchtete, bei Angabe häufiger Übernachtungen des Mehler in ihrer Wohnung den bestehenden Verdacht des Ehebruchs zu verstärken und sich damit selbst der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen. Auf diese Möglichkeit musste die Strafkammer eingehen, auch wenn die Angeklagte sich nicht darauf berief. Nach ihrer Verteidigung konnte sie sich, da sie die Unwahrheit ihrer Aussage bestreitet, nicht darauf berufen. Dabei würde es genügen; wenn die Befürchtung einer Bestrafung wegen Ehebruchs nur einer von mehreren Beweggründen für die falsche Aussage der Angeklagten gewesen wäre (BGHSt 2, 379).
2.) Die auf Grund einer Verfahrensrüge zu beachtende Niederschrift über die Vernehmung der Angeklagten er-
gibt nicht, dass sie gemäss § 63 StPO auch über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden ist. Falls diese besondere Belehrung unterblieben ist, wäre dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.) Auch im übrigen geben die Strafzumessungsgründe Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Die Bemerkung, dass in jedem Falle des Meineids eine fühlbare Strafe geboten sei, ist in dieser Allgemeinheit zu beanstanden, weil gesetzgeberische Erwägungen, die für den Strafrahmen massgebend waren, vom Gericht nicht als besondere Straferschwerungsgründe berücksichtigt werden dürfen.
Da die Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände mit der übrigen Strafzumessung eine Einheit bildet, ist nicht auszuschliessen, dass die Versagung mildernder Umstände durch alle diese Mängel beeinflusst worden ist. Die Strafkamner führt übrigens an verschiedenen Stellen des Urteils eine Anzahl von Tatsachen an, die an sich geeig-
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net wären, mildere Beurteilung zu rechtfertigen, So wird die bisherige Straflosigkeit der in reifem Alter stehenden Angeklagten hervorgehoben; sie hat frühzeitig ihren Ehemann verloren, steht allein im Leben und muss ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Der Gedanke, dass sie in Mehler einen Lebensgefährten zu finden hoffte und ihn durch einen für ihn ungünstigen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu verlieren fürchtete, liegt so nahe, dass die Bemerkung, die Angeklagte habe sich nicht im Gewissenskonflikt befunden, schwer verständlich ist.
Hiernach ist das Urteil in vollem Umfange aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit sein, die Anwendbarkeit des § 23 StGB nachzuprüfen.
Der Senat hat es für angebracht gehalten, von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Dr, Jagusch nk Dr. Schalscha der 7 en, chnung Ferhindert. 8 eo
Dr. Hörchner